TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/19 95/14/0097

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Veröffentlicht am 19.02.2002
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Index

61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

FamLAG 1967 §3 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie den Hofrat Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der M L in L, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 24. Oktober 1994, 267/3-5/Nw-1994, betreffend Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit ab dem 1. Juli 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Grenada, heiratete am 8. Juli 1988 in Saint George/Grenada einen österreichischen Staatsbürger. Am 20. Juli 1989 gebar sie ihr eheliches Kind Helga. Am 10. Oktober 1990 verlegte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann ihren Wohnsitz nach Österreich. Sie hatte bereits für fünf uneheliche Kinder zu sorgen und ging keiner Beschäftigung nach.

Mit Beschluss vom 15. September 1992 wurde die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann geschlossene Ehe im Einvernehmen geschieden, wobei festgehalten wurde, die eheliche Gemeinschaft sei seit mehr als einem halben Jahr aufgehoben, wobei keine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehe.

Die Familienbeihilfe für das Kind Helga wurde bis einschließlich Juni 1993 im Weg des Arbeitgebers dem geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin ausbezahlt, wobei die Beschwerdeführerin bestätigte, sie habe von ihrem geschiedenen Ehemann die so ausbezahlten Beträge erhalten.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist strittig, ob die Beschwerdeführerin auf Grund des von ihr gestellten Antrages ab dem 1. Juli 1993 Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind Helga hat.

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, falls ein nichtösterreichischer Staatsbürger seinen Familienhaushalt im Inland habe, genüge es für den auf § 3 Abs 3 FLAG in der Fassung BGBl Nr 367/1991 (in der Folge nur: FLAG) gestützten Anspruch des haushaltsführenden Elternteiles auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger sei. Von einem Haushalt könne im Zusammenhang mit § 2a Abs 1 FLAG jedoch nur dann gesprochen werden, wenn sich sowohl der zweite Elternteil als auch das Kind im gemeinsamen Haushalt befänden. Nur dann habe jener Elternteil, der den Haushalt überwiegend führe, ungeachtet dessen, dass er die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 und 2 FLAG nicht erfülle, Anspruch auf Familienbeihilfe. Bei dem unbestrittenen Sachverhalt könne vom Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem geschiedenen Ehemann und dem Kind Helga ab dem 1. Juli 1993 keine Rede sein, weswegen die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Familienbeihilfe habe.

Demgegenüber meint die Beschwerdeführerin, aus § 3 Abs 3 FLAG könne keinesfalls der Schluss gezogen werden, sie habe nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrem geschiedenen Ehemann und ihrem Kind Helga lebe und den Haushalt überwiegend führe. In § 3 Abs 3 FLAG sei nur von einem Haushalt, nicht jedoch von einem gemeinsamen Haushalt der Eltern samt Kind die Rede. Wenn der Gesetzgeber auch in § 3 Abs 3 FLAG auf den gemeinsamen Haushalt hätte abstellen wollen, hätte er das Wort "gemeinsam" in den Gesetzestext aufgenommen. Der Hinweis auf § 2a Abs 1 FLAG in § 3 Abs 3 leg cit stelle nur einen Verweis auf das "überwiegend Führen", nicht jedoch auf den "gemeinsamen Haushalt der Eltern samt Kind" dar. Nur so könne § 3 Abs 3 FLAG sinnvoll interpretiert werden, damit jenem Elternteil, in dessen Haushalt sich das Kind befinde, finanzielle Unterstützung gewährt werde. Ansonsten hätte es der nicht den Haushalt führende Elternteil als österreichischer Staatsbürger in der Hand, durch (böswilliges) Verlassen der Familie dieser die Familienbeihilfe vorzuenthalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der zu beurteilende Sachverhalt deckt sich in allen wesentlichen Punkten mit jenem des durch das hg Erkenntnis vom 25. Juni 1997, 97/15/0025, erledigten Beschwerdefalles. Der einzige unerhebliche Unterschied zum nunmehr zu entscheidenden Beschwerdefall besteht darin, dass im eben erwähnten erledigten Beschwerdefall die Eltern des Kindes trotz aufrechter Ehe keinen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Im zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ua unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1996, B 2965/95, im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 3 Abs 3 FLAG nur dann besteht, wenn die Eltern samt Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Hinsichtlich der weiteren Entscheidungsgründe wird auf § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Der Beschwerdeführerin steht somit kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihr Kind Helga ab dem 1. Juli 1993 zu, weswegen die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.

Wien, am 19. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1995140097.X00

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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