Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des R G in Wien, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 19/7, gegen den Bescheid der Bundes-Wertpapieraufsicht vom 19. Oktober 1999, Zl. W00215/1999-0567 betreffend Konzession zur Erbringung von Dienstleistungen nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Bundes-Wertpapieraufsicht (in der Folge: BWA) vom 19. Oktober 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 1998 auf Erteilung einer Konzession zur gewerblichen Erbringung von bestimmten Dienstleistungen (§ 19 Abs. 1 Z 1 und § 20 Abs. 4 WAG in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 19 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung), nämlich der Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen und der Vermittlung von Geschäftsangelegenheiten im Rahmen der im Art. 2 Abs. 2 lit. g der Richtlinie 93/22/EWG angeführten Schranken, gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 WAG in Verbindung mit § 56 AVG abgewiesen.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Bundes-Wertpapieraufsicht (in der Folge: BWA) vom 19. Oktober 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 1998 auf Erteilung einer Konzession zur gewerblichen Erbringung von bestimmten Dienstleistungen (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 20, Absatz 4, WAG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung), nämlich der Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen und der Vermittlung von Geschäftsangelegenheiten im Rahmen der im Artikel 2, Absatz 2, Litera g, der Richtlinie 93/22/EWG angeführten Schranken, gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, WAG in Verbindung mit Paragraph 56, AVG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, § 20 Abs. 1 Z 3 WAG sehe als eine Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession vor, dass die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet seien und die für die Erbringung von Finanzdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hätten. Auf Grund der näher dargelegten Erwägungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht über die für die Erbringung von Finanzdienstleistungen erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfüge. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, WAG sehe als eine Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession vor, dass die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet seien und die für die Erbringung von Finanzdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hätten. Auf Grund der näher dargelegten Erwägungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht über die für die Erbringung von Finanzdienstleistungen erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfüge.
Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG. Er erachtete sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, wegen "Inländerdiskriminierung", Verletzung im Recht im Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit und wegen "Anwendung gesetzwidriger Richtlinien" verletzt. Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG. Er erachtete sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, wegen "Inländerdiskriminierung", Verletzung im Recht im Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit und wegen "Anwendung gesetzwidriger Richtlinien" verletzt.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2000, B 1931/99-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2000, B 1931/99-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seiner - ergänzten - Beschwerde durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten auf Erteilung einer Konzession zur gewerblichen Erbringung näher umschriebener Dienstleistungen verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Unter anderem auf Grund des aus Anlass des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. A 2001/0173-2 gestellten Antrages hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2001,
G 269/01-13 und Folgezahlen (hier: G 321/01), folgende Bestimmungen des WAG als verfassungswidrig auf:
§ 1. (1) Zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben wird unter der Bezeichnung 'Bundes-Wertpapieraufsicht' (BWA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.Paragraph eins, (1) Zur Durchführung der in Paragraph 2, bezeichneten Aufgaben wird unter der Bezeichnung 'Bundes-Wertpapieraufsicht' (BWA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.
§ 2. (1) Die BWA hat auf Grund der ihr nach diesem Bundesgesetz und des Börsegesetzes 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zukommenden Meldungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bundesgesetze alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,Paragraph 2, (1) Die BWA hat auf Grund der ihr nach diesem Bundesgesetz und des Börsegesetzes 1989 - BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, zukommenden Meldungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bundesgesetze alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,
1. um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt (§ 2 Z 37 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I) eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können; 1. um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt (Paragraph 2, Ziffer 37, Bankwesengesetz - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Artikel römisch eins,) eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;
2. um bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 1 die Wahrung der Interessen der Anleger im Sinne der §§ 11 bis 18 zu gewährleisten; 2. um bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, die Wahrung der Interessen der Anleger im Sinne der Paragraphen 11 bis 18 zu gewährleisten;
3. um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen Behörden (§ 2 Z 9 BWG) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 88/627/EWG, 89/592/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG erforderlichen Informationen zu erteilen; 3. um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen Behörden (Paragraph 2, Ziffer 9, BWG) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (Paragraph 69, Absatz eins, BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 88/627/EWG, 89/592/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG erforderlichen Informationen zu erteilen;
4. um dem Missbrauch von Insiderinformationen gemäß § 48a BörseG entgegenzuwirken und zur Aufklärung und Verfolgung von Missbrauchsfällen dadurch beizutragen, dass sie alle zur Konkretisierung eines Verdachtes einer gemäß § 48a BörseG strafbaren Handlung erforderlichen Ermittlungen mit den Maßnahmen des BörseG und gemäß diesem Bundesgesetz aus eigenem durchführt; dazu kann sie Auskünfte von 4. um dem Missbrauch von Insiderinformationen gemäß Paragraph 48 a, BörseG entgegenzuwirken und zur Aufklärung und Verfolgung von Missbrauchsfällen dadurch beizutragen, dass sie alle zur Konkretisierung eines Verdachtes einer gemäß Paragraph 48 a, BörseG strafbaren Handlung erforderlichen Ermittlungen mit den Maßnahmen des BörseG und gemäß diesem Bundesgesetz aus eigenem durchführt; dazu kann sie Auskünfte von
a) meldepflichtigen Instituten (§ 10 Abs. 1) und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 19), a) meldepflichtigen Instituten (Paragraph 10, Absatz eins,) und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Paragraph 19,),
b) Emittenten, die meldepflichtige Instrumente (§ 10 Abs. 2) begeben haben, b) Emittenten, die meldepflichtige Instrumente (Paragraph 10, Absatz 2,) begeben haben,
c) natürlichen und juristischen Personen, die Aufträge in bezug auf meldepflichtige Instrumente erteilt haben oder An- oder Verkäufe in solchen Instrumenten getätigt haben,
d) natürlichen und juristischen Personen, die Kenntnis von Missbrauchsfällen haben können, und
e) Angestellten und Vertretern der in lit. a bis d genannten Personen e) Angestellten und Vertretern der in Litera a bis d genannten Personen
einholen;
5. um die Verfolgung von Verstößen gegen die in § 48 Abs. 4 BörseG genannten Verwaltungsstraftatbestände sicherzustellen. 5. um die Verfolgung von Verstößen gegen die in Paragraph 48, Absatz 4, BörseG genannten Verwaltungsstraftatbestände sicherzustellen.
§ 3. (1) Die BWA wird von einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Direktor geleitet. Der Direktor hat aus den Dienstnehmern der BWA einen Stellvertreter zu bestellen; diese Bestellung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Zum Direktor und zu dessen Stellvertreter dürfen nur in den Bereichen des Börse- und Kapitalmarktwesens fachkundige Personen bestellt werden. Die Funktionsperiode des Direktors und des Stellvertreters beträgt fünf Jahre; eine neuerliche Bestellung ist zulässig.Paragraph 3, (1) Die BWA wird von einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Direktor geleitet. Der Direktor hat aus den Dienstnehmern der BWA einen Stellvertreter zu bestellen; diese Bestellung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Zum Direktor und zu dessen Stellvertreter dürfen nur in den Bereichen des Börse- und Kapitalmarktwesens fachkundige Personen bestellt werden. Die Funktionsperiode des Direktors und des Stellvertreters beträgt fünf Jahre; eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
1. Wenn ein wichtiger Grund wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt;
2. wenn der Direktor seine Funktion aus wichtigen Gründen zurücklegt;
3. bei dauernder Dienstunfähigkeit oder wenn der Direktor infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens mehr als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist.
In allen Fällen des Widerrufs ist unverzüglich ein neuer Direktor (Stellvertreter) zu bestellen.
Beirat
§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat bei der BWA einen Beirat zur Kontrolle der finanziellen Gebarung der BWA einzurichten.Paragraph 4, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat bei der BWA einen Beirat zur Kontrolle der finanziellen Gebarung der BWA einzurichten.
Personal
§ 5. (1) Der Direktor ist berechtigt, Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Direktor ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden; die Kündigung des gemäß § 3 bestellten Stellvertreters bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.Paragraph 5, (1) Der Direktor ist berechtigt, Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer sind das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Direktor ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden; die Kündigung des gemäß Paragraph 3, bestellten Stellvertreters bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Jahresabschluss
§ 6. (1) Die BWA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann. Das Handelsgesetzbuch - HGB, DRGBl. 1897 S 219, ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die BWA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des Absatz 2, eingehalten werden kann. Das Handelsgesetzbuch - HGB, DRGBl. 1897 S 219, ist anzuwenden.
Kosten
§ 7. (1) 90 vH des Personal- und Sachaufwandes der BWA (Kosten der Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen) sind dem Bund von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten und den Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit einer Gebühr zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind die Aufsichtskosten demnach wie folgt aufzuteilen:Paragraph 7, (1) 90 vH des Personal- und Sachaufwandes der BWA (Kosten der Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen) sind dem Bund von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten und den Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit einer Gebühr zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind die Aufsichtskosten demnach wie folgt aufzuteilen:
1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die BWA, die Kostenpflichtigen und die Wiener Börsekammer haben dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen. Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Ziffer eins, und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die BWA, die Kostenpflichtigen und die Wiener Börsekammer haben dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
(§ 7 teilweise idF der Novelle BGBl. I 63/1999) (Paragraph 7, teilweise in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1999,)
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,Paragraph 8, (1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,
1. von der BWA Auskünfte über alle Vorgänge und die Vorlage von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung zu verlangen und
2. jederzeit in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der BWA Einschau zu nehmen und hierzu auch Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen.
...
§ 21. (1) Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung, wobei die Vollziehung der BWA an Stelle des im BWG genannten Bundesministers für Finanzen obliegt: § 6, § 7, § 10, § 20, §§ 39 bis 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und § 96.Paragraph 21, (1) Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung, wobei die Vollziehung der BWA an Stelle des im BWG genannten Bundesministers für Finanzen obliegt: Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 10,, Paragraph 20,, Paragraphen 39, bis 41, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 und Paragraph 96,
...
Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
§ 24a. (1) Verletzt ein Institut gemäß § 24 Abs. 1 Z 3, das seine Tätigkeit in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 10 bis 18 oder auf Grund dieser Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung des § 27, von der BWA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Institut der Aufforderung nicht nach, so hat die BWA den Bundesminister für Finanzen und die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 24 a, (1) Verletzt ein Institut gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3,, das seine Tätigkeit in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Paragraphen 10, bis 18 oder auf Grund dieser Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung des Paragraph 27,, von der BWA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Institut der Aufforderung nicht nach, so hat die BWA den Bundesminister für Finanzen und die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.
1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Institutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder
2. bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.
...
§ 29. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die BWA verpflichtet. Insbesondere arbeiten die BWA, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben gemäß dem BWG und dem VAG, die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß dem BWG, sowie das zuständige Börseunternehmen gemäß dem BörseG in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen."Paragraph 29, (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die BWA verpflichtet. Insbesondere arbeiten die BWA, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben gemäß dem BWG und dem VAG, die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß dem BWG, sowie das zuständige Börseunternehmen gemäß dem BörseG in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen."
Nach der auf Grund des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2001, G 269/01 und Folgezahlen, bereinigten Rechtslage ist die BWA nunmehr eine unselbständige Einrichtung des Bundes, die der vollen Ingerenz und damit der Verantwortung des Bundesministers für Finanzen unterliegt (vgl. Seite 54 des zitierten Erkenntnisses). Nach der auf Grund des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2001, G 269/01 und Folgezahlen, bereinigten Rechtslage ist die BWA nunmehr eine unselbständige Einrichtung des Bundes, die der vollen Ingerenz und damit der Verantwortung des Bundesministers für Finanzen unterliegt vergleiche , Seite 54 des zitierten Erkenntnisses).
Da der vorliegende Beschwerdefall Anlassfall des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2001 war, ist die durch das zitierte Erkenntnis bereinigte Rechtslage anzuwenden. Demnach wäre der Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 1999 durch die BWA als eine unselbständige Einrichtung des Bundes zu erlassen gewesen. Auf Grund der Bereinigung der Rechtslage durch den Verfassungsgerichtshof ergibt daher die von der Aufhebung bzw. Feststellung der Verfassungswidrigkeit unberührt gebliebene Zuständigkeitsbestimmung in § 19 Abs. 2 WAG ("Die Erbringung der im § 1 Abs. 1 Z 19 BWG genannten Dienstleistungen bedarf der Konzession der BWA, soweit nicht Abs. 2a oder § 9 dieses Bundesgesetzes, § 1 Abs. 3 BWG oder § 3 Abs. 3 VAG Anwendung finden") die Zuständigkeit der "Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA)" - vgl. auch den ebenfalls unberührt gebliebenen Art. II Abs. 2 lit. A Z 28a EGVG idF BGBl. Nr. 753/1996 - als einer unselbständigen (nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten) Verwaltungseinrichtung des Bundes. Da der vorliegende Beschwerdefall Anlassfall des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2001 war, ist die durch das zitierte Erkenntnis bereinigte Rechtslage anzuwenden. Demnach wäre der Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 1999 durch die BWA als eine unselbständige Einrichtung des Bundes zu erlassen gewesen. Auf Grund der Bereinigung der Rechtslage durch den Verfassungsgerichtshof ergibt daher die von der Aufhebung bzw. Feststellung der Verfassungswidrigkeit unberührt gebliebene Zuständigkeitsbestimmung in Paragraph 19, Absatz 2, WAG ("Die Erbringung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG genannten Dienstleistungen bedarf der Konzession der BWA, soweit nicht Absatz 2 a, oder Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes, Paragraph eins, Absatz 3, BWG oder Paragraph 3, Absatz 3, VAG Anwendung finden") die Zuständigkeit der "Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA)" - vergleiche auch den ebenfalls unberührt gebliebenen Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. A Ziffer 28 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, - als einer unselbständigen (nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten) Verwaltungseinrichtung des Bundes.
Tatsächlich hat die BWA den vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid jedoch als eine Behörde erlassen, die nach den Bestimmungen des WAG in der Fassung vor der Bereinigung der Rechtslage durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2001 organisiert war, also insbesondere als eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren leitender Direktor in den hier in Rede stehenden Angelegenheiten nicht den Weisungen des Bundesministers für Finanzen unterlag.
Gemessen an der hier anzuwendenden bereinigten Rechtslage steht aber der Bescheid der BWA vom 19. Oktober 1999 in ihrer zu diesem Zeitpunkt bestandenen Organisationsform (einer öffentlichrechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit) dem Bescheid einer unzuständigen Behörde gleich (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/12/0364). Gemessen an der hier anzuwendenden bereinigten Rechtslage steht aber der Bescheid der BWA vom 19. Oktober 1999 in ihrer zu diesem Zeitpunkt bestandenen Organisationsform (einer öffentlichrechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit) dem Bescheid einer unzuständigen Behörde gleich vergleiche , hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/12/0364).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die neuerliche Vorlage einer Ablichtung des angefochtenen Bescheides nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2, Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die neuerliche Vorlage einer Ablichtung des angefochtenen Bescheides nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Die Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.
Ein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde nicht gestellt. Sollte jedoch das Beschwerdevorbringen in diese Richtung zu verstehen sein, konnte von einer Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 VwGG Abstand genommen werden, zumal dem auch Art. 6 MRK nicht entgegensteht. Ein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde nicht gestellt. Sollte jedoch das Beschwerdevorbringen in diese Richtung zu verstehen sein, konnte von einer Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absa