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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich;Norm
ABGB §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch den Sachwalter Dr. Ludwig Pramer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 32/I, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Juni 2001, Zl. SO- 400549/30-2001/Hoe, betreffend nachträglicher Kostenbeitrag nach dem O.ö. Behindertengesetz 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1954 geborene Beschwerdeführer ist seit seiner Geburt behindert. Seit 1979 wurde ihm Hilfe durch Beschäftigung (seit 1989 in der Tagesheimstätte S.) nach dem (jeweils geltenden) O.ö. Behindertengesetz gewährt. Nach dem Tod seiner Mutter wurde ihm darüber hinaus mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 1995 ab 9. Jänner 1995 die interne Unterbringung im Wohnheim S. gewährt. Der im Jahr 1954 geborene Beschwerdeführer ist seit seiner Geburt behindert. Seit 1979 wurde ihm Hilfe durch Beschäftigung (seit 1989 in der Tagesheimstätte Sitzung nach dem (jeweils geltenden) O.ö. Behindertengesetz gewährt. Nach dem Tod seiner Mutter wurde ihm darüber hinaus mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 1995 ab 9. Jänner 1995 die interne Unterbringung im Wohnheim Sitzung gewährt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 1995 wurde dem Beschwerdeführer (vertreten durch den Sachwalter) gemäß § 43 Abs. 2 und 1 des O.ö. Behindertengesetzes 1991 ein Kostenbeitrag in der Höhe von 80 % seiner Waisenpension und 80 % des Pflegegeldes vorgeschrieben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 1995 wurde dem Beschwerdeführer (vertreten durch den Sachwalter) gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und eins des O.ö. Behindertengesetzes 1991 ein Kostenbeitrag in der Höhe von 80 % seiner Waisenpension und 80 % des Pflegegeldes vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 22. März 2001 übersandte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der belangten Behörde einen Beschluss des Bezirksgerichtes Linz-Land, GZ. 14 P 3185/95f-105, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer über ein Vermögen in der Höhe von S 347.524,74 verfügt.
Dem Land Oberösterreich sind für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 31. März 2001 für die Unterbringung des Beschwerdeführers Verpflegskosten in der Höhe von S 2,804.259,-- entstanden, wovon S 726.684,70 durch Leistungen des Beschwerdeführers gedeckt sind. S 2,077.574,30 blieben ungedeckt.
Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 14. Mai 2001 dem Sachwalter mit, dass sie beabsichtige, dem Beschwerdeführer gemäß § 43 O.ö. Behindertengesetz 1991 in Verbindung mit § 9 O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 aus dem vorhandenen Vermögen einen nachträglichen Kostenbeitrag in der Höhe von S 247.524,74 für die bisher gewährte Hilfe vorzuschreiben. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 14. Mai 2001 dem Sachwalter mit, dass sie beabsichtige, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 43, O.ö. Behindertengesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 9, O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 aus dem vorhandenen Vermögen einen nachträglichen Kostenbeitrag in der Höhe von S 247.524,74 für die bisher gewährte Hilfe vorzuschreiben.
Der Sachwalter des Beschwerdeführers beantragte in seinem Schriftsatz vom 7. Juni 2001, von der Vorschreibung des Kostenbeitrages Abstand zu nehmen. Der Betrag von S 347.524,74 resultiere einerseits aus einer Erbschaft, andererseits aus Ersparnissen aus dem nach dem ASVG und BPGG resultierenden Freibetrag, der zur Deckung rasch auftretender Bedürfnisse angespart werde. Derartige Ersparnisse könnten nach Sinn und Zweck der Regelung über den Freibetrag nicht als Vermögen angesehen werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 1 und 2 O.ö. Behindertengesetz 1991 in Verbindung mit § 9 O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 31. März 2001 die nachträgliche Leistung eines Kostenbeitrages in der Höhe von S 247.524,74 vor. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 O.ö. Behindertengesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 9, O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 31. März 2001 die nachträgliche Leistung eines Kostenbeitrages in der Höhe von S 247.524,74 vor.
In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, der Einwand des Sachwalters sei nicht berechtigt, weil die Bestimmung des § 324 Abs. 3 ASVG über den Umfang der Legalzession den Ersatz der durch die Legalzession nicht gedeckten Aufwendungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften nicht ausschließe. Zum verwertbaren Vermögen gehörten auch die aus dem von der Legalzession nicht erfassten Teil stammenden Ersparnisse des Hilfeempfängers. Der Beschwerdeführer habe auf Grund des vorhandenen verwertbaren Vermögens und des vorgesehenen Freibetrages in der Höhe von S 100.000,-- den vorgeschriebenen Betrag als Kostenbeitrag zu leisten. In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, der Einwand des Sachwalters sei nicht berechtigt, weil die Bestimmung des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG über den Umfang der Legalzession den Ersatz der durch die Legalzession nicht gedeckten Aufwendungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften nicht ausschließe. Zum verwertbaren Vermögen gehörten auch die aus dem von der Legalzession nicht erfassten Teil stammenden Ersparnisse des Hilfeempfängers. Der Beschwerdeführer habe auf Grund des vorhandenen verwertbaren Vermögens und des vorgesehenen Freibetrages in der Höhe von S 100.000,-- den vorgeschriebenen Betrag als Kostenbeitrag zu leisten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die für den Beschwerdefall wesentlichen Vorschriften des O.ö. Behindertengesetzes 1991 - O.ö. BhG 1991, LGBl. Nr. 63/1997 (das O.ö. Behindertengesetz 1991, LGBl. Nr. 113/1991, wurde durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1997 in der in diesem Landesgesetz enthaltenen Fassung unter Beibehaltung des Kurztitels neuerlich beschlossen) lauten wie folgt: Die für den Beschwerdefall wesentlichen Vorschriften des O.ö. Behindertengesetzes 1991 - O.ö. BhG 1991, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997, (das O.ö. Behindertengesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 1991,, wurde durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997, in der in diesem Landesgesetz enthaltenen Fassung unter Beibehaltung des Kurztitels neuerlich beschlossen) lauten wie folgt:
"§ 43
Kostenbeitrag
1. Heilbehandlung (§ 6 Z. 1), 1. Heilbehandlung (Paragraph 6, Ziffer eins,),
...
Die wesentlichen Bestimmungen des § 9 des O.ö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, lauten wie folgt: Die wesentlichen Bestimmungen des Paragraph 9, des O.ö. Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,, lauten wie folgt:
"§ 9. Einsatz der eigenen Mittel
...
Das O.ö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973, ist gemäß § 71 Abs. 1 des O.ö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82/1998, mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft getreten. Sofern in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des O.ö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, verwiesen wird, gelten zufolge § 71 Abs. 4 erster Satz O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 anstelle dieser Bestimmungen nunmehr die entsprechenden Vorschriften dieses Landesgesetzes. Das O.ö. Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,, ist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des O.ö. Sozialhilfegesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1998,, mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft getreten. Sofern in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des O.ö. Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,, verwiesen wird, gelten zufolge Paragraph 71, Absatz 4, erster Satz O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 anstelle dieser Bestimmungen nunmehr die entsprechenden Vorschriften dieses Landesgesetzes.
Die wesentlichen Bestimmungen des § 9 des Die wesentlichen Bestimmungen des Paragraph 9, des
O.ö. Sozialhilfegesetzes 1998 lauten wie folgt:
"Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag
§ 9. (1) Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.Paragraph 9, (1) Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.
...
...
...
1. inwieweit Einkommen und verwertbares Vermögen Hilfebedürftiger sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährten) gemäß Abs. 3 nicht zu berücksichtigen sind, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist; 1. inwieweit Einkommen und verwertbares Vermögen Hilfebedürftiger sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährten) gemäß Absatz 3, nicht zu berücksichtigen sind, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist;
2. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß für persönliche Hilfe Kostenbeiträge zu leisten sind, wobei bei Kostenbeiträgen des Ehegatten auf die Grenzen der Ersatzpflicht Angehöriger (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2) Bedacht zu nehmen ist." 2. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß für persönliche Hilfe Kostenbeiträge zu leisten sind, wobei bei Kostenbeiträgen des Ehegatten auf die Grenzen der Ersatzpflicht Angehöriger (Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 2,) Bedacht zu nehmen ist."
Der im § 43 Abs. 2 O.ö. BhG 1991 genannte § 51a O.ö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973, enthält Einschränkungen des Ersatzes durch gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige - diese Regelungen finden sich nun im § 47 O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 - und ist für den Beschwerdefall ohne Bedeutung. Der im Paragraph 43, Absatz 2, O.ö. BhG 1991 genannte Paragraph 51 a, O.ö. Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,, enthält Einschränkungen des Ersatzes durch gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige - diese Regelungen finden sich nun im Paragraph 47, O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 - und ist für den Beschwerdefall ohne Bedeutung.
Auf Grund des § 43 Abs. 7 O.ö. BhG 1991 wurde die Verordnung der O.ö. Landesregierung vom 20. Dezember 1993 über das Ausmaß der Kostenbeiträge nach dem O.ö. Behindertengesetz 1991 - O.ö. BhG 1991 (Kostenbeitragsverordnung), LGBl. Nr. 119/1993, erlassen, die mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung enthält keine Regelung über die Höhe des Kostenbeitrages gemäß § 43 Abs. 2 O.ö. BhG 1991. Die oben wiedergegebene Fassung des § 43 Abs. 2 leg. cit. erfolgte durch das Gesetz LGBl. Nr. 54/1995, mit dem u.a. das O.ö. BhG 1991 geändert wurde. In der Stammfassung des § 43 Abs. 2 O.ö. BhG 1991 war für den Fall der Gewährung bestimmter Maßnahmen durch interne Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe oder einer Einrichtung für Pflege und Betreuung ein Kostenbeitrag mindestens in der Höhe der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorgesehen. Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 7, O.ö. BhG 1991 wurde die Verordnung der O.ö. Landesregierung vom 20. Dezember 1993 über das Ausmaß der Kostenbeiträge nach dem O.ö. Behindertengesetz 1991 - O.ö. BhG 1991 (Kostenbeitragsverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 1993,, erlassen, die mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung enthält keine Regelung über die Höhe des Kostenbeitrages gemäß Paragraph 43, Absatz 2, O.ö. BhG 1991. Die oben wiedergegebene Fassung des Paragraph 43, Absatz 2, leg. cit. erfolgte durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1995,, mit dem u.a. das O.ö. BhG 1991 geändert wurde. In der Stammfassung des Paragraph 43, Absatz 2, O.ö. BhG 1991 war für den Fall der Gewährung bestimmter Maßnahmen durch interne Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe oder einer Einrichtung für Pflege und Betreuung ein Kostenbeitrag mindestens in der Höhe der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorgesehen.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die nachträgliche Vorschreibung des Kostenbeitrages auf Grund des vorhandenen Vermögens unzulässig sei, weil das O.ö. BhG 1991 nur die Leistung eines Kostenbeitrages durch den Behinderten vorsehe, nicht aber wie das O.ö. Sozialhilfegesetz die Verwertung des Vermögens. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Verpflichtung, auch verwertbares Vermögen im Sinne des § 9 O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 für Kostenbeiträge in Fällen des § 43 Abs. 2 O.ö. BhG 1991 heranzuziehen, schon aus der in dieser Gesetzesstelle angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 9 O.ö. Sozialhilfegesetz ergibt, der ausdrücklich die Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens bei der Leistung sozialer Hilfe vorsieht. Damit im Einklang steht die schon in der Stammfassung des § 43 Abs. 5 des O.ö. BhG 1991 vorgesehene Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens im Sinne des § 9 O.ö. Sozialhilfegesetz. Dass verwertbares Vermögen zur Verpflichtung, Kostenbeiträge zu leisten, führt, ergibt sich auch aus § 43 Abs. 6 O.ö. BhG 1991. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die nachträgliche Vorschreibung des Kostenbeitrages auf Grund des vorhandenen Vermögens unzulässig sei, weil das O.ö. BhG 1991 nur die Leistung eines Kostenbeitrages durch den Behinderten vorsehe, nicht aber wie das O.ö. Sozialhilfegesetz die Verwertung des Vermögens. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Verpflichtung, auch verwertbares Vermögen im Sinne des Paragraph 9, O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 für Kostenbeiträge in Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, O.ö. BhG 1991 heranzuziehen, schon aus der in dieser Gesetzesstelle angeordneten sinngemäßen Anwendung des Paragraph 9, O.ö. Sozialhilfegesetz ergibt, der ausdrücklich die Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens bei der Leistung sozialer Hilfe vorsieht. Damit im Einklang steht die schon in der Stammfassung des Paragraph 43, Absatz 5, des O.ö. BhG 1991 vorgesehene Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens im Sinne des Paragraph 9, O.ö. Sozialhilfegesetz. Dass verwertbares Vermögen zur Verpflichtung, Kostenbeiträge zu leisten, führt, ergibt sich auch aus Paragraph 43, Absatz 6, O.ö. BhG 1991.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Bestimmungen des § 9 O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 über das verwertbare Vermögen seien nicht anzuwenden, erweist sich demnach als verfehlt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die gemäß § 9 Abs. 9 O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 zu erlassende Verordnung einerseits (Z. 1) die Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens und andererseits (Z. 2) die Voraussetzungen und das Ausmaß von Kostenbeiträge für persönliche Hilfe zu regeln habe, und daraus (offenbar) ableitet, nur die Verordnungsbestimmungen über den Kostenbeitrag seien auf ihn anwendbar, ist für ihn daraus schon deshalb nichts zu gewinnen, weil die von ihm herangezogene Unterscheidung erst durch das O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 getroffen wurde, während im § 9 Abs. 6 des O.ö. Sozialhilfegesetzes (1973) nur davon die Rede ist, dass die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen hat, inwiefern Einkommen und verwertbares Vermögen nicht zu berücksichtigen sind. Als dem § 9 Abs. 6 O.ö. Sozialhilfegesetz (1973) entsprechende Vorschrift (im Sinne der oben genannten Übergangsbestimmung des § 71 Abs. 4 erster Satz O.ö. Sozialhilfegesetz 1998) hat demnach der gesamte § 9 Abs. 9 O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 zu gelten und nicht nur dessen Z. 2. Die Berücksichtigung vorhandenen Vermögens bei der (nachträglichen) Vorschreibung eines Kostenbeitrages erweist sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt als nicht rechtswidrig. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Bestimmungen des Paragraph 9, O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 über das verwertbare Vermögen seien nicht anzuwenden, erweist sich demnach als verfehlt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die gemäß Paragraph 9, Absatz 9, O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 zu erlassende Verordnung einerseits (Ziffer eins,) die Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens und andererseits (Ziffer 2,) die Voraussetzungen und das Ausmaß von Kostenbeiträge für persönliche Hilfe zu regeln habe, und daraus (offenbar) ableitet, nur die Verordnungsbestimmungen über den Kostenbeitrag seien auf ihn anwendbar, ist für ihn daraus schon deshalb nichts zu gewinnen, weil die von ihm herangezogene Unterscheidung erst durch das O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 getroffen wurde, während im Paragraph 9, Absatz 6, des O.ö. Sozialhilfegesetzes (1973) nur davon die Rede ist, dass die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen hat, inwiefern Einkommen und verwertbares Vermögen nicht zu berücksichtigen sind. Als dem Paragraph 9, Absatz 6, O.ö. Sozialhilfegesetz (1973) entsprechende Vorschrift (im Sinne der oben genannten Übergangsbestimmung des Paragraph 71, Absatz 4, erster Satz O.ö. Sozialhilfegesetz 1998) hat demnach der gesamte Paragraph 9, Absatz 9, O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 zu gelten und nicht nur dessen Ziffer 2, Die Berücksichtigung vorhandenen Vermögens bei der (nachträglichen) Vorschreibung eines Kostenbeitrages erweist sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt als nicht rechtswidrig.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Ergebnis stehe im Widerspruch zu dem aus der gesamten Rechtsordnung ableitbaren Prinzip des besonderen Schutzes Behinderter (Art. 7 B-VG, § 21 ABGB), ist ihm zu erwidern, dass sich weder aus den von ihm genannten noch aus anderen Rechtsvorschriften ableiten lässt, dass die interne Unterbringung von Behinderten ohne Rücksicht auf deren Vermögen aus öffentlichen Mitteln zu erfolgen hat. Bei der Vorschreibung von Kostenbeiträgen für die interne Unterbringung handelt es sich um keine Diskriminierung des Behinderten im Sinne des Art. 7 Abs. 1 B-VG. Auch § 21 Abs. 1 ABGB, wonach Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, gibt für die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung nichts her. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Ergebnis stehe im Widerspruch zu dem aus der gesamten Rechtsordnung ableitbaren Prinzip des besonderen Schutzes Behinderter (Artikel 7, B-VG, Paragraph 21, ABGB), ist ihm zu erwidern, dass sich weder aus den von ihm genannten noch aus anderen Rechtsvorschriften ableiten lässt, dass die interne Unterbringung von Behinderten ohne Rücksicht auf deren Vermögen aus öffentlichen Mitteln zu erfolgen hat. Bei der Vorschreibung von Kostenbeiträgen für die interne Unterbringung handelt es sich um keine Diskriminierung des Behinderten im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, B-VG. Auch Paragraph 21, Absatz eins, ABGB, wonach Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, gibt für die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung nichts her.
Der Beschwerdeführer meint, die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht führe dazu, dass es einem Behinderten unmöglich sei, Rücklagen für plötzlich auftretende besondere Bedürfnisse zu bilden.
Dem ist zu erwidern, dass § 9 Abs. 1 O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 (ebenso wie früher § 9 Abs. 2 des O.ö. Sozialhilfegesetzes (1973)) die Berücksichtigung des Einzelfalles zulässt und Härtefälle vermeidet. Wenn eine konkret den Zielen der Behindertenhilfe dienende Anschaffung (z.B. einer Wohnung im Falle einer in Kürze zu erwartenden Besserung des Zustandes) erforderlich ist, kann dies dazu führen, dass dem Behinderten höhere Beträge - als der in § 5 Abs. 7 O.ö. Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 118/1998, genannte und von der belangten Behörde berücksichtigte Freibetrag von S 100.000,-- - belassen werden. Konkretes Vorbringen in dieser Richtung hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht erstattet, weshalb der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt. Auch die Beschwerde enthält keine konkrete Darlegung dazu, welche Anschaffungen erforderlich sein sollten. Die abstrakte Möglichkeit allein, dass sich unerwartet Ausgaben ergeben könnten, rechtfertigt es nicht, das Vermögen des Behinderten bei der Festsetzung von Kostenbeiträgen zur Gänze unberücksichtigt zu lassen. Dem ist zu erwidern, dass Paragraph 9, Absatz eins, O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 (ebenso wie früher Paragraph 9, Absatz 2, des O.ö. Sozialhilfegesetzes (1973)) die Berücksichtigung des Einzelfalles zulässt und Härtefälle vermeidet. Wenn eine konkret den Zielen der Behindertenhilfe dienende Anschaffung (z.B. einer Wohnung im Falle einer in Kürze zu erwartenden Besserung des Zustandes) erforderlich ist, kann dies dazu führen, dass dem Behinderten höhere Beträge - als der in Paragraph 5, Absatz 7, O.ö. Sozialhilfeverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 1998,, genannte und von der belangten Behörde berücksichtigte Freibetrag von S 100.000,-- - belassen werden. Konkretes Vorbringen in dieser Richtung hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht erstattet, weshalb der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt. Auch die Beschwerde enthält keine konkrete Darlegung dazu, welche Anschaffungen erforderlich sein sollten. Die abstrakte Möglichkeit allein, dass sich unerwartet Ausgaben ergeben könnten, rechtfertigt es nicht, das Vermögen des Behinderten bei der Festsetzung von Kostenbeiträgen zur Gänze unberücksichtigt zu lassen.
Auch das vom Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführte Argument, das Vermögen stamme zum Teil aus den von der Legalzession nicht erfassten Teilen der Pension und des Pflegegeldes, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil es für die Frage, ob vorhandene Geldbeträge verwertbares Vermögen darstellen, nicht darauf ankommt, aus welchen Quellen diese Ersparnisse stammen. Auch die aus den von der Legalzession nicht erfassten Teilen der Pension und des Pflegegeldes gebildeten Ersparnisse stellen daher Vermögen dar (siehe dazu Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), 404, sowie das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 2001/11/0356, mwN; vgl. dazu ferner die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 23. November 1977, Zl. 8 Ob 152/77 (SZ 50/153), und vom 4. Dezember 1997, 2 Ob 2148/96p, jeweils mwN). Auch das vom Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführte Argument, das Vermögen stamme zum Teil aus den von der Legalzession nicht erfassten Teilen der Pension und des Pflegegeldes, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil es für die Frage, ob vorhandene Geldbeträge verwertbares Vermögen darstellen, nicht darauf ankommt, aus welchen Quellen diese Ersparnisse stammen. Auch die aus den von der Legalzession nicht erfassten Teilen der Pension und des Pflegegeldes gebildeten Ersparnisse stellen daher Vermögen dar (siehe dazu Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), 404, sowie das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 2001/11/0356, mwN; vergleiche , dazu ferner die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 23. November 1977, Zl. 8 Ob 152/77 (SZ 50/153), und vom 4. Dezember 1997, 2 Ob 2148/96p, jeweils mwN).
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.
Wien, am 26. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110261.X00Im RIS seit
17.05.2002