TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/19 96/14/0050

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Veröffentlicht am 19.02.2002
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Index

32 Steuerrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §31 Abs1;
EStG 1988 §31 Abs2 Z1;
EStG 1988 §31 Abs2 Z2;
EStG 1988 §32 Z3;
SteuerreformG 1993 Z65;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des W P in W, vertreten durch Dr. Robert Briem, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Volksgartenstraße 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 13. Dezember 1995, Zl 341/1-6/Fe-1995, betreffend Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes Wels hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1993 gemäß § 299 Abs 2 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 936,34 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Jahr 1993 am Stammkapital einer GmbH von Nominale 35.000.000 S zu 99,52 % beteiligt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 13. September 1993 wurde das Stammkapital der GmbH um 7.000.000 S auf 28.000.000 S durch Rückzahlung an die Gesellschafter herabgesetzt. In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993 wies der Beschwerdeführer den auf ihn entfallenden Rückzahlungsbetrag von 6.966.400 S als steuerfreie Einkünfte aus Kapitalvermögen aus.

Das Finanzamt erließ einen der Erklärung entsprechenden Bescheid hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1993.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid des Finanzamtes hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1993 gemäß § 299 Abs 2 BAO mit der Begründung auf, nach Ansicht des Bundesministers für Finanzen erfülle eine Kapitalherabsetzung den Tatbestand des § 31 Abs 2 EStG 1988. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Steuerreformgesetzes 1993 sei die neu eingeführte Z 2 des § 31 Abs 2 EStG 1988 nur klarstellend, weswegen eine Kapitalherabsetzung bereits bei der Veranlagung für das Jahr 1993 als Teilliquidation iSd § 31 Abs 2 Z 1 EStG 1988 anzusehen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 31 Abs 2 Z 1 EStG 1988 idF vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl 818/1993, lautet:

"Als Veräußerung gelten auch der Untergang von Anteilen aufgrund der Auflösung (Liquidation) einer Körperschaft, wenn § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 anzuwenden ist, für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung."

§ 31 Abs 2 Z 1 und 2 EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 1993 lautet:

"Als Veräußerung gelten auch

1. der Untergang von Anteilen aufgrund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung und

2. die Herabsetzung des Kapitals, soweit dieses an die Beteiligten rückgezahlt wird und nicht unter § 32 Z 3 fällt, unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung."

Nach Z 65 des Steuerreformgesetzes 1993 ist § 31 EStG 1988 erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 1994 anzuwenden.

Strittig ist, ob im außerbetrieblichen Bereich eine Kapitalherabsetzung den Tatbestand des § 31 Abs 2 Z 1 EStG 1988 idF vor dem Steuerreformgesetz 1993 erfüllt.

Der Ansicht der belangten Behörde, eine Kapitalherabsetzung sei als "Teilliquidation" iSd § 31 Abs 2 Z 1 EStG 1988 idF vor dem Steuerreformgesetz 1993 anzusehen und folglich steuerpflichtig, kann nicht gefolgt werden. Eine Rückzahlung aufgrund einer Kapitalherabsetzung stellt weder eine Veräußerung iSd § 31 Abs 1 EStG 1988 noch eine Liquidation iSd § 31 Abs 2 Z 1 EStG 1988 idF vor dem Steuerreformgesetz 1993 dar. Bei einer Liquidation wird das Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft verwertet oder veräußert sowie deren Geschäftsbetrieb beendet. Eine Rückzahlung aufgrund einer Kapitalherabsetzung, bei der sowohl der Umfang des Geschäftsbetriebes als auch die Beteiligungsverhältnisse keine Änderung erfahren, erfüllt diesen Tatbestand nicht (vgl das hg Erkenntnis vom 23. April 2001, 98/14/0073). Vielmehr handelt es sich bei einer Rückzahlung aufgrund einer Kapitalherabsetzung um eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung (vgl die hg Erkenntnisse vom 22. März 2000, 96/13/0175, sowie vom 24. Jänner 1984, 83/14/0130). An diesem Ergebnis ändert auch die mit dem Steuerreformgesetz 1993 neu eingeführte Z 2 des § 31 Abs 2 EStG 1988 nichts, die die Rückzahlung aufgrund einer Herabsetzung des Kapitals ausdrücklich als steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang fingiert. Nach Z 65 des Steuerreformgesetzes 1993 ist diese Bestimmung erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 1994 anzuwenden. Die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Steuerreformgesetzes 1993 vertretene Ansicht, die Novellierung des § 31 Abs 2 EStG 1988 solle entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis klarstellen, dass auch eine effektive Kapitalherabsetzung, soweit sie nicht unter § 32 Z 3 EStG 1988 falle, wie eine Teilliquidation zu beurteilen sei, findet im Gesetz keine Deckung.

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage den Bescheid des Finanzamtes Wels hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1993 zu Unrecht aufgehoben hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.

Wien, am 19. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140050.X00

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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