TE Vfgh Beschluss 1999/3/10 B336/99

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Veröffentlicht am 10.03.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den - den Bescheid einer Gemeinde betreffend Getränkesteuer aufhebenden - Vorstellungsbescheid mangels Legitimation

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. Jänner 1999, Gem - 521382/3 - 1998 - WA, wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Grieskirchen vom 7. Juli 1998, mit welchem die Getränkesteuer festgesetzt und der Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer für die Jahre 1992 und 1993 zurückgewiesen wurde, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Grieskirchen aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Grieskirchen verwiesen.römisch eins. 1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. Jänner 1999, Gem - 521382/3 - 1998 - WA, wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Grieskirchen vom 7. Juli 1998, mit welchem die Getränkesteuer festgesetzt und der Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer für die Jahre 1992 und 1993 zurückgewiesen wurde, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Grieskirchen aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Grieskirchen verwiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet wird.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.römisch zwei. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Eine Beschwerdebehauptung nach Art144 Abs1 B-VG begründet nur dann die Beschwerdelegitimation, wenn die behauptete Rechtsverletzung wenigstens möglich ist (vgl. VfSlg. 5038/1965, 5712/1968, 9002/1980, VfGH vom 6.10.1997, B1496/96). 1. Eine Beschwerdebehauptung nach Art144 Abs1 B-VG begründet nur dann die Beschwerdelegitimation, wenn die behauptete Rechtsverletzung wenigstens möglich ist vergleiche VfSlg. 5038/1965, 5712/1968, 9002/1980, VfGH vom 6.10.1997, B1496/96).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9710/1983, 9878/1983, 10166/1984, 12437/1990, VfGH vom 6.10.1997, B1496/96, 29.9.1998, B619/98) können den Spruch nicht tragende Begründungselemente eines Vorstellungsbescheides keine Bindungswirkung entfalten. Da mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben wurde und der von ihm bekämpfte Bescheid aufgehoben wurde, ist hier eine Verletzung in subjektiven Rechten durch den Vorstellungsbescheid ausgeschlossen. Die in der Begründung des Vorstellungsbescheides enthaltene Aussage, daß bei der neuerlichen Entscheidung daher der Rückzahlungsantrag für den gesamten Zeitraum abzuweisen sein wird, stellt kein den Spruch tragendes Begründungselement des Vorstellungsbescheides dar und kann daher keine Bindungswirkung entfalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 9710/1983, 9878/1983, 10166/1984, 12437/1990, VfGH vom 6.10.1997, B1496/96, 29.9.1998, B619/98) können den Spruch nicht tragende Begründungselemente eines Vorstellungsbescheides keine Bindungswirkung entfalten. Da mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben wurde und der von ihm bekämpfte Bescheid aufgehoben wurde, ist hier eine Verletzung in subjektiven Rechten durch den Vorstellungsbescheid ausgeschlossen. Die in der Begründung des Vorstellungsbescheides enthaltene Aussage, daß bei der neuerlichen Entscheidung daher der Rückzahlungsantrag für den gesamten Zeitraum abzuweisen sein wird, stellt kein den Spruch tragendes Begründungselement des Vorstellungsbescheides dar und kann daher keine Bindungswirkung entfalten.

2. Die Beschwerde war daher mangels Legitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Vorstellung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B336.1999

Dokumentnummer

JFT_10009690_99B00336_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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