TE Vwgh Beschluss 2002/1/31 2001/15/0185

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131;
VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §38 Abs2;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, in der Beschwerdesache der W Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. Herbert Troyer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Kaigasse 27, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 24. Juli 2001, Zl. RV-364/1- 8/01, betreffend Kapitalertragsteuer für 1990 bis 1992 und 1994, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Berichterverfügung vom 18. Oktober 2001 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin unter Zurückstellung der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides iSd § 34 Abs. 2 VwGG auf, verschiedene, ihrer Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben, und u.a. den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG). Der Gerichtshof setzte für die Behebung der Mängel eine Frist von drei Wochen und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.Mit Berichterverfügung vom 18. Oktober 2001 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin unter Zurückstellung der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides iSd Paragraph 34, Absatz 2, VwGG auf, verschiedene, ihrer Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben, und u.a. den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG). Der Gerichtshof setzte für die Behebung der Mängel eine Frist von drei Wochen und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Während die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist dem Verbesserungsauftrag sonst nachgekommen ist, hat sie dem Auftrag, den Sachverhalt anzugeben, nicht entsprochen.

In der Beschwerde wird an Stelle eines Sachverhaltes lediglich einzelnen Punkten der Beweiswürdigung in einem Bescheid, auf welchen die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid verweist, durch Behauptungen und Hinweise - u.a. auf bisherige Beweisergebnisse - entgegengetreten. Zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages erschöpft sich die Beschwerdeführerin abermals in einer losen Aneinanderreihung von Behauptungen, welche die zur Nichtanerkennung von Zahlungen durch Dritte an die Beschwerdeführerin führende Beweiswürdigung der belangten Behörde entkräften sollen. Damit kann aber nicht davon gesprochen werden, dass der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiedergegeben ist. Unter "Sachverhalt" ist bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG die Darstellung jener Umstände zu verstehen, die dem Verwaltungsgerichtshof einen ausreichenden Überblick über das der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorausgegangene Verwaltungsverfahren verschaffen und den Gerichtshof in die Lage versetzen, gegebenenfalls auf Grund der den Sachverhalt betreffenden Behauptungen des Beschwerdeführers gemäß § 38 Abs. 2 VwGG zu erkennen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. Jänner 1995, 94/06/0234, und vom 20. Oktober 1992, 92/11/0150, sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 41f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung, weiters Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Anmerkung 3 zu § 28 VwGG, S. 37, und Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 107).In der Beschwerde wird an Stelle eines Sachverhaltes lediglich einzelnen Punkten der Beweiswürdigung in einem Bescheid, auf welchen die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid verweist, durch Behauptungen und Hinweise - u.a. auf bisherige Beweisergebnisse - entgegengetreten. Zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages erschöpft sich die Beschwerdeführerin abermals in einer losen Aneinanderreihung von Behauptungen, welche die zur Nichtanerkennung von Zahlungen durch Dritte an die Beschwerdeführerin führende Beweiswürdigung der belangten Behörde entkräften sollen. Damit kann aber nicht davon gesprochen werden, dass der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiedergegeben ist. Unter "Sachverhalt" ist bei Beschwerden nach Artikel 131, B-VG die Darstellung jener Umstände zu verstehen, die dem Verwaltungsgerichtshof einen ausreichenden Überblick über das der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorausgegangene Verwaltungsverfahren verschaffen und den Gerichtshof in die Lage versetzen, gegebenenfalls auf Grund der den Sachverhalt betreffenden Behauptungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 38, Absatz 2, VwGG zu erkennen vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 26. Jänner 1995, 94/06/0234, und vom 20. Oktober 1992, 92/11/0150, sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Sitzung 41, f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung, weiters Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Anmerkung 3 zu Paragraph 28, VwGG, Sitzung 37, , und Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sitzung 107, ).

Damit hat die Beschwerdeführerin den Mängelbehebungsauftrag nur teilweise erfüllt. Die nur teilweise Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages steht nach der ständigen hg. Rechtsprechung der gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleich (vgl. jüngst etwa den hg. Beschluss vom 22. November 2001, 2001/15/0149).Damit hat die Beschwerdeführerin den Mängelbehebungsauftrag nur teilweise erfüllt. Die nur teilweise Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages steht nach der ständigen hg. Rechtsprechung der gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleich vergleiche , jüngst etwa den hg. Beschluss vom 22. November 2001, 2001/15/0149).

Daher waren die Beschwerde nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Daher waren die Beschwerde nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Wien, am 31. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150185.X00

Im RIS seit

16.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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