Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des BB in Wien, vertreten durch Dorda Brugger & Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Oktober 2000, Zl. UVS- 06//18/791/1999/22, betreffend Bestrafung nach § 27 Abs. 2 des Wertpapieraufsichtsgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des BB in Wien, vertreten durch Dorda Brugger & Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Oktober 2000, Zl. UVS- 06//18/791/1999/22, betreffend Bestrafung nach Paragraph 27, Absatz 2, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundes-Wertpapieraufsicht vom 9. August 1999 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe im Zeitraum vom 3. Juni bis 12. August 1998 als Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ einer näher genannten WertpapiervermittlungsgesmbH zu verantworten, dass während der Geschäftsbeziehung dieser Gesellschaft mit L 1. keine schriftliche Kundenvereinbarung getroffen worden sei und auch keine Angaben über die Erfahrungen und Kenntnisse des L in Wertpapiergeschäften, über seine mit den Geschäften verfolgten Ziele sowie über seine finanziellen Verhältnisse aufgezeichnet worden seien;
2. L über die mit Aktien, speziell mit Aktien näher genannter amerikanischer Unternehmen, welche nach der Regulation S des US-Börsengesetzes von 1933 nur an ausländische Anleger veräußert werden dürften, verbundenen Risiken nicht aufgeklärt worden sei;
3. L am 16. Juli 1998 Aktien einer weiteren näher genannten Gesellschaft "vermittelt" worden seien, ohne dass ein diesbezüglicher Auftrag vorgelegen sei, und dass insgesamt die Finanzdienstleistungen dieses Unternehmens nicht im Interesse des Kunden L und nicht mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erbracht worden seien;
4. dass keine internen Kontrollverfahren eingerichtet worden seien, die geeignet gewesen wären, die unter Punkt 1 bis 3 dieses Spruches aufgezählten Pflichtverletzungen zu verhindern.
Der Beschwerdeführer habe hiedurch zu 1. § 17 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13 Z 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 753/1996 (im Folgenden: WAG), zu 2. § 13 Z 4 WAG, zu 3. § 13 Z 1 WAG und zu 4. § 16 Z 3 WAG verletzt. Der Beschwerdeführer habe hiedurch zu 1. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Ziffer 3, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, (im Folgenden: WAG), zu 2. Paragraph 13, Ziffer 4, WAG, zu 3. Paragraph 13, Ziffer eins, WAG und zu 4. Paragraph 16, Ziffer 3, WAG verletzt.
Gemäß § 27 Abs. 2 WAG in Verbindung mit § 16 VStG wurde über den Beschwerdeführer hiefür zu 1. eine Geldstrafe von S 10.000,--, zu 2. eine Geldstrafe von S 20.000,--, zu 3. eine Geldstrafe von S 40.000,-- und zu 4. eine Geldstrafe von S 10.000,--, sowie jeweils für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer jeweils 10 % der verhängten Strafen als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, WAG in Verbindung mit Paragraph 16, VStG wurde über den Beschwerdeführer hiefür zu 1. eine Geldstrafe von S 10.000,--, zu 2. eine Geldstrafe von S 20.000,--, zu 3. eine Geldstrafe von S 40.000,-- und zu 4. eine Geldstrafe von S 10.000,--, sowie jeweils für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer jeweils 10 % der verhängten Strafen als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Punkte 2 und 3 des erstinstanzlichen Strafbescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich ab. In der Schuldfrage bestätigte die belangte Behörde das Straferkenntnis der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe einer geänderten Tatumschreibung. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Punkte 2 und 3 des erstinstanzlichen Strafbescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich ab. In der Schuldfrage bestätigte die belangte Behörde das Straferkenntnis der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe einer geänderten Tatumschreibung. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Strafbescheides entschied die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers in der Weise, dass sie ihm die in den Spruchpunkten 1. und 4. des erstinstanzlichen Bescheides umschriebenen Verstöße gegen das WAG unter Neuformulierung der Tatumschreibung anlastete und einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Strafbescheides entschied die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers in der Weise, dass sie ihm die in den Spruchpunkten 1. und 4. des erstinstanzlichen Bescheides umschriebenen Verstöße gegen das WAG unter Neuformulierung der Tatumschreibung anlastete und einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht nach § 17 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13 Z 3, § 13 Z 4, § 13 Z 1 und § 16 Z 3 WAG, jeweils in Verbindung mit § 27 Abs. 2 WAG bestraft zu werden, wenn es an den gesetzlichen Voraussetzungen hiefür fehle. Weiters erachtet sich der Beschwerdeführer durch die festgesetzte Strafhöhe in seinen Rechten verletzt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Ziffer 3,, Paragraph 13, Ziffer 4,, Paragraph 13, Ziffer eins und Paragraph 16, Ziffer 3, WAG, jeweils in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, WAG bestraft zu werden, wenn es an den gesetzlichen Voraussetzungen hiefür fehle. Weiters erachtet sich der Beschwerdeführer durch die festgesetzte Strafhöhe in seinen Rechten verletzt.
Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Unter anderem auf Grund des aus Anlass des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. A 2001/171-4 gestellten Antrages hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2001,
G 269/01-13 und Folgezahlen (hier: G 287/01), folgende Bestimmungen des WAG als verfassungswidrig auf:
§ 1. (1) Zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben wird unter der Bezeichnung 'Bundes-Wertpapieraufsicht' (BWA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.Paragraph eins, (1) Zur Durchführung der in Paragraph 2, bezeichneten Aufgaben wird unter der Bezeichnung 'Bundes-Wertpapieraufsicht' (BWA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.
...
Leitung der BWA
§ 3. (1) Die BWA wird von einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Direktor geleitet. Der Direktor hat aus den Dienstnehmern der BWA einen Stellvertreter zu bestellen; diese Bestellung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Zum Direktor und zu dessen Stellvertreter dürfen nur in den Bereichen des Börse- und Kapitalmarktwesens fachkundige Personen bestellt werden. Die Funktionsperiode des Direktors und des Stellvertreters beträgt fünf Jahre; eine neuerliche Bestellung ist zulässig.Paragraph 3, (1) Die BWA wird von einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Direktor geleitet. Der Direktor hat aus den Dienstnehmern der BWA einen Stellvertreter zu bestellen; diese Bestellung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Zum Direktor und zu dessen Stellvertreter dürfen nur in den Bereichen des Börse- und Kapitalmarktwesens fachkundige Personen bestellt werden. Die Funktionsperiode des Direktors und des Stellvertreters beträgt fünf Jahre; eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
1. Wenn ein wichtiger Grund wie insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung vorliegt;
2. wenn der Direktor seine Funktion aus wichtigen
Gründen zurücklegt;
3. bei dauernder Dienstunfähigkeit oder wenn der
Direktor infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens mehr als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist.
In allen Fällen des Widerrufs ist unverzüglich ein neuer Direktor (Stellvertreter) zu bestellen.
...
Personal
§ 5. (1) Der Direktor ist berechtigt, Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Direktor ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden; die Kündigung des gemäß § 3 bestellten Stellvertreters bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.Paragraph 5, (1) Der Direktor ist berechtigt, Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer sind das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Direktor ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden; die Kündigung des gemäß Paragraph 3, bestellten Stellvertreters bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Jahresabschluss
§ 6. (1) Die BWA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann. Das Handelsgesetzbuch - HGB, DRGBl. 1897 S 219, ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die BWA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des Absatz 2, eingehalten werden kann. Das Handelsgesetzbuch - HGB, DRGBl. 1897 S 219, ist anzuwenden.
Kosten
§ 7. (1) 90 vH des Personal- und Sachaufwandes der BWA (Kosten der Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen) sind dem Bund von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten und den Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit einer Gebühr zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind die Aufsichtskosten demnach wie folgt aufzuteilen:Paragraph 7, (1) 90 vH des Personal- und Sachaufwandes der BWA (Kosten der Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen) sind dem Bund von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten und den Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit einer Gebühr zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind die Aufsichtskosten demnach wie folgt aufzuteilen:
1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von
Kostenvorschreibungen;
2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen
für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die BWA, die Kostenpflichtigen und die Wiener Börsekammer haben dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen. Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Ziffer eins, und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die BWA, die Kostenpflichtigen und die Wiener Börsekammer haben dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,
1. von der BWA Auskünfte über alle Vorgänge und die
Vorlage von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung zu
verlangen und
2. jederzeit in die Bücher, Schriftstücke und
Datenträger der BWA Einschau zu nehmen und hierzu auch Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen.
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§ 21. (1) Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung, wobei die Vollziehung der BWA an Stelle des im BWG genannten Bundesministers für Finanzen obliegt: § 6, § 7, § 10, § 20, §§ 39 bis 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und § 96.Paragraph 21, (1) Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung, wobei die Vollziehung der BWA an Stelle des im BWG genannten Bundesministers für Finanzen obliegt: Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 10,, Paragraph 20,, Paragraphen 39, bis 41, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 und Paragraph 96,
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§ 24a. (1) Verletzt ein Institut gemäß § 24 Abs. 1 Z 3, das seine Tätigkeit in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 10 bis 18 oder auf Grund dieser Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung des § 27, von der BWA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Institut der Aufforderung nicht nach, so hat die BWA den Bundesminister für Finanzen und die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 24 a, (1) Verletzt ein Institut gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3,, das seine Tätigkeit in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Paragraphen 10, bis 18 oder auf Grund dieser Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung des Paragraph 27,, von der BWA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Institut der Aufforderung nicht nach, so hat die BWA den Bundesminister für Finanzen und die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Verletzt das Institut trotz der vom Herkunftmitgliedstaat
gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1
genannten Bestimmungen, so hat die BWA unter gleichzeitiger
Verständigung des Bundesministers für Finanzen, der zuständigen
Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission
1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des
Institutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen
und/oder
2. bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer
Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.
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§ 28. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 ist in erster Instanz die BWA zuständig.Paragraph 28, (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, bis 3 ist in erster Instanz die BWA zuständig.
...
§ 29. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die BWA verpflichtet. Insbesondere arbeiten die BWA, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben gemäß dem BWG und dem VAG, die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß dem BWG, sowie das zuständige Börseunternehmen gemäß dem BörseG in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen."Paragraph 29, (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die BWA verpflichtet. Insbesondere arbeiten die BWA, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben gemäß dem BWG und dem VAG, die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß dem BWG, sowie das zuständige Börseunternehmen gemäß dem BörseG in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen."
Durch Art. VII Z 3 des Kapitalmarktoffensive-Gesetzes, BGBl. I Nr. 2/2001, wurde § 29 Abs. 1 mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 neuerlich geändert, und zwar so, dass der bisherige zweite Satz nunmehr den dritten Satz bildet. Durch Artikel römisch sieben, Ziffer 3, des Kapitalmarktoffensive-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001,, wurde Paragraph 29, Absatz eins, mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 neuerlich geändert, und zwar so, dass der bisherige zweite Satz nunmehr den dritten Satz bildet.
Der Beschwerdeführer ist jedenfalls dann in seinem als Beschwerdepunkt formulierten Recht verletzt, wenn die erstinstanzliche Behörde zur Erlassung ihres Strafbescheides vom 9. August 1999 unzuständig war. Diesfalls wäre die belangte Behörde als Berufungsbehörde nämlich gehalten gewesen, diesen Umstand von Amts wegen aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben. Demgegenüber wäre sie nicht befugt gewesen, materiell zu entscheiden (vgl. die bei Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Rz 214 f zu § 66 AVG wiedergegebene Judikatur). Der Beschwerdeführer ist jedenfalls dann in seinem als Beschwerdepunkt formulierten Recht verletzt, wenn die erstinstanzliche Behörde zur Erlassung ihres Strafbescheides vom 9. August 1999 unzuständig war. Diesfalls wäre die belangte Behörde als Berufungsbehörde nämlich gehalten gewesen, diesen Umstand von Amts wegen aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben. Demgegenüber wäre sie nicht befugt gewesen, materiell zu entscheiden vergleiche die bei Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Rz 214 f zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Judikatur).
Nach der auf Grund des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2001, G 269/01 und Folgezahlen, bereinigten Rechtslage stellt "die BWA" eine unselbstständige Einrichtung des Bundes dar, die der vollen Ingerenz und damit der Verantwortung des Bundesministers für Finanzen unterliegt (vgl. Seite 54 des zitierten Erkenntnisses). Nach der auf Grund des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2001, G 269/01 und Folgezahlen, bereinigten Rechtslage stellt "die BWA" eine unselbstständige Einrichtung des Bundes dar, die der vollen Ingerenz und damit der Verantwortung des Bundesministers für Finanzen unterliegt vergleiche Seite 54 des zitierten Erkenntnisses).
Da der vorliegende Beschwerdefall Anlassfall des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2001 war, ist die durch das zitierte Erkenntnis bereinigte Rechtslage anzuwenden. Demnach wäre der erstinstanzliche Strafbescheid vom 9. August 1999 durch die Bundes-Wertpapieraufsicht als eine unselbstständige Einrichtung des Bundes zu erlassen gewesen. Auf Grund der Bereinigung der Rechtslage durch den Verfassungsgerichtshof ergibt daher die von der Aufhebung bzw. Feststellung der Verfassungswidrigkeit unberührt gebliebene Zuständigkeitsbestimmung des § 28 Abs. 1 WAG die Zuständigkeit der "Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA)" - vgl. auch den ebenfalls unberührt gebliebenen Art. II Abs. 2 lit. A Z 28a EGVG in der Fassung BGBl. Nr. 753/1996 - als einer unselbstständigen (nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten) Verwaltungseinrichtung des Bundes. Da der vorliegende Beschwerdefall Anlassfall des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2001 war, ist die durch das zitierte Erkenntnis bereinigte Rechtslage anzuwenden. Demnach wäre der erstinstanzliche Strafbescheid vom 9. August 1999 durch die Bundes-Wertpapieraufsicht als eine unselbstständige Einrichtung des Bundes zu erlassen gewesen. Auf Grund der Bereinigung der Rechtslage durch den Verfassungsgerichtshof ergibt daher die von der Aufhebung bzw. Feststellung der Verfassungswidrigkeit unberührt gebliebene Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, WAG die Zuständigkeit der "Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA)" - vergleiche auch den ebenfalls unberührt gebliebenen Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. A Ziffer 28 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, - als einer unselbstständigen (nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten) Verwaltungseinrichtung des Bundes.
Tatsächlich hat die Bundes-Wertpapieraufsicht den erstinstanzlichen Bescheid vom 9. August 1999 jedoch als eine Behörde erlassen, die nach den Bestimmungen des WAG in ihrer Fassung vor der Bereinigung der Rechtslage durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes organisiert war, also insbesondere als eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren leitender Direktor in den hier in Rede stehenden Angelegenheiten nicht den Weisungen des Bundesministers für Finanzen unterlag.
Gemessen an der hier anzuwendenden bereinigten Rechtslage steht aber der erstinstanzliche Bescheid der Bundes-Wertpapieraufsicht in ihrer am 9. August 1999 bestandenen Organisationsform (einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit) dem Bescheid einer unzuständigen Behörde gleich (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/12/0364). Gemessen an der hier anzuwendenden bereinigten Rechtslage steht aber der erstinstanzliche Bescheid der Bundes-Wertpapieraufsicht in ihrer am 9. August 1999 bestandenen Organisationsform (einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit) dem Bescheid einer unzuständigen Behörde gleich vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/12/0364).
Auf Grund der anzuwendenden bereinigten Rechtslage hätte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben gehabt. Indem sie dies unterließ, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Auf Grund der anzuwendenden bereinigten Rechtslage hätte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben gehabt. Indem sie dies unterließ, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Paragraph 3, Absatz 2, anzuwendenden Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,. Die Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.
Wien, am 25. Februar 2002
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170019.X00Im RIS seit
09.07.2002