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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der E GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 4/4, gegen den Bescheid der Bundes-Wertpapieraufsicht vom 21. Mai 2001, Zl. W00206/2001-0257, betreffend Zurücknahme einer Konzession zur Erbringung von Dienstleistungen nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Bundes-Wertpapieraufsicht (in der Folge: BWA) vom 21. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführerin "gemäß § 21 Abs. 1 Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, BGBl. Nr. 753/1996 idjgF iVm § 24 Abs. 3 WAG und § 6 Abs. 2 Z 3 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idjgF, die mit Bescheid vom 4. Oktober 1999 erteilte Konzession zur gewerblichen Erbringung" von im einzelnen aufgezählten Dienstleistungen (§ 19 Abs. 1 Z 1 WAG iVm § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a, lit. b und lit. c BWG) entzogen. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Bundes-Wertpapieraufsicht (in der Folge: BWA) vom 21. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführerin "gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, idjgF in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, WAG und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, Bankwesengesetz - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, idjgF, die mit Bescheid vom 4. Oktober 1999 erteilte Konzession zur gewerblichen Erbringung" von im einzelnen aufgezählten Dienstleistungen (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WAG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera a,, Litera b und Litera c, BWG) entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde nach eingehender Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens seit Februar 2000 (Vor-Ort-Kontrolle, Aufforderung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, neuerliche Aufforderung am 9. Jänner 2001 und am 6. Februar 2001, nachdem die Reaktion der Beschwerdeführerin jeweils als ungenügend qualifiziert worden war, Androhung einer Zwangsstrafe, Erhebungen zur Liquiditätssituation, Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gegen die Geschäftsleiter des Unternehmens wegen unterlassener Anzeigen iZm der Änderung von Beteiligungsverhältnissen) insbesondere aus, dass die Bundes-Wertpapieraufsicht gemäß § 24 Abs. 3 WAG die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen zu ergreifen habe, falls eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 20 WAG nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliege. Eine der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 3 WAG sei, dass die Geschäftsleiter die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften hätten. Im Rahmen der diesbezüglichen Beurteilung sei von Bedeutung, ob der Geschäftsleiter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Nach näheren Rechtsausführungen wird festgehalten, dass über die Geschäftsleiter inzwischen insgesamt 61 rechtskräftige Verwaltungsstrafen verhängt worden seien, wobei jeweils Vorschriften des § 17 Abs. 1 Z 2 und 3 WAG verletzt worden seien. Dargestellt werden auch Verwaltungsstrafverfahren, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Begründend führte die belangte Behörde nach eingehender Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens seit Februar 2000 (Vor-Ort-Kontrolle, Aufforderung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, neuerliche Aufforderung am 9. Jänner 2001 und am 6. Februar 2001, nachdem die Reaktion der Beschwerdeführerin jeweils als ungenügend qualifiziert worden war, Androhung einer Zwangsstrafe, Erhebungen zur Liquiditätssituation, Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gegen die Geschäftsleiter des Unternehmens wegen unterlassener Anzeigen iZm der Änderung von Beteiligungsverhältnissen) insbesondere aus, dass die Bundes-Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 24, Absatz 3, WAG die in Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 BWG genannten Maßnahmen zu ergreifen habe, falls eine Konzessionsvoraussetzung gemäß Paragraph 20, WAG nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliege. Eine der Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, WAG sei, dass die Geschäftsleiter die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften hätten. Im Rahmen der diesbezüglichen Beurteilung sei von Bedeutung, ob der Geschäftsleiter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Nach näheren Rechtsausführungen wird festgehalten, dass über die Geschäftsleiter inzwischen insgesamt 61 rechtskräftige Verwaltungsstrafen verhängt worden seien, wobei jeweils Vorschriften des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WAG verletzt worden seien. Dargestellt werden auch Verwaltungsstrafverfahren, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die (ursprünglich zur hg. Zl. 2001/17/0113 protokollierte) vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, dass ihre Konzession zur gewerblichen Erbringung näher umschriebener Dienstleistungen nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zurückgenommen werde. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Unter anderem auf Grund des aus Anlass des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. A 2001/0175-2 gestellten Antrages hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2001,
G 269/01-13 und Folgezahlen (hier: G 332/01), folgende Bestimmungen des WAG als verfassungswidrig auf:
§ 1. (1) Zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben wird unter der Bezeichnung 'Bundes-Wertpapieraufsicht' (BWA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.Paragraph eins, (1) Zur Durchführung der in Paragraph 2, bezeichneten Aufgaben wird unter der Bezeichnung 'Bundes-Wertpapieraufsicht' (BWA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.
§ 2. (1) Die BWA hat auf Grund der ihr nach diesem Bundesgesetz und des Börsegesetzes 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zukommenden Meldungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bundesgesetze alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,Paragraph 2, (1) Die BWA hat auf Grund der ihr nach diesem Bundesgesetz und des Börsegesetzes 1989 - BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, zukommenden Meldungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bundesgesetze alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,
1. um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt (§ 2 Z 37 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I) eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können; 1. um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt (Paragraph 2, Ziffer 37, Bankwesengesetz - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Artikel römisch eins,) eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;
2. um bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 1 die Wahrung der Interessen der Anleger im Sinne der §§ 11 bis 18 zu gewährleisten; 2. um bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, die Wahrung der Interessen der Anleger im Sinne der Paragraphen 11 bis 18 zu gewährleisten;
3. um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen Behörden (§ 2 Z 9 BWG) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 88/627/EWG, 89/592/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG erforderlichen Informationen zu erteilen; 3. um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen Behörden (Paragraph 2, Ziffer 9, BWG) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (Paragraph 69, Absatz eins, BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 88/627/EWG, 89/592/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG erforderlichen Informationen zu erteilen;
4. um dem Missbrauch von Insiderinformationen gemäß § 48a BörseG entgegenzuwirken und zur Aufklärung und Verfolgung von Missbrauchsfällen dadurch beizutragen, dass sie alle zur Konkretisierung eines Verdachtes einer gemäß § 48a BörseG strafbaren Handlung erforderlichen Ermittlungen mit den Maßnahmen des BörseG und gemäß diesem Bundesgesetz aus eigenem durchführt; dazu kann sie Auskünfte von 4. um dem Missbrauch von Insiderinformationen gemäß Paragraph 48 a, BörseG entgegenzuwirken und zur Aufklärung und Verfolgung von Missbrauchsfällen dadurch beizutragen, dass sie alle zur Konkretisierung eines Verdachtes einer gemäß Paragraph 48 a, BörseG strafbaren Handlung erforderlichen Ermittlungen mit den Maßnahmen des BörseG und gemäß diesem Bundesgesetz aus eigenem durchführt; dazu kann sie Auskünfte von
a) meldepflichtigen Instituten (§ 10 Abs. 1) und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 19), a) meldepflichtigen Instituten (Paragraph 10, Absatz eins,) und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Paragraph 19,),
b) Emittenten, die meldepflichtige Instrumente (§ 10 Abs. 2) begeben haben, b) Emittenten, die meldepflichtige Instrumente (Paragraph 10, Absatz 2,) begeben haben,
c) natürlichen und juristischen Personen, die Aufträge in bezug auf meldepflichtige Instrumente erteilt haben oder An- oder Verkäufe in solchen Instrumenten getätigt haben,
d) natürlichen und juristischen Personen, die Kenntnis von Missbrauchsfällen haben können, und
e) Angestellten und Vertretern der in lit. a bis d genannten Personen e) Angestellten und Vertretern der in Litera a bis d genannten Personen
einholen;
5. um die Verfolgung von Verstößen gegen die in § 48 Abs. 4 BörseG genannten Verwaltungsstraftatbestände sicherzustellen. 5. um die Verfolgung von Verstößen gegen die in Paragraph 48, Absatz 4, BörseG genannten Verwaltungsstraftatbestände sicherzustellen.
§ 3. (1) Die BWA wird von einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Direktor geleitet. Der Direktor hat aus den Dienstnehmern der BWA einen Stellvertreter zu bestellen; diese Bestellung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Zum Direktor und zu dessen Stellvertreter dürfen nur in den Bereichen des Börse- und Kapitalmarktwesens fachkundige Personen bestellt werden. Die Funktionsperiode des Direktors und des Stellvertreters beträgt fünf Jahre; eine neuerliche Bestellung ist zulässig.Paragraph 3, (1) Die BWA wird von einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Direktor geleitet. Der Direktor hat aus den Dienstnehmern der BWA einen Stellvertreter zu bestellen; diese Bestellung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Zum Direktor und zu dessen Stellvertreter dürfen nur in den Bereichen des Börse- und Kapitalmarktwesens fachkundige Personen bestellt werden. Die Funktionsperiode des Direktors und des Stellvertreters beträgt fünf Jahre; eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
1. Wenn ein wichtiger Grund wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt;
2. wenn der Direktor seine Funktion aus wichtigen Gründen zurücklegt;
3. bei dauernder Dienstunfähigkeit oder wenn der Direktor infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens mehr als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist.
In allen Fällen des Widerrufs ist unverzüglich ein neuer Direktor (Stellvertreter) zu bestellen.
Beirat
§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat bei der BWA einen Beirat zur Kontrolle der finanziellen Gebarung der BWA einzurichten.Paragraph 4, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat bei der BWA einen Beirat zur Kontrolle der finanziellen Gebarung der BWA einzurichten.
Personal
§ 5. (1) Der Direktor ist berechtigt, Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Direktor ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden; die Kündigung des gemäß § 3 bestellten Stellvertreters bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.Paragraph 5, (1) Der Direktor ist berechtigt, Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer sind das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Direktor ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden; die Kündigung des gemäß Paragraph 3, bestellten Stellvertreters bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Jahresabschluss
§ 6. (1) Die BWA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann. Das Handelsgesetzbuch - HGB, DRGBl. 1897 S 219, ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die BWA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des Absatz 2, eingehalten werden kann. Das Handelsgesetzbuch - HGB, DRGBl. 1897 S 219, ist anzuwenden.
Kosten
§ 7. (1) 90 vH des Personal- und Sachaufwandes der BWA (Kosten der Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen) sind dem Bund von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten und den Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit einer Gebühr zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind die Aufsichtskosten demnach wie folgt aufzuteilen:Paragraph 7, (1) 90 vH des Personal- und Sachaufwandes der BWA (Kosten der Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen) sind dem Bund von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten und den Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit einer Gebühr zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind die Aufsichtskosten demnach wie folgt aufzuteilen:
1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die BWA, die Kostenpflichtigen und die Wiener Börsekammer haben dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen. Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Ziffer eins, und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die BWA, die Kostenpflichtigen und die Wiener Börsekammer haben dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,Paragraph 8, (1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,
1. von der BWA Auskünfte über alle Vorgänge und die Vorlage von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung zu verlangen und
2. jederzeit in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der BWA Einschau zu nehmen und hierzu auch Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen.
...
§ 21. (1) Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung, wobei die Vollziehung der BWA an Stelle des im BWG genannten Bundesministers für Finanzen obliegt: § 6, § 7, § 10, § 20, §§ 39 bis 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und § 96.Paragraph 21, (1) Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung, wobei die Vollziehung der BWA an Stelle des im BWG genannten Bundesministers für Finanzen obliegt: Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 10,, Paragraph 20,, Paragraphen 39, bis 41, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 und Paragraph 96,
...
Aufsicht
§ 24. (1) Die BWA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durchParagraph 24, (1) Die BWA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch
Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
§ 24a. (1) Verletzt ein Institut gemäß § 24 Abs. 1 Z 3, das seine Tätigkeit in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 10 bis 18 oder auf Grund dieser Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung des § 27, von der BWA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Institut der Aufforderung nicht nach, so hat die BWA den Bundesminister für Finanzen und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 24 a, (1) Verletzt ein Institut gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3,, das seine Tätigkeit in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Paragraphen 10, bis 18 oder auf Grund dieser Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung des Paragraph 27,, von der BWA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Institut der Aufforderung nicht nach, so hat die BWA den Bundesminister für Finanzen und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.
1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Institutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder
2. bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.
...
Amtshilfe
§ 29. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die BWA verpflichtet. Dies gilt auch für den Hauptverband der Sozialversicherungsträger, soweit die v