TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/19 98/14/0148

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2002
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
60/01 Arbeitsvertragsrecht;

Norm

DurchschnittssatzV Werbungskosten 1993 §1 Z2;
EStG 1988 §17 Abs4;
SchauspielerG §1 Abs1;
  1. EStG 1988 § 17 heute
  2. EStG 1988 § 17 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. EStG 1988 § 17 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 17 gültig von 22.07.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. EStG 1988 § 17 gültig von 07.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  6. EStG 1988 § 17 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  7. EStG 1988 § 17 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022
  8. EStG 1988 § 17 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  9. EStG 1988 § 17 gültig von 08.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  10. EStG 1988 § 17 gültig von 01.01.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  11. EStG 1988 § 17 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  12. EStG 1988 § 17 gültig von 31.12.2016 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  13. EStG 1988 § 17 gültig von 15.12.2012 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 17 gültig von 27.06.2006 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 17 gültig von 05.06.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 17 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 17 gültig von 27.06.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 17 gültig von 10.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  19. EStG 1988 § 17 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  20. EStG 1988 § 17 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  21. EStG 1988 § 17 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 17 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des E Z in K, vertreten durch Dr. Friedrich Staudacher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 30, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 10. Juli 1998, Zl. RV 547/1- 7/98, betreffend Arbeitnehmerveranlagung für 1995, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des E Z in K, vertreten durch Dr. Friedrich Staudacher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 30, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 10. Juli 1998, Zl. Regierungsvorlage 547, /1- 7/98, betreffend Arbeitnehmerveranlagung für 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.089,68 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat mit einem Theaterunternehmen einen "Bühnendienstvertrag als Leiter des Künstlerischen Betriebsbüros" abgeschlossen. Einziger Streitpunkt des Verwaltungsverfahrens war die Frage, ob dem Beschwerdeführer das besondere Werbungskostenpauschale gemäß § 1 Z. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (BGBl. Nr. 32/1993, im Folgenden kurz: VO) zusteht.Der Beschwerdeführer hat mit einem Theaterunternehmen einen "Bühnendienstvertrag als Leiter des Künstlerischen Betriebsbüros" abgeschlossen. Einziger Streitpunkt des Verwaltungsverfahrens war die Frage, ob dem Beschwerdeführer das besondere Werbungskostenpauschale gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1993,, im Folgenden kurz: VO) zusteht.

Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde das besondere Werbungskostenpauschale. § 1 Z. 2 der VO bestimme, dass Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen und Filmschauspieler anstelle des Werbungskostenpauschales gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988, auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses Werbungskosten in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 36.000 S jährlich geltend machen können. Entscheidend für die Zuerkennung des besonderen Werbungskostenpauschales sei, so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter, ob der Beschwerdeführer mit seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit einer der in der VO genannten Berufsgruppe zuzuordnen sei, welche in Erfüllung ihrer beruflichen künstlerischen Tätigkeiten regelmäßig bei der Aufführung von Bühnenwerken vor Publikum auftreten. Umfasse das Tätigkeitsbild andere, nicht in der VO angeführten Tätigkeiten (z.B. Verwaltungsaufgaben), stehe der besondere Werbungskostenpauschbetrag nicht zu. Auch sei eine Aliquotierung bei nicht ausschließlich darstellender Tätigkeit auf der Bühne nicht zulässig. Als Leiter des künstlerischen Betriebsbüros gehöre der Beschwerdeführer (obzwar grundsätzlich unter das Schauspielergesetz fallend) nicht dem Kreis jener Personen an, die auf Bühnen auftreten, weshalb der besondere Werbungskostenpauschbetrag des § 1 Z. 2 der VO dem Beschwerdeführer nicht gewährt werden könne.Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde das besondere Werbungskostenpauschale. Paragraph eins, Ziffer 2, der VO bestimme, dass Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen und Filmschauspieler anstelle des Werbungskostenpauschales gemäß Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988, auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses Werbungskosten in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 36.000 S jährlich geltend machen können. Entscheidend für die Zuerkennung des besonderen Werbungskostenpauschales sei, so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter, ob der Beschwerdeführer mit seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit einer der in der VO genannten Berufsgruppe zuzuordnen sei, welche in Erfüllung ihrer beruflichen künstlerischen Tätigkeiten regelmäßig bei der Aufführung von Bühnenwerken vor Publikum auftreten. Umfasse das Tätigkeitsbild andere, nicht in der VO angeführten Tätigkeiten (z.B. Verwaltungsaufgaben), stehe der besondere Werbungskostenpauschbetrag nicht zu. Auch sei eine Aliquotierung bei nicht ausschließlich darstellender Tätigkeit auf der Bühne nicht zulässig. Als Leiter des künstlerischen Betriebsbüros gehöre der Beschwerdeführer (obzwar grundsätzlich unter das Schauspielergesetz fallend) nicht dem Kreis jener Personen an, die auf Bühnen auftreten, weshalb der besondere Werbungskostenpauschbetrag des Paragraph eins, Ziffer 2, der VO dem Beschwerdeführer nicht gewährt werden könne.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 4 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen festlegen. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach 31. Dezember 1992 enden, demnach auch für das Streitjahr 1995, hat der Bundesminister für Finanzen von diesem Recht mit der Verordnung vom 23. Dezember 1992, BGBl. Nr. 32/1993, Gebrauch gemacht.Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen festlegen. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach 31. Dezember 1992 enden, demnach auch für das Streitjahr 1995, hat der Bundesminister für Finanzen von diesem Recht mit der Verordnung vom 23. Dezember 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1993,, Gebrauch gemacht.

§ 1 Z. 2 der genannten VO lautet: Paragraph eins, Ziffer 2, der genannten VO lautet:

"Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:"Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

  1. 1.Ziffer eins
    ...
  2. 2.Ziffer 2
    Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 36.000 S jährlich.
              3.              ..."
§ 1 Schauspielergesetz (BGBl. Nr. 441/1922) beschreibt den Anwendungsbereich des Gesetzes wie folgt:Paragraph eins, Schauspielergesetz Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,) beschreibt den Anwendungsbereich des Gesetzes wie folgt:

"§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Personen, die sich einem Theaterunternehmer zur Leistung künstlerischer Dienste in einer oder mehreren Kunstgattungen (insbesondere als Darsteller, Spielleiter, Dramaturg, Kapellmeister, Musiker) bei der Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Mitglied), sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Mitgliedes hauptsächlich in Anspruch nimmt (Bühnendienstvertrag).

  1. (2)Absatz 2,...."

    Unter Hinweis auf den Verordnungstext vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, das strittige Werbungskostenpauschale stehe allen Personen zu, die sich einem Theaterunternehmen zur Leistung künstlerischer Dienste in einer oder mehreren Kunstgattungen verpflichtet hätten, die also in den Anwendungsbereich des Schauspielergesetzes fielen. Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu, da er einerseits aufgrund seines künstlerischen Vorwissens als Dirigent, andererseits wegen seines speziellen Aufgabenbereiches als Leiter des künstlerischen Betriebsbüros nicht überwiegend mit Agenden der Verwaltung, sondern mit solchen künstlerischer Natur (etwa Auswahl der aufzuführenden Stücke) befasst sei. Dass die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen zu seinem Tätigkeitsbild getroffen habe, belaste den angefochtenen Bescheid zudem mit einem Verfahrensmangel.

    Die belangte Behörde hat demgegenüber die Anwendbarkeit des Schauspielergesetzes auf das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers bejaht, dies jedoch in rechtlicher Hinsicht deshalb als unerheblich angesehen, weil die vom Beschwerdeführer ausgeübte leitende Tätigkeit nicht "den in der VO definierten Berufsgruppen" entspreche. Den darin "definierten Berufsgruppen" sei nämlich gemeinsam, dass es sich dabei um Personen handle, die auf einer Bühne vor Publikum auftreten würden, was auf den Beschwerdeführer zweifellos nicht zutreffe.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der in einer Vorgängerverordnung (BGBl. Nr. 597/1975) enthaltenen gleich lautenden Wortfolge in seinem Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, 88/13/0169, folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der in einer Vorgängerverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1975,) enthaltenen gleich lautenden Wortfolge in seinem Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, 88/13/0169, folgendes ausgeführt:

    "Der Gerichtshof teilt zunächst die in der Beschwerde vertretene Auffassung, dass als 'Bühnenangehöriger' im Sinne der oben zitierten Bestimmung die im § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes genannten Personen zu verstehen sind, die sich einem Theaterunternehmer zur Leistung künstlerischer Dienste in einer oder mehreren Kunstgattungen bei der Aufführung von Bühnenwerken verpflichten und zu welchen nach der demonstrativen Aufzählung in der zitierten Norm unter anderem Darsteller, Spielleiter, Dramaturgen, Kapellmeister und Musiker gehören. Ob nun der von einer bestimmten Person im Rahmen eines Theaterbetriebes erbrachte Dienst ein künstlerischer ist oder nicht, und diese Person daher im Sinne der bereits mehrfach angeführten Verordnung des Bundesministers für Finanzen einen Bühnenangehörigen darstellt, unterliegt hinsichtlich der im § 1 Abs. 1 leg. cit. beispielsweise angeführten Personengruppen keinem Zweifel: Eine solche Person leistet jedenfalls einen künstlerischen Dienst. Anders stellt sich die Situation bei jenen Beschäftigten eines Theaterunternehmers dar, die keiner der angeführten Personengruppen zuzurechnen sind. Hier wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob die von einem solchen Arbeitnehmer geleisteten Dienste als künstlerische zu qualifizieren sind oder nicht. Dies gilt auch für den Streitfall, weil es sich beim Beschwerdeführer unbestrittenermaßen um einen Tonmeister"Der Gerichtshof teilt zunächst die in der Beschwerde vertretene Auffassung, dass als 'Bühnenangehöriger' im Sinne der oben zitierten Bestimmung die im Paragraph eins, Absatz eins, des Schauspielergesetzes genannten Personen zu verstehen sind, die sich einem Theaterunternehmer zur Leistung künstlerischer Dienste in einer oder mehreren Kunstgattungen bei der Aufführung von Bühnenwerken verpflichten und zu welchen nach der demonstrativen Aufzählung in der zitierten Norm unter anderem Darsteller, Spielleiter, Dramaturgen, Kapellmeister und Musiker gehören. Ob nun der von einer bestimmten Person im Rahmen eines Theaterbetriebes erbrachte Dienst ein künstlerischer ist oder nicht, und diese Person daher im Sinne der bereits mehrfach angeführten Verordnung des Bundesministers für Finanzen einen Bühnenangehörigen darstellt, unterliegt hinsichtlich der im Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. beispielsweise angeführten Personengruppen keinem Zweifel: Eine solche Person leistet jedenfalls einen künstlerischen Dienst. Anders stellt sich die Situation bei jenen Beschäftigten eines Theaterunternehmers dar, die keiner der angeführten Personengruppen zuzurechnen sind. Hier wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob die von einem solchen Arbeitnehmer geleisteten Dienste als künstlerische zu qualifizieren sind oder nicht. Dies gilt auch für den Streitfall, weil es sich beim Beschwerdeführer unbestrittenermaßen um einen Tonmeister

(Chefakustiker) der ... handelt und Tonmeister in der

demonstrativen Aufzählung des § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes nicht angeführt sind."demonstrativen Aufzählung des Paragraph eins, Absatz eins, des Schauspielergesetzes nicht angeführt sind."

Nach dieser Definition der "Bühnenangehörigen" kann keine Rede davon sein, dass darunter nur Personen fallen würden, welche auf einer Bühne vor Publikum auftreten.

Eine Beschränkung des besonderen Werbungskostenpauschales auf Personen, die entweder auf Bühnen auftreten oder Filmschauspieler sind, mag (wie die belangte Behörde in der Gegenschrift eingehend darstellt) unter dem Gesichtspunkt des Anfalls gruppenspezifischer Werbungskosten zu einem einsichtigen Ergebnis führen, was jedoch nichts daran zu ändern vermag, dass der Bundesminister für Finanzen mit seiner Entscheidung, den Begriff der "Bühnenangehörigen" unverändert aus den zum Einkommensteuergesetz 1972 ergangenen Verordnungen zu übernehmen, diesen Weg nicht eingeschlagen hat.

Soweit die belangte Behörde erstmals in der Gegenschrift ausführt, der Begriff der "Bühnenangehörigen" habe durch die weitere Aufzählung der unter die Bestimmung fallenden Personen eine Präzisierung im Sinne einer Einschränkung erfahren, ist ihr entgegen zu halten, dass bei einem derartigen Verständnis der in der VO enthaltenen Aufzählung der Begriff der "Bühnenangehörigen" nicht nur präzisiert, sondern ihm jeglicher Anwendungsbereich entzogen werden würde, da "auf Bühnen auftretende Personen" ohnedies als zweite Fallgruppe genannt sind.

Die belangte Behörde hat daher insofern die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 19. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140148.X00

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten