Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §49 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien I, Graben 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Mai 1995, Zl. 103.725/2- II/2/95, betreffend Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 17 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Graben 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Mai 1995, Zl. 103.725/2- II/2/95, betreffend Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß Paragraph 17, des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle war ein Referat im Generalinspektorat der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion Wien.
Während des Nachtdienstes vom 25. auf den 26. Oktober 1993, teilte sich der Beschwerdeführer durch Ausfüllen des referatsintern für Kommandierungen von Hauptdienstergänzungen aufgelegten Formblattes für den Staatsfeiertag selbst zum Dienst ein. An diesem Tag hätte der Beschwerdeführer laut Dienstplan dienstfrei gehabt. Gemäß der von ihm vorgenommenen Einteilung versah der Beschwerdeführer sodann am 26. Oktober 1993 als dienstführender Beamter in der Zeit von 7.00 - 19.00 Dienst.
Am 1. November 1993 listete der Beschwerdeführer für den Verrechnungsmonat Oktober 1993 unter anderem auch die 12 von ihm am 26. Oktober 1993 geleisteten Überstunden auf und gab an, dafür keinen Freizeitausgleich erhalten zu haben.
Am 29. Oktober 1993 wurde der Beschwerdeführer über Auftrag der Referatsleitung telefonisch verständigt, dass das von ihm ausgefüllte "Überstundenformular mit dieser Aufstellung der Überstunden", insbesondere den am 26. Oktober 1993 in der Zeit von 7.00 - 19.00 Uhr erbrachten Überstunden, von der Referatsleitung nicht unterschrieben würde. Da vom Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rückmeldung erfolgte und von diesem auch kein neu ausgefülltes Überstundenformular übermittelt wurde, wurden die für den 26. Oktober 1993 verzeichneten Überstunden laut Aktenvermerk vom 15. November 1993 über Auftrag der Referatsleitung gestrichen.
Am 25. Februar 1994 stellte der Beschwerdeführer "ergänzend zu den Meldungen vom 17. Dezember 1993 und 29. Jänner 1994 nochmals den Antrag, die Verzögerung und Vorenthaltung (der Überstundenvergütung) bescheidmäßig" zu erledigen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. Juni 1994 wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 1993 beziehungsweise vom 29. Jänner 1994 und vom 25. Februar 1994 betreffend die Vergütung der vom Beschwerdeführer am 26. Oktober von 07.00 bis 19.00 Uhr geleisteten Überstunden gemäß § 17 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GG) abgewiesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. Juni 1994 wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 1993 beziehungsweise vom 29. Jänner 1994 und vom 25. Februar 1994 betreffend die Vergütung der vom Beschwerdeführer am 26. Oktober von 07.00 bis 19.00 Uhr geleisteten Überstunden gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GG) abgewiesen.
Nach Darstellung der Rechtslage wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Kommandierung seiner Person zu der beschwerdegegenständlichen Hauptdienstergänzung mit referatsintern aufgelegtem, mit 25. Oktober 1993 datiertem Formblatt selbst durchgeführt habe. Dies sei in Kenntnis des Umstandes erfolgt, dass es dem Beschwerdeführer auf Grund einer mündlichen Weisung seines Vorgesetzten untersagt gewesen sei, Überstundendienste in der Dienstführung des Betriebsdienstes zu leisten.
Eine Überstunde liege nur dann vor, wenn eine Dienstleistung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus erbracht werde und entweder diese Dienstleistung angeordnet sei oder alle in § 49 Abs. 1 Z. 1 bis 4 BDG 1979 genannten Voraussetzungen vorlägen. Es sei unbestritten, dass die Dienstleistung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus erbracht worden sei, jedoch sei die Leistung dieser Überstunden weder angeordnet gewesen, noch habe die vom Beschwerdeführer selbst veranlasste Kommandierung seiner Person zur beschwerdegegenständlichen Hauptdienstergänzung jene Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 und 2 BDG erforderlich seien, um die beschwerdegegenständlichen Überstunden den auf Anordnung geleisteten Überstunden gleichzuhalten. Der Beschwerdeführer habe, wenngleich die Kommandierung erst im Nachtdienst vom 25. auf den 26. Oktober 1993 erfolgt sei, nichts unternommen, um einen zur Anordnung von Überstunden Befugten zu erreichen. Selbst bei Nichterreichbarkeit seines vorgesetzten Referatsleiters oder dessen Stellvertreters wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen, eine Entscheidung des Permanenzoffiziers herbeizuführen. Zudem sei für den angeführten Kommandierzeitraum ein weiterer dienstführender Sicherheitswachebeamter (GrInsp. B) mit entsprechender fachlicher Qualifikation zur Verfügung gestanden, sodass die Dienstleistung des Beschwerdeführers zur Abwehr eines Schadens nicht unverzüglich notwendig gewesen sei. Da dem Beschwerdeführer somit für den 26. Oktober 1993, 07.00 bis 19.00 Uhr die Leistung von Überstunden nicht angeordnet - sondern vielmehr durch Weisung untersagt gewesen sei - und keine Umstände vorgelegen seien, die die beschwerdegegenständlichen Überstunden als auf Anordnung geleisteten Überstunden gleichhalten ließen, seien "Überstunden" gemäß der Legaldefinition des § 49 Abs. 1 BDG 1979 nicht gegeben. Eine Überstunde liege nur dann vor, wenn eine Dienstleistung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus erbracht werde und entweder diese Dienstleistung angeordnet sei oder alle in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BDG 1979 genannten Voraussetzungen vorlägen. Es sei unbestritten, dass die Dienstleistung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus erbracht worden sei, jedoch sei die Leistung dieser Überstunden weder angeordnet gewesen, noch habe die vom Beschwerdeführer selbst veranlasste Kommandierung seiner Person zur beschwerdegegenständlichen Hauptdienstergänzung jene Voraussetzungen erfüllt, die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG erforderlich seien, um die beschwerdegegenständlichen Überstunden den auf Anordnung geleisteten Überstunden gleichzuhalten. Der Beschwerdeführer habe, wenngleich die Kommandierung erst im Nachtdienst vom 25. auf den 26. Oktober 1993 erfolgt sei, nichts unternommen, um einen zur Anordnung von Überstunden Befugten zu erreichen. Selbst bei Nichterreichbarkeit seines vorgesetzten Referatsleiters oder dessen Stellvertreters wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen, eine Entscheidung des Permanenzoffiziers herbeizuführen. Zudem sei für den angeführten Kommandierzeitraum ein weiterer dienstführender Sicherheitswachebeamter (GrInsp. B) mit entsprechender fachlicher Qualifikation zur Verfügung gestanden, sodass die Dienstleistung des Beschwerdeführers zur Abwehr eines Schadens nicht unverzüglich notwendig gewesen sei. Da dem Beschwerdeführer somit für den 26. Oktober 1993, 07.00 bis 19.00 Uhr die Leistung von Überstunden nicht angeordnet - sondern vielmehr durch Weisung untersagt gewesen sei - und keine Umstände vorgelegen seien, die die beschwerdegegenständlichen Überstunden als auf Anordnung geleisteten Überstunden gleichhalten ließen, seien "Überstunden" gemäß der Legaldefinition des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 8. Juli 1994 Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass GrInsp. B in der fraglichen Zeit nicht im Hauptdienst zur Verfügung gestanden sei. Laut DA 18/93 wäre am 26. Oktober 1993 von 07.00 - 19.00 Uhr nur GrInsp. P (im Hauptdienst) in Frage gekommen, der aber wegen Urlaubes nicht zur Verfügung gestanden sei. GrInsp. B sei mit Wissen und Zustimmung der zuständigen Referatsleitung mittels internen Formblattes am 26. Oktober 1993 von 07.00 bis 19.00 Uhr in der Fernschreibstelle PWPR zum Überstundendienst eingeteilt gewesen. Weiters werde im Dienstauftrag 18/93 angeführt, dass Überstundendienste, die ad hoc anfielen, nicht der vorherigen Genehmigung der Referatsleitung bedürften. Die im Bescheid angeführte Entscheidung des Permanenzoffiziers könne vom Beschwerdeführer nicht nachvollzogen werden. Laut Arbeitsplatzbeschreibung sei der Dienstführende (also der Beschwerdeführer) am 25. Oktober 1993 als Vertreter des Referatsleiters tätig gewesen. Es seien ihm keinerlei Aufträge bekannt, wonach der Dienstführende für Überstundendiensteinteilungen mit dem Permanenzoffizier das Einvernehmen herzustellen hätte.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vollinhaltlich bestätigt. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vollinhaltlich bestätigt.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtslage und des Verlaufes des Verwaltungsverfahrens aus, dass der Beschwerdeführer in der Dienstführung des Betriebsdienstes des Referates 6 im Generalinspektorat der Sicherheitswache (Fernmeldereferat) Wechseldienst nach Dienstplan C (6 - Gruppendienst) versehe. Eines der für die Qualifikation nicht angeordneter Dienstleistungen als Überstunden erforderlichen Tatbestandsmerkmale sei das in § 49 Abs. 1 Z. 1 BDG genannte Erfordernis, dass der Beamte einen zur Anordnung der Überstunden Befugten nicht habe erreichen können. Der Beschwerdeführer habe - wie er sowohl im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens, als auch in der Berufung bestätigt habe - während des Nachtdienstes vom 25. auf den 26. Oktober 1993 nichts unternommen, um einen zur Anordnung von Überstunden Befugten zu erreichen. Zu den erstinstanzlichen Ausführungen, wonach es dem Beschwerdeführer im Falle der Nichterreichbarkeit seines vorgesetzten Referatsleiters oder dessen Stellvertreters möglich gewesen wäre, eine Entscheidung des Permanenzoffiziers herbeizuführen, habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung lediglich darauf verwiesen, dass er laut Arbeitsplatzbeschreibung in seiner Funktion als Dienstführender während seines Nachtdienstes als Vertreter des Referatsleiters fungiert habe und ihm darüber hinaus keinerlei Aufträge bekannt seien, wonach für Überstundeneinteilungen der Dienstführende mit dem Permanenzoffizier das Einvernehmen herzustellen hätte. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtslage und des Verlaufes des Verwaltungsverfahrens aus, dass der Beschwerdeführer in der Dienstführung des Betriebsdienstes des Referates 6 im Generalinspektorat der Sicherheitswache (Fernmeldereferat) Wechseldienst nach Dienstplan C (6 - Gruppendienst) versehe. Eines der für die Qualifikation nicht angeordneter Dienstleistungen als Überstunden erforderlichen Tatbestandsmerkmale sei das in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, BDG genannte Erfordernis, dass der Beamte einen zur Anordnung der Überstunden Befugten nicht habe erreichen können. Der Beschwerdeführer habe - wie er sowohl im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens, als auch in der Berufung bestätigt habe - während des Nachtdienstes vom 25. auf den 26. Oktober 1993 nichts unternommen, um einen zur Anordnung von Überstunden Befugten zu erreichen. Zu den erstinstanzlichen Ausführungen, wonach es dem Beschwerdeführer im Falle der Nichterreichbarkeit seines vorgesetzten Referatsleiters oder dessen Stellvertreters möglich gewesen wäre, eine Entscheidung des Permanenzoffiziers herbeizuführen, habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung lediglich darauf verwiesen, dass er laut Arbeitsplatzbeschreibung in seiner Funktion als Dienstführender während seines Nachtdienstes als Vertreter des Referatsleiters fungiert habe und ihm darüber hinaus keinerlei Aufträge bekannt seien, wonach für Überstundeneinteilungen der Dienstführende mit dem Permanenzoffizier das Einvernehmen herzustellen hätte.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eine Verpflichtung, sich mit dem Permanenzoffizier hinsichtlich der Anordnung von Überstunden in Kontakt zu treten, in Abrede stelle, ziele seine Argumentation in rechtlicher Hinsicht offensichtlich darauf, aus seiner Stellung als Vertreter des Referatsleiters während des Nachtdienstes die Befugnis ableiten zu wollen, in Stellvertretung des Referatsleiters für sich selbst als Dienstführender des Betriebsdienstes Überstundenleistungen anordnen zu können. Dieser Auffassung sei entgegenzuhalten, dass aus dem im Gesetz verwendeten Begriff der "Anordnung" einer Überstunde und der in § 49 Abs. 1 Z. 1 bis 4 BDG enthaltenen Definition, welche Dienstleistungen trotz Fehlens einer Anordnung angeordneten Überstunden gleichzuhalten seien, in eindeutiger Weise zu folgern sei, dass diese Anordnung stets nur von einem dem jeweiligen Beamten in dienstrechtlicher oder fachlicher Hinsicht übergeordneten Organwalter erfolgen könne. Nach Ansicht der belangten Behörde sei es in rechtlicher Hinsicht völlig undenkbar, dass die Anordnung zu Überstundendiensten vom Beamten selbst, nur eben in der Funktion des Vertreters eines vorgesetzten Organwalters erfolge. Der Beamte habe vielmehr auch in diesem Fall zu versuchen, einen zur Anordnung der Überstunden Befugten zu erreichen. Gelinge dies dem Beamten nicht und seien die Vorraussetzungen des § 49 Abs. 1 Z. 2 und 3 BDDG gegeben, so bedürfe es überhaupt keiner Anordnung der von ihm in der Folge geleisteten Überstunden, denn diese Überstunden seien ex lege angeordneten Überstunden gleichzuhalten. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eine Verpflichtung, sich mit dem Permanenzoffizier hinsichtlich der Anordnung von Überstunden in Kontakt zu treten, in Abrede stelle, ziele seine Argumentation in rechtlicher Hinsicht offensichtlich darauf, aus seiner Stellung als Vertreter des Referatsleiters während des Nachtdienstes die Befugnis ableiten zu wollen, in Stellvertretung des Referatsleiters für sich selbst als Dienstführender des Betriebsdienstes Überstundenleistungen anordnen zu können. Dieser Auffassung sei entgegenzuhalten, dass aus dem im Gesetz verwendeten Begriff der "Anordnung" einer Überstunde und der in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BDG enthaltenen Definition, welche Dienstleistungen trotz Fehlens einer Anordnung angeordneten Überstunden gleichzuhalten seien, in eindeutiger Weise zu folgern sei, dass diese Anordnung stets nur von einem dem jeweiligen Beamten in dienstrechtlicher oder fachlicher Hinsicht übergeordneten Organwalter erfolgen könne. Nach Ansicht der belangten Behörde sei es in rechtlicher Hinsicht völlig undenkbar, dass die Anordnung zu Überstundendiensten vom Beamten selbst, nur eben in der Funktion des Vertreters eines vorgesetzten Organwalters erfolge. Der Beamte habe vielmehr auch in diesem Fall zu versuchen, einen zur Anordnung der Überstunden Befugten zu erreichen. Gelinge dies dem Beamten nicht und seien die Vorraussetzungen des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BDDG gegeben, so bedürfe es überhaupt keiner Anordnung der von ihm in der Folge geleisteten Überstunden, denn diese Überstunden seien ex lege angeordneten Überstunden gleichzuhalten.
Ohne in weiterer Folge auf die Frage eingehen zu wollen, inwieweit die Erbringung der verfahrensgegenständlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 1 Z. 2 und 3 BDG zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig gewesen sei bzw. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunden nicht auf Umstände zurückginge, die vom Beschwerdeführer vermieden werden hätten können, stehe jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer nicht versucht habe, einen zur Anordnung von Überstunden zuständigen Vorgesetzten (einschließlich Permanenzoffizier) zu erreichen. Der Beschwerdeführer habe weder versucht, den Referatsleiter oder dessen Stellvertreter - auch wenn diese während des Nachtdienstes vom 25. auf den 26. Oktober 1993 nicht im Dienst gewesen seien - zu erreichen, noch habe der Beschwerdeführer den Versuch gestartet, sonstige Behördenvertreter (einschließlich Permanenzoffizier) ausfindig zu machen: Ohne in weiterer Folge auf die Frage eingehen zu wollen, inwieweit die Erbringung der verfahrensgegenständlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BDG zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig gewesen sei bzw. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunden nicht auf Umstände zurückginge, die vom Beschwerdeführer vermieden werden hätten können, stehe jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer nicht versucht habe, einen zur Anordnung von Überstunden zuständigen Vorgesetzten (einschließlich Permanenzoffizier) zu erreichen. Der Beschwerdeführer habe weder versucht, den Referatsleiter oder dessen Stellvertreter - auch wenn diese während des Nachtdienstes vom 25. auf den 26. Oktober 1993 nicht im Dienst gewesen seien - zu erreichen, noch habe der Beschwerdeführer den Versuch gestartet, sonstige Behördenvertreter (einschließlich Permanenzoffizier) ausfindig zu machen:
An dieser Feststellung vermöge auch der Verweis auf den Wortlaut des fernmeldereferatsinternen Dienstauftrages 18/93 keine Änderung herbeizuführen, weil aus der Diktion, wonach "alle HDE für W2-Beamte grundsätzlich (also nicht bei ad hoc Anlässen) der vorherigen Genehmigung der Referatsleitung bedürfen", keinesfalls der Schluss zu ziehen sei, dass Hauptdienstergänzungen bei ad hoc Anlässen überhaupt keiner (vorherigen) Anordnung bedürften. Nach Auffassung der belangten Behörde werde mit dem genannten Passus der Dienstanweisung bei einer an § 49 Abs. 1 BDG orientierten Interpretation lediglich zum Ausdruck gebracht, dass für die Anordnung von Überstunden grundsätzlich die Referatsleitung zuständig sei und nur bei unvorhergesehenen Anlässen die "vorherige Genehmigung" auch von einer anderen Stelle erfolgen könne. Jede anders lautende Interpretation würde den Bestimmungen des § 49 Abs. 1 BDG zuwiderlaufen, dem Begehren des Beschwerdeführers letztlich aber nicht zum Erfolg verhelfen, weil bei Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 1 Z 1 BDG - völlig unabhängig von der durch die gegenständliche Dienstanweisung getroffenen Regelung - jedenfalls ein gesetzliches Erfordernis für die Qualifikation einer außerhalb der dienstplanmäßigen Zeit liegenden Leistung als Überstunde nicht gegeben sei und somit eine Überstunde nicht vorliegen könne. An dieser Feststellung vermöge auch der Verweis auf den Wortlaut des fernmeldereferatsinternen Dienstauftrages 18/93 keine Änderung herbeizuführen, weil aus der Diktion, wonach "alle HDE für W2-Beamte grundsätzlich (also nicht bei ad hoc Anlässen) der vorherigen Genehmigung der Referatsleitung bedürfen", keinesfalls der Schluss zu ziehen sei, dass Hauptdienstergänzungen bei ad hoc Anlässen überhaupt keiner (vorherigen) Anordnung bedürften. Nach Auffassung der belangten Behörde werde mit dem genannten Passus der Dienstanweisung bei einer an Paragraph 49, Absatz eins, BDG orientierten Interpretation lediglich zum Ausdruck gebracht, dass für die Anordnung von Überstunden grundsätzlich die Referatsleitung zuständig sei und nur bei unvorhergesehenen Anlässen die "vorherige Genehmigung" auch von einer anderen Stelle erfolgen könne. Jede anders lautende Interpretation würde den Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz eins, BDG zuwiderlaufen, dem Begehren des Beschwerdeführers letztlich aber nicht zum Erfolg verhelfen, weil bei Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, BDG - völlig unabhängig von der durch die gegenständliche Dienstanweisung getroffenen Regelung - jedenfalls ein gesetzliches Erfordernis für die Qualifikation einer außerhalb der dienstplanmäßigen Zeit liegenden Leistung als Überstunde nicht gegeben sei und somit eine Überstunde nicht vorliegen könne.
Da somit das für die Qualifikation als Überstunde gemäß § 49 Abs. 1 Z. 1 BDG erforderliche Tatbestandsmerkmal des erfolglosen Bemühens um Erreichung eines Anordnungsbefugten hinsichtlich der vom Beschwerdeführer am 26. Oktober 1993 im Dienstführer-Betriebsdienst erbrachten Leistung nicht gegeben sei, handle es sich bei genannter Tätigkeit auch um keine einer angeordneten Überstunde gleichzuhaltende Überstunde. Da somit das für die Qualifikation als Überstunde gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, BDG erforderliche Tatbestandsmerkmal des erfolglosen Bemühens um Erreichung eines Anordnungsbefugten hinsichtlich der vom Beschwerdeführer am 26. Oktober 1993 im Dienstführer-Betriebsdienst erbrachten Leistung nicht gegeben sei, handle es sich bei genannter Tätigkeit auch um keine einer angeordneten Überstunde gleichzuhaltende Überstunde.
Die am 26. Oktober 1993 vom Beschwerdeführer in der Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr erbrachten Leistungen stellten somit keine Überstunden im Sinne des § 49 Abs. 1 BDG dar, sodass der Bestimmung des § 17 Abs. 1 GG folgend auch kein Anspruch auf Abgeltung mittels Sonn- und Feiertagsvergütung bestehe. Die am 26. Oktober 1993 vom Beschwerdeführer in der Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr erbrachten Leistungen stellten somit keine Überstunden im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BDG dar, sodass der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, GG folgend auch kein Anspruch auf Abgeltung mittels Sonn- und Feiertagsvergütung bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 GG 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 16 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GG 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,, gebührt dem Beamten, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 16, eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
§ 16 GG 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. Nr. 873/1992, lautet (auszugsweise): Paragraph 16, GG 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,, lautet (auszugsweise):
§ 16. (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, dieParagraph 16, (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, die
(...)"
§ 49 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, Paragraph 49, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 333,
(BDG) lautet:
1. der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und
4. der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung."
Der Dienstbefehl vom 17. September 1992, HDE - Dienstführung, GI 11-1210/44, lautet (auszugsweise):
"Unter Berücksichtigung zahlreicher Veränderungen und der aktuellen Situation werden in der Beilage die jeweils geltenden Mindeststärken für SW - Bezirks und Sonderabteilungen formularmäßig erfasst. Hiezu wird verfügt:
1. Begriff der Mindeststärke:
Unter dem Begriff der "Mindeststärke" ist jener im Vorhinein festgelegter Personalstand zu verstehen, bei dessen Erreichen der normale Dienstbetrieb gerade noch aufrechterhalten werden kann. In SW - Bezirksabteilungen werden die Mindeststärken im Sinne der Definition nur in Nacht- und an Sonntagsdiensten als Richtlinie für Überstundenkommandierungen angewandt.
(...)
3. Maßnahmen bei Unterschreitung der Mindeststärke:
Sollte die verfügte Mindeststärke infolge von Personalausfällen nicht erreicht werden, ist zunächst die Leistung einer Zusatznacht gemäß GI-I-1072/2 vom 26. März 1992 anzustreben.
Wird trotzdem der vorgesehene Mindeststandard unterschritten, so können
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1995120171.X00Im RIS seit
07.05.2002