TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/20 99/08/0154

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Mag. Klaus Hehenberger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 4, gegen den auf Grund des Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 7. September 1999, Zl. 4/1289/Nr.0584/99-1, betreffend Widerruf der Zuerkennung und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über den Widerruf des Arbeitslosengeldes hinsichtlich der Zeiträume vom 15. Jänner bis 28. Februar und vom 1. bis 22. März 1997 und in seinem Ausspruch über die Rückforderung des Arbeitslosengeldes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im Übrigen (dh. hinsichtlich des Widerrufes des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 3. bis 14. Jänner 1997) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 7. Jänner 1997 mit einem bei der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aufgelegten Formblatt die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Die Frage 2. "Ich bin im Krankenstand bzw. in der Wochenhilfe" verneinte er, während er die Frage 9. nach einem Anspruch auf Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung mit dem Zusatz "für 59 Werktage" versah und ebenso bejahte wie die Frage, ob diese Ansprüche ausbezahlt worden seien. Weiter heißt es am Ende des vom Beschwerdeführer unterzeichneten Formblattes unter anderem: "Ich bekräftige mit meiner Unterschrift die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis, daß falsche Angaben oder die Verschweigung maßgebender Tatsachen durch die Nichtbeantwortung von Fragen die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken" sowie, "dass bei rückwirkender Zahlung einer Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung bzw. eines Insolvenz-Ausfallgeldes hiefür der Arbeitgeber bzw. der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds das für diese Zeit bezogene Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe zu refundieren hat".

Mit dem Antragsformular legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbescheinigung seines früheren Dienstgebers vor, in der auch festgehalten worden ist, dass der Beschwerdeführer bis 31. Dezember 1996 dort beschäftigt gewesen sei und dass er bis 22. März 1997 Bezüge ausbezahlt erhalten habe; eine Urlaubsabfindung bzw. -entschädigung sei für 59 Werktage bezahlt worden.

Dem Beschwerdeführer wurde (formlos) ab 3. Jänner 1997 Arbeitslosengeld zuerkannt und darüber der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag vom 14. Jänner 1997 ausgefertigt.

Mit Schreiben vom 20. April 1999 teilte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wels dem Beschwerdeführer mit, er sei zufolge einer Meldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 3. Jänner bis 22. März 1997 im Bezug einer Urlaubsabfindung/-entschädigung gestanden; gleichzeitig habe er Arbeitslosengeld bezogen. Sollte der Beschwerdeführer dazu nicht Stellung nehmen, werde sein Leistungsanspruch auf Grund der vom Hauptverband mitgeteilten Informationen neuerlich beurteilt.

Zu diesem Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer bei einer niederschriftlichen Einvernahme beim Arbeitsmarktservice am 3. Mai 1999, er habe die ausbezahlte Urlaubsabfindung bzw. - entschädigung im Antragsformular bekannt gegeben. Außerdem scheine die Urlaubsabfindung auf der von ihm vorgelegten Arbeitsbescheinigung auf. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er bis 22. März 1997 versichert gewesen sei; am entstandenen Überbezug treffe ihn kein Verschulden.

Mit Bescheid vom 1. Juni 1999 widerrief das Arbeitsmarkservice den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 3. Jänner bis 22. März 1997 und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des für diese Zeit unberechtigt empfangenen Betrages von S 35.460,--. Begründend wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe das Arbeitslosengeld im genannten Zeitraum deswegen zu Unrecht bezogen, da er bis 22. März 1997 eine Urlaubsabfindung/ -entschädigung erhalten habe und hätte erkennen müssen, dass die Leistung nicht gebühre.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung des Parteiengehörs und führte in der Sache aus, er habe gegenüber der regionalen Geschäftsstelle keinerlei Tatsachen verschwiegen oder einen Irrtum veranlasst und habe von der Richtigkeit vorgenommener Zahlungen ausgehen dürfen. Er sei in "derartigen Angelegenheiten" völlig unerfahren und habe bei der Antragstellung alle erforderlichen Urkunden vorgelegt; als Laie habe er sich auf die Ausführungen der geschulten Mitarbeiter und die korrekte Abrechnung verlassen können.

Mit Schreiben vom 1. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt eingeladen, woraufhin er am 12. Juli 1999 niederschriftlich angab, er sei bei der Abgabe seines Antrages auf Arbeitslosengeld über den Ruhenstatbestand im Falle des Bezuges einer Urlaubsentschädigung nicht aufgeklärt worden. Die Beraterin beim AMS habe zwar in seinem Beisein auf Seite zwei des Antrages einiges abgeändert und Punkte abgehakt; hauptsächlich sei jedoch über die Zukunft des Beschwerdeführers gesprochen worden.

In einem Telefax vom 27. August 1999 konfrontierte die belangte Behörde den Beschwerdeführervertreter, der auch die Berufungen eingebracht hatte, mit einem beim letzten Arbeitgeber des Beschwerdeführers erhobenen Ermittlungsergebnis, wonach der Auszahlung der Bezüge vom 1. Jänner bis 22. März 1997 eine Urlaubsentschädigung von 59 Tagen und eine Entgeltfortzahlung wegen Krankheit (insgesamt 81 Tage) zu Grunde gelegen seien. Der Beschwerdeführer habe daher sehr genau gewusst, dass er auf Grund der Entgeltfortzahlung noch immer in einem Dienstverhältnis gestanden sei. Zu diesem Vorhalt räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 6. September 1998 (richtig wohl: 1999) ein, wovon er keinen Gebrauch machte.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung ihres Bescheides geht die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses am 31. Dezember 1997 sein Entgelt wegen Krankheit noch 14 Tage weiterbezahlt erhalten und überdies eine Urlaubsentschädigung für 59 Werktage bezogen habe. Es seien Bezüge für 81 Tage, somit bis zum 22. März 1997, ausbezahlt worden. Auf Grund des Erhalts der Arbeitsbescheinigung von seinem Dienstgeber sei dem Beschwerdeführer die Tatsache des Ruhenstatbestandes bewusst gewesen. Aus dem Antragsformular sei eindeutig ersichtlich, dass die Beraterin beim Arbeitsmarktservice Wels mit dem Beschwerdeführer die einzelnen Punkte durchgegangen sei und auch diverse Änderungen durchgeführt habe. Nicht glaubwürdig sei der Einwand, dass bei der Antragstellung nicht über die rechtlichen Auswirkungen des Erhalts einer Urlaubsentschädigung gesprochen worden sei. Sowohl im Fall der Entgeltfortzahlung wegen Krankheit als auch während des Zeitraumes, für den Urlaubsentschädigung gewährt werde, ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Somit sei die Zuerkennung von Arbeitslosengeld an den Beschwerdeführer vom

3. bis zum 14. Jänner 1997 wegen der besagten Entgeltfortzahlung und vom 15. Jänner bis zum 22. März 1997 wegen der für diesen Zeitraum ausbezahlten Urlaubsentschädigung zu Unrecht erfolgt. Die Rückforderung beruhe einerseits auf der Verschweigung der Entgeltfortzahlung wegen Krankheit im Zeitpunkt der Antragstellung, andererseits hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass ihm während des Zeitraumes, für den ihm Urlaubsentschädigung ausbezahlt worden sei, ebenfalls kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zustehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Nach § 16 Abs. 1 AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter anderem während des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, welche Bestimmung eine Fortzahlung des Entgelts bei Leistungsverhinderung durch Krankheit auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, und während des Zeitraumes, für den Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses gebührt bzw. gewährt wird.

Das Arbeitslosengeld gebührt ab dem Tag der Geltendmachung, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht (§ 17 Abs. 1 AlVG).

Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen (§ 24 Abs. 1 AlVG).

Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen (Abs. 2 leg. cit.).

Nach § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Widerruf einer Leistung unter anderem zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der angefochtene Bescheid ist vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen (§ 41 Abs. 1 VwGG). Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid werden vom Beschwerdeführer nur insoweit bekämpft, als ihm "keinerlei Krankenstand erinnerlich" sei und dieser Umstand von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar begründet worden sei. Diesem Argument steht jedoch die Erklärung der belangten Behörde entgegen, sie habe die Feststellung über den Krankenstand des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Entgeltfortzahlung bis zum 14. Jänner 1997 auf Grund einer Information des ehemaligen Dienstgebers des Beschwerdeführers getroffen; danach ergäben sich unter Hinzurechnung eines weiteren Tages für jeweils sechs Werktage insgesamt 81 Tage an Bezugsdauer. Den entsprechenden Vorhalt ließ der Beschwerdeführer - wie bei der Wiedergabe des Verfahrensganges schon dargestellt - unbeantwortet. Kann sich der Beschwerdeführer an einen Krankenstand Anfang Jänner 1997 lediglich nicht mehr erinnern, vermag er die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht in Frage zu stellen.

Soweit die belangte Behörde auf der Basis ihrer Feststellungen die Zuerkennung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (Krankenstand) widerrufen und die Rückforderung auf den zweiten Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG (Verschweigung maßgebender Tatsachen) gestützt hat, hält dem der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht nichts entgegen. Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezuges nach diesem Tatbestand ist lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache (vgl. das Erkenntnis vom 29. September 1992, Zl. 92/08/0178). Diesen Tatbestand hat der Beschwerdeführer nach dem Sachverhalt erfüllt, weshalb die Rückforderung für den Zeitraum vom 3. bis zum 14. Jänner 1997 zu Recht erfolgt ist.

Für den darüber hinausgehenden Zeitraum bis 22. März 1997 ist schon der Widerruf aus folgenden Gründen nicht zu Recht erfolgt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 96/08/0258, mit den Voraussetzungen für die Einstellung einer Leistung gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einerseits und den für Widerruf einer Leistung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG andererseits befasst und ist dabei in Auseinandersetzung mit der Vorjudikatur in einer am Gesetzeswortlaut orientierten Auslegung zu dem Ergebnis gekommen, dass der inhaltliche und auch der zeitliche Bezugspunkt der Formulierungen des § 24 Abs. 1 und 2 AlVG "die Entscheidung über den Antrag" ist, d.h. § 24 Abs. 1 ist dahin zu ergänzen, dass es auf den "Wegfall" bzw. die "Änderung" nach der "Entscheidung" ankommt; waren hingegen die für den Anspruch oder die Bemessung maßgebenden Fakten schon vor der Entscheidung (Zuerkennung) eingetreten, stellen sie sich aber erst nach ihr heraus, so liegt ein Anwendungsfall des § 24 Abs. 2 AlVG vor. "Herausstellt" im § 24 Abs. 2 AlVG bedeutet, dass ein Umstand der Behörde nach der Zuerkennung erstmals bekannt geworden ist (vgl. das Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0016).

Geht nun die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, was sie auch in ihrer Gegenschrift hervor hebt, die Beraterin der regionalen Geschäftsstelle hätte den Beschwerdeführer im Zuge seiner Antragstellung über die rechtlichen Auswirkungen des Bezuges einer Urlaubsentschädigung informiert, musste bei der regionalen Geschäftsstelle der Umstand der konkreten Urlaubsentschädigung bekannt gewesen sein. Dies entspricht auch der Aktenlage, nach der der Ruhenstatbestand wegen der unmissverständlichen Angaben über die Urlaubsentschädigung im Antrag auf Arbeitslosengeld und in der damit vorgelegten Arbeitsbescheinigung schon bei Antragstellung, somit vor der Entscheidung über den Antrag, offenlag. Waren die genannten Umstände aber der Behörde schon vor der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bekannt, fehlte es für den Widerruf an der Voraussetzung des (nachträglichen) "Herausstellens", weshalb das Arbeitsmarktservice für den die Urlaubsentschädigung betreffenden Zeitraum keinen Widerruf hätte aussprechen dürfen. Damit war auch die auf den Widerruf gestützte Rückforderung unzulässig und der den Widerruf betreffende Teil des Bescheides in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Zeitraum der Entgeltfortzahlung (3. bis 14. Jänner 1997) einen Betrag von S 5.314,80 (täglich S 442,90) und dem Zeitraum, für den Urlaubsentschädigung gewährt wurde, einen Betrag von S 30.145,20 (vom 15. Jänner bis 28. Februar 1997 S 492,90 täglich, vom 1. bis 22. März 1997 S 464,30 täglich) zugeordnet hat. Dies ermöglichte eine Zuordnung der Beträge zu den in Frage stehenden Zeiträumen und somit eine Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001; die Umrechnung der Stempelgebühr gründet auf § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz BGBl. I Nr. 72/2000.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 20. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080154.X00

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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