TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/30 2002/12/0018

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E05204020;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art3 Abs1;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art3 Abs2;
61977CJ0030 Bouchereau VORAB;
EURallg;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §47 Abs2;
FrG 1997 §49 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des K, geboren am 1. Februar 1962, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. September 2000, Zl. St 032/00, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, verfügte über Touristensichtvermerke im Jahr 1995 und über einen Sichtvermerk nach § 6 Abs. 1 Z. 1 FrG 1992 mit einer Gültigkeit von 8. Jänner bis 8. Juli 1996. Nach seinen eigenen Angaben hielt er sich zwischen Mai 1996 und Mai 1998 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Am 2. Oktober 1998 ehelichte er eine österreichische Staatsbürgerin.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, verfügte über Touristensichtvermerke im Jahr 1995 und über einen Sichtvermerk nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1992 mit einer Gültigkeit von 8. Jänner bis 8. Juli 1996. Nach seinen eigenen Angaben hielt er sich zwischen Mai 1996 und Mai 1998 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Am 2. Oktober 1998 ehelichte er eine österreichische Staatsbürgerin.

Am 2. Juli 1999 beantragte der Beschwerdeführer beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul die Erteilung einer erstmaligen Niederlassungsbewilligung und gab als Aufenthaltszweck den der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Ehegattin an.

Mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2000 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 73 AVG, der Bundesminister für Inneres möge als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde an Stelle der säumigen Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit Österreichern entscheiden.Mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2000 beantragte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, AVG, der Bundesminister für Inneres möge als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde an Stelle der säumigen Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit Österreichern entscheiden.

Nachdem der Antrag zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet worden war, wies diese - nach Wahrung des Parteiengehörs - mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 49 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) ab.Nachdem der Antrag zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet worden war, wies diese - nach Wahrung des Parteiengehörs - mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) ab.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, der Beschwerdeführer, Ehegatte einer Österreicherin, sei vom Landesgericht Linz (unter einer näher genannten Geschäftszahl) am 31. Juli 1998 wegen der §§ 159 Abs. 1 Z. 1 und 2, 146, 147 Abs. 3, 153 Abs. 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei am 13. März 1998 in Deutschland festgenommen und am 21. Mai 1998 auf Grund eines Haftbefehles nach Österreich ausgeliefert worden. Auf Grund dieser Verurteilung bzw. auf Grund der Tatsache, dass über den Beschwerdeführer bereits im Jahr 1996 wegen gleichartiger Delikte ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei (dieses Aufenthaltsverbot sei zwischenzeitig behoben worden), habe die Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 22. September 1998 gegen den Beschwerdeführer ein mit 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 1999 bestätigt worden sei. Über die gegen den letztgenannten Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Bescheidbeschwerde sei noch nicht entschieden worden.Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, der Beschwerdeführer, Ehegatte einer Österreicherin, sei vom Landesgericht Linz (unter einer näher genannten Geschäftszahl) am 31. Juli 1998 wegen der Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 146, 147 Absatz 3, 153, Absatz eins und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei am 13. März 1998 in Deutschland festgenommen und am 21. Mai 1998 auf Grund eines Haftbefehles nach Österreich ausgeliefert worden. Auf Grund dieser Verurteilung bzw. auf Grund der Tatsache, dass über den Beschwerdeführer bereits im Jahr 1996 wegen gleichartiger Delikte ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei (dieses Aufenthaltsverbot sei zwischenzeitig behoben worden), habe die Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 22. September 1998 gegen den Beschwerdeführer ein mit 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 1999 bestätigt worden sei. Über die gegen den letztgenannten Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Bescheidbeschwerde sei noch nicht entschieden worden.

Dem Urteil des Landesgerichtes Linz sei zu Grunde gelegen, dass sich der Beschwerdeführer des Vergehens der fahrlässigen Krida, der Untreue und des Verbrechens des schweren Betruges bei zahlreicher Tatwiederholung hinsichtlich der Betrugsfakten schuldig gemacht habe. Durch diese Straftaten sei ein relativ hoher Schaden (ca. 15 Mio. S) entstanden. Das Landesgericht Linz habe dabei hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1986 eine Betrugshandlung gesetzt habe, um seine prekäre finanzielle Lage zu verschleiern. Der Konkurseröffnungsantrag sei vom Landesgericht Linz am 26. Juni 1996 mangels Vermögens abgewiesen worden.

Es sei eindeutig ersichtlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine eminente Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer aus dem im Jahr 1996 erlassenen Aufenthaltsverbot keine Lehren gezogen und sein strafbares Verhalten der Schwere nach sogar noch enorm gesteigert habe.

In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. September 2000 habe dieser ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot vom 29. Jänner 1999 die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe und daraus zu ersehen sei, dass der Verwaltungsgerichtshof selbst davon ausgehe, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen nicht zuwiderlaufe. Der Beschwerdeführer hätte daher das Recht, sich in Österreich aufzuhalten.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid dazu aus, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beziehe sich auf ein anderes Verfahren und könne als solches keinen Einfluss auf das gegenständliche Verfahren haben. Im Verfahren bezüglich des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung habe die Behörde zu prüfen, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. In Anbetracht der dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2000 zur Kenntnis gebrachten Tatsachen scheine diese Annahme jedenfalls gerechtfertigt. Dies schon dadurch, da über den Beschwerdeführer bereits einmal ein Aufenthaltsverbot erlassen worden und er sich trotz dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme neuerlich schwer wiegende strafbare Handlungen (teilweise Verbrechen) zu Schulden habe kommen lassen. Würde die belangte Behörde nunmehr eine Niederlassungsbewilligung erteilen, hätte dies gleichzeitig die Bedeutung, dass die nunmehr für eine Abweisung des gegenständlichen Niederlassungsantrages ins Treffen geführten Umstände bagatellisiert würden. Die Behörde würde sich selbst insofern widersprechen, als auch im Bescheid vom 29. Jänner 1999 zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten um sehr schwer zu gewichtende Taten handle. Durch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung würde die Behörde genau das Gegenteil ausdrücken.

Zweifelsohne werde durch die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, zumal dieser mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Dieser Umstand sei sicherlich auch entsprechend zu gewichten. Bei einer Abwägung beider Interessenlagen sei vor dem Hintergrund oben angeführter Tatsachen den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit aber mehr Gewicht beizumessen, da durch die strafbaren Handlungen - teilweise Verbrechen - bereits ein enorm hoher Schaden entstanden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 26. Februar 2001, B 1789/00-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese mit Beschluss vom 4. Mai 2000, B 1789/00-10, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die (ergänzte) Beschwerde erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) lauten (auszugsweise):

"§ 8. (1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§ 10 bis 12)."§ 8. (1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (Paragraph 10 bis 12).

§ 10. ... Paragraph 10, ...

  1. (2)Absatz 2,Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2) insbesondere versagt werden, wennDie Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,) insbesondere versagt werden, wenn

...

3. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

...

§ 36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein AufenthaltParagraph 36, (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

  1. 1.Ziffer eins
    die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
  2. 2.Ziffer 2
    anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessenanderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen
zuwiderläuft.
  1. (2)Absatz 2,Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein FremderAls bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

...

§ 37. (1) Würde durch eine Ausweisung gemäß den §§ 33 Abs. 1 oder 34 Abs. 1 und 3 oder durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 37, (1) Würde durch eine Ausweisung gemäß den Paragraphen 33, Absatz eins, oder 34 Absatz eins und 3 oder durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

  1. (2)Absatz 2,Eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:Eine Ausweisung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, oder ein Aufenthaltsverbot darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.

§ 47. ... Paragraph 47, ...

  1. (2)Absatz 2,Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. ...Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Absatz 3,) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. ...
  2. (3)Absatz 3,Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:

1. Ehegatten;

...

§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nichts anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. ..."Paragraph 49, (1) Angehörige von Österreichern gemäß Paragraph 47, Absatz 3,, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nichts anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. ..."

Vorauszuschicken ist, dass der verfahrensgegenständliche Antrag von der belangten Behörde schon deshalb zu Recht als Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewertet wurde, weil der dem Beschwerdeführer im Jahr 1996 erteilte Sichtvermerk nach § 6 Abs. 1 Z. 1 FrG 1992 einer Berechtigung zur Niederlassung auf Dauer nicht gleichzuhalten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 98/19/0286).Vorauszuschicken ist, dass der verfahrensgegenständliche Antrag von der belangten Behörde schon deshalb zu Recht als Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewertet wurde, weil der dem Beschwerdeführer im Jahr 1996 erteilte Sichtvermerk nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1992 einer Berechtigung zur Niederlassung auf Dauer nicht gleichzuhalten ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 98/19/0286).

Der Beschwerdeführer ist begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 47 Abs. 3 Z. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 FrG 1997. Der dieser Personengruppe gemäß § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 FrG 1997 eingeräumte Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass der Aufenthalt solcher Personen nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die belangte Behörde hat, gestützt auf das der zitierten strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Fehlverhalten sowie auf den Umstand, dass es sich um Wiederholungstaten handle, eine derartige Gefährdungsprognose getroffen. Ergänzend hat sie sich diesbezüglich auch auf den Umstand gestützt, dass über den Beschwerdeführer bereits einmal ein (zwischenzeitig aufgehobenes) Aufenthaltsverbot verhängt worden war und dass hinsichtlich eines weiteren Aufenthaltsverbotes im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war.Der Beschwerdeführer ist begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, FrG 1997. Der dieser Personengruppe gemäß Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, FrG 1997 eingeräumte Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass der Aufenthalt solcher Personen nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die belangte Behörde hat, gestützt auf das der zitierten strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Fehlverhalten sowie auf den Umstand, dass es sich um Wiederholungstaten handle, eine derartige Gefährdungsprognose getroffen. Ergänzend hat sie sich diesbezüglich auch auf den Umstand gestützt, dass über den Beschwerdeführer bereits einmal ein (zwischenzeitig aufgehobenes) Aufenthaltsverbot verhängt worden war und dass hinsichtlich eines weiteren Aufenthaltsverbotes im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war.

Der Annahme der belangten Behörde, vom beabsichtigten Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen, tritt der Beschwerdeführer vor allem mit dem Hinweis auf die Bedeutung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Aufenthaltsverbotsverfahren entgegen. Damit habe der Verwaltungsgerichtshof zu erkennen gegeben, es liege keine solche Gefahr vor. Zur strafrechtlichen Verurteilung selbst bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, die der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten seien "nicht gravierend." Damit vermag er aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren betreffend das Aufenthaltsverbot bedeutet nur, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen dem Aufschub des Vollzuges des dort angefochtenen Bescheides entgegenstehen. Aus diesem Beschluss kann eine Aussage des vom Beschwerdeführer vermeinten Inhaltes keinesfalls abgeleitet werden. Dazu kommt, dass dem Inhalt eines solchen Beschlusses für andere Verfahren keine Bindungswirkung zukommt. Die Annahme des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof habe in einer bindenden und für weitere Verfahren präjudiziellen Form eine Aussage dahingehend getroffen, sein Aufenthalt gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit nicht, ist daher unbegründet.

Durch § 49 Abs. 1 FrG 1997 sollte - von geringfügigen Modifikationen abgesehen - die Rechtsstellung von Angehörigen von Österreichern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, jener von Angehörigen von EWR-Bürgern, die ihrerseits ebenfalls Staatsangehörige eines Drittstaates sind, angeglichen werden. Offenbar wollte der Gesetzgeber des Fremdengesetzes 1997 damit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1997, Slg. Nr. 14.863, Rechnung tragen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 99/19/0125). Durch Paragraph 49, Absatz eins, FrG 1997 sollte - von geringfügigen Modifikationen abgesehen - die Rechtsstellung von Angehörigen von Österreichern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, jener von Angehörigen von EWR-Bürgern, die ihrerseits ebenfalls Staatsangehörige eines Drittstaates sind, angeglichen werden. Offenbar wollte der Gesetzgeber des Fremdengesetzes 1997 damit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1997, Slg. Nr. 14.863, Rechnung tragen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 99/19/0125).

Bei der Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe "wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet" in dem in § 49 Abs. 1 FrG 1997 verwiesenen § 47 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 ist auf das Verständnis des Begriffes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Art. 39 EG (ex-Art. 48 EGV) Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 99/19/0234). Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ist bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend.Bei der Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe "wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet" in dem in Paragraph 49, Absatz eins, FrG 1997 verwiesenen Paragraph 47, Absatz 2, erster Satz FrG 1997 ist auf das Verständnis des Begriffes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Artikel 39, EG (ex-"Art". 48 EGV) Bedacht zu nehmen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 99/19/0234). Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 64/221/EWG ist bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend.

Nach der diesbezüglich ergangenen Judikatur (vgl. die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Oktober 1977, Rs 30/77, Bouchereau, vom 19. Jänner 1999, Rs C-348/96, Calfa, und vom 10. Februar 2000, Rs C-340797, Nazli) kann aber das bloße tatbildmäßige Verhalten eines Fremden auch im Verständnis des Europarechtes im Einzelfall die Beurteilung rechtfertigen, sein weiterer Aufenthalt werde die öffentliche Sicherheit gefährden. Freilich dürfen Änderungen in den Lebensumständen des Fremden, die gegen den Fortbestand einer solchen Gefährdungsprognose sprechen, bei einer solchen Beurteilung nicht ausgeklammert werden.Nach der diesbezüglich ergangenen Judikatur vergleiche , die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Oktober 1977, Rs 30/77, Bouchereau, vom 19. Jänner 1999, Rs C-348/96, Calfa, und vom 10. Februar 2000, Rs C-340797, Nazli) kann aber das bloße tatbildmäßige Verhalten eines Fremden auch im Verständnis des Europarechtes im Einzelfall die Beurteilung rechtfertigen, sein weiterer Aufenthalt werde die öffentliche Sicherheit gefährden. Freilich dürfen Änderungen in den Lebensumständen des Fremden, die gegen den Fortbestand einer solchen Gefährdungsprognose sprechen, bei einer solchen Beurteilung nicht ausgeklammert werden.

Eine derartige Prognose hat die belangte Behörde nun auf Grund des der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 1998 zu Grunde liegenden Fehlverhaltens getroffen, wobei sie das Schwergewicht auf die Höhe des Schadens (15 Mio. S), die zahlreichen Tatwiederholungen hinsichtlich der Betrugsfakten und auf den Umstand legte, dass es sich - angesichts von bereits im Jahr 1986 erfolgten Betrugshandlungen - zudem bereits um Wiederholungstaten handelte. Die Ausführungen in der Beschwerde, in der diese Umstände nicht bestritten werden, beschränken sich auf die bloße Behauptung, die Straftaten seien nicht "gravierend."

Diese nicht näher untermauerte Behauptung ist aber nicht geeignet, die Gefährdungsprognose der belangten Behörde zu erschüttern. Lebensumstände, die gegen den Fortbestand einer Gefährdungsprognose sprechen, hat der Beschwerdeführer schließlich während des Verwaltungsverfahrens nicht vorgebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der Annahme der belangten Behörde, im Fall des Beschwerdeführers sei eine Gefährdungsprognose (noch) gerechtfertigt, daher im Ergebnis nicht entgegen zu treten. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, lagen im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 vor.Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der Annahme der belangten Behörde, im Fall des Beschwerdeführers sei eine Gefährdungsprognose (noch) gerechtfertigt, daher im Ergebnis nicht entgegen zu treten. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, lagen im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, FrG 1997 vor.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/0651, mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist der Ausdruck "kann" in § 10 Abs. 2 FrG 1997 dahingehend zu verstehen, dass die Behörde bei Anwendung eines der dort angeführten Versagungsgründe zu prüfen hat, ob ein durch diese Anwendung erfolgter Eingriff in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht des Antragstellers aus den in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Gründen gerechtfertigt ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom 12. März 1999, Zl. 96/19/3206) unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, genießt das Familienleben eines Fremden mit österreichischen Staatsangehörigen einen erhöhten Schutz. Die dafür erforderliche Voraussetzung, dass die familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und mit der Erteilung weiterer Bewilligungen rechnen durfte, ist im Fall des Beschwerdeführers, der im Zeitpunkt der Eheschließung am 2. Oktober 1998 über keinen Aufenthaltstitel verfügte, nicht gegeben.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/0651, mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist der Ausdruck "kann" in Paragraph 10, Absatz 2, FrG 1997 dahingehend zu verstehen, dass die Behörde bei Anwendung eines der dort angeführten Versagungsgründe zu prüfen hat, ob ein durch diese Anwendung erfolgter Eingriff in ein durch Artikel 8, MRK geschütztes Recht des Antragstellers aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Gründen gerechtfertigt ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof vergleiche , das Erkenntnis vom 12. März 1999, Zl. 96/19/3206) unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, genießt das Familienleben eines Fremden mit österreichischen Staatsangehörigen einen erhöhten Schutz. Die dafür erforderliche Voraussetzung, dass die familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und mit der Erteilung weiterer Bewilligungen rechnen durfte, ist im Fall des Beschwerdeführers, der im Zeitpunkt der Eheschließung am 2. Oktober 1998 über keinen Aufenthaltstitel verfügte, nicht gegeben.

Unter Berücksichtigung der Schwere des dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Fehlverhaltens und der aufrechten Gefahr für die öffentliche Sicherheit wäre ein Eingriff in ein allenfalls durch Art. 8 MRK geschütztes Recht des Beschwerdeführers auf neuerliche Einwanderung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Ehegattin vorliegendenfalls im Interesse der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gerechtfertigt.Unter Berücksichtigung der Schwere des dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Fehlverhaltens und der aufrechten Gefahr für die öffentliche Sicherheit wäre ein Eingriff in ein allenfalls durch Artikel 8, MRK geschütztes Recht des Beschwerdeführers auf neuerliche Einwanderung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Ehegattin vorliegendenfalls im Interesse der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen gemäß Artikel 8, Absatz 2, MRK bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gerechtfertigt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 30. Jänner 2002

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120018.X00

Im RIS seit

17.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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