TE Vwgh Beschluss 2002/2/19 2002/01/0029

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Veröffentlicht am 19.02.2002
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
ErmächtigungsV BH Vorstellungen Vlbg 1985 §1 Abs1;
GdG Vlbg 1985 §83;
GdG Vlbg 1985 §89;
GdG Vlbg 1985 §92 Abs2;
GdG Vlbg 1985 §92 Abs4;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, in der Beschwerdesache der Stadt B, vertreten durch ihren Bürgermeister Dr. OK, B, gegen die Bezirkshauptmannschaft Bludenz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Gesetz über das Gemeindegut, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde - als zuständige Aufsichtsbehörde über die Stadt B - habe über die Vorstellung von 24 Nutzungsberechtigten nach dem Gesetz über das Gemeindegut, LGBl. (für Vorarlberg) Nr. 49/1998, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt B vom 15. Mai 2001, mit dem das Nutzungsrecht der Vorstellungswerber für das Weidejahr 2001 festgestellt worden sei, nicht fristgerecht entschieden.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist (die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates kann im vorliegenden Fall außer Betracht bleiben) und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist (die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates kann im vorliegenden Fall außer Betracht bleiben) und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

§ 83 des Gemeindegesetzes, LGBl. (für Vorarlberg) Nr. 40/1985, regelt die Vorstellung gegen einen Bescheid eines Gemeindeorganes an die Aufsichtsbehörde. § 92 Abs. 1 erster Satz leg. cit. bestimmt als Aufsichtsbehörde, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 83 und 89 bis 91 die Landesregierung. Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise ermächtigen, über Vorstellungen im Namen der Landesregierung zu entscheiden. Paragraph 83, des Gemeindegesetzes, LGBl. (für Vorarlberg) Nr. 40/1985, regelt die Vorstellung gegen einen Bescheid eines Gemeindeorganes an die Aufsichtsbehörde. Paragraph 92, Absatz eins, erster Satz leg. cit. bestimmt als Aufsichtsbehörde, soweit in den Absatz 2, und 3 nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft. Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung ist Aufsichtsbehörde im Sinne der Paragraphen 83 und 89 bis 91 die Landesregierung. Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise ermächtigen, über Vorstellungen im Namen der Landesregierung zu entscheiden.

Gemäß § 92 Abs. 4 des Gemeindegesetzes gelten für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde (ausgenommen für jenes nach § 84) ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Gemäß Paragraph 92, Absatz 4, des Gemeindegesetzes gelten für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde (ausgenommen für jenes nach Paragraph 84,) ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der (Vorarlberger) Landesregierung über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung über Vorstellungen, LGBl. Nr. 70/1985, sind diese Behörden ermächtigt, über Vorstellungen gegen Bescheide der ihrem Verwaltungsbezirk angehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung im Namen der Landesregierung zu entscheiden. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der (Vorarlberger) Landesregierung über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung über Vorstellungen, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1985,, sind diese Behörden ermächtigt, über Vorstellungen gegen Bescheide der ihrem Verwaltungsbezirk angehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung im Namen der Landesregierung zu entscheiden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde jene Verwaltungsbehörde, die - sei es kraft ihrer Stellung als Rechtsmittelbehörde, sei es im Weg der Erteilung von Weisungen oder in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde - auf den Inhalt der von der zunächst zuständigen Behörde unterlassenen Entscheidung hätte bestimmend einwirken können (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E. 210f zu § 73 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde jene Verwaltungsbehörde, die - sei es kraft ihrer Stellung als Rechtsmittelbehörde, sei es im Weg der Erteilung von Weisungen oder in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde - auf den Inhalt der von der zunächst zuständigen Behörde unterlassenen Entscheidung hätte bestimmend einwirken können vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E. 210f zu Paragraph 73, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1969, Zlen. 1202-1204/68 (Slg. Nr. 3852/F), ausgeführt, dass, wenn als Vorstellungsbehörde eine Bezirkshauptmannschaft tätig zu werden hat, diese aber ihre Entscheidungspflicht verletzt, vor Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof vorerst der Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG auf die Landesregierung begehrt werden muss, sofern die betreffende Gemeindeordnung für das Vorstellungsverfahren die Anwendbarkeit des AVG vorsieht (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0149, sowie vom 25. Jänner 1991, Zl. 90/17/0425). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1969, Zlen. 1202-1204/68 (Slg. Nr. 3852/F), ausgeführt, dass, wenn als Vorstellungsbehörde eine Bezirkshauptmannschaft tätig zu werden hat, diese aber ihre Entscheidungspflicht verletzt, vor Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof vorerst der Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf die Landesregierung begehrt werden muss, sofern die betreffende Gemeindeordnung für das Vorstellungsverfahren die Anwendbarkeit des AVG vorsieht vergleiche , auch die hg. Beschlüsse vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0149, sowie vom 25. Jänner 1991, Zl. 90/17/0425).

Auch der Umstand, dass die säumige Behörde durch Ermächtigung der Oberbehörde zuständig wurde, an deren Stelle zu entscheiden, ändert nichts an der Notwendigkeit, vorerst den Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde herbeizuführen (vgl. den hg. Beschluss vom 12. März 1992, Zl. 92/06/0041, mwN.) Auch der Umstand, dass die säumige Behörde durch Ermächtigung der Oberbehörde zuständig wurde, an deren Stelle zu entscheiden, ändert nichts an der Notwendigkeit, vorerst den Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde herbeizuführen vergleiche den hg. Beschluss vom 12. März 1992, Zl. 92/06/0041, mwN.)

Nach dem Gesagten mangelt es an der nach § 27 Abs. 1 VwGG vorausgesetzten Säumnis der Landesregierung als oberste Behörde, die vor Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht anzurufen gewesen wäre. Die dennoch erhobene Säumnisbeschwerde war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen; eine Aufforderung zur Verbesserung der von der Beschwerdeführerin - einer Stadt ohne eigenem Statut - entgegen § 24 Abs. 2 VwGG Nach dem Gesagten mangelt es an der nach Paragraph 27, Absatz eins, VwGG vorausgesetzten Säumnis der Landesregierung als oberste Behörde, die vor Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht anzurufen gewesen wäre. Die dennoch erhobene Säumnisbeschwerde war schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen; eine Aufforderung zur Verbesserung der von der Beschwerdeführerin - einer Stadt ohne eigenem Statut - entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG

ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes eingebrachten Beschwerde konnte aus diesem Grund unterbleiben.

Wien, am 19. Februar 2002

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002010029.X00

Im RIS seit

21.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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