TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/26 2001/11/0261

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich;
L92104 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §21 Abs1;
BehindertenG OÖ 1991 §43 Abs1;
BehindertenG OÖ 1991 §43 Abs2;
BehindertenG OÖ 1991 §43 Abs5;
BehindertenG OÖ 1991 §43 Abs6;
B-VG Art7 Abs1;
SHG OÖ 1973 §9 Abs6;
SHG OÖ 1998 §71 Abs4;
SHG OÖ 1998 §9 Abs1;
SHG OÖ 1998 §9 Abs9 Z1;
SHG OÖ 1998 §9 Abs9 Z2;
SHG OÖ 1998 §9 Abs9;
SHG OÖ 1998 §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch den Sachwalter Dr. Ludwig Pramer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 32/I, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Juni 2001, Zl. SO- 400549/30-2001/Hoe, betreffend nachträglicher Kostenbeitrag nach dem O.ö. Behindertengesetz 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1954 geborene Beschwerdeführer ist seit seiner Geburt behindert. Seit 1979 wurde ihm Hilfe durch Beschäftigung (seit 1989 in der Tagesheimstätte S.) nach dem (jeweils geltenden) O.ö. Behindertengesetz gewährt. Nach dem Tod seiner Mutter wurde ihm darüber hinaus mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 1995 ab 9. Jänner 1995 die interne Unterbringung im Wohnheim S. gewährt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 1995 wurde dem Beschwerdeführer (vertreten durch den Sachwalter) gemäß § 43 Abs. 2 und 1 des O.ö. Behindertengesetzes 1991 ein Kostenbeitrag in der Höhe von 80 % seiner Waisenpension und 80 % des Pflegegeldes vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 22. März 2001 übersandte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der belangten Behörde einen Beschluss des Bezirksgerichtes Linz-Land, GZ. 14 P 3185/95f-105, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer über ein Vermögen in der Höhe von S 347.524,74 verfügt.

Dem Land Oberösterreich sind für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 31. März 2001 für die Unterbringung des Beschwerdeführers Verpflegskosten in der Höhe von S 2,804.259,-- entstanden, wovon S 726.684,70 durch Leistungen des Beschwerdeführers gedeckt sind. S 2,077.574,30 blieben ungedeckt.

Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 14. Mai 2001 dem Sachwalter mit, dass sie beabsichtige, dem Beschwerdeführer gemäß § 43 O.ö. Behindertengesetz 1991 in Verbindung mit § 9 O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 aus dem vorhandenen Vermögen einen nachträglichen Kostenbeitrag in der Höhe von S 247.524,74 für die bisher gewährte Hilfe vorzuschreiben.

Der Sachwalter des Beschwerdeführers beantragte in seinem Schriftsatz vom 7. Juni 2001, von der Vorschreibung des Kostenbeitrages Abstand zu nehmen. Der Betrag von S 347.524,74 resultiere einerseits aus einer Erbschaft, andererseits aus Ersparnissen aus dem nach dem ASVG und BPGG resultierenden Freibetrag, der zur Deckung rasch auftretender Bedürfnisse angespart werde. Derartige Ersparnisse könnten nach Sinn und Zweck der Regelung über den Freibetrag nicht als Vermögen angesehen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 1 und 2 O.ö. Behindertengesetz 1991 in Verbindung mit § 9 O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 31. März 2001 die nachträgliche Leistung eines Kostenbeitrages in der Höhe von S 247.524,74 vor.

In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, der Einwand des Sachwalters sei nicht berechtigt, weil die Bestimmung des § 324 Abs. 3 ASVG über den Umfang der Legalzession den Ersatz der durch die Legalzession nicht gedeckten Aufwendungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften nicht ausschließe. Zum verwertbaren Vermögen gehörten auch die aus dem von der Legalzession nicht erfassten Teil stammenden Ersparnisse des Hilfeempfängers. Der Beschwerdeführer habe auf Grund des vorhandenen verwertbaren Vermögens und des vorgesehenen Freibetrages in der Höhe von S 100.000,-- den vorgeschriebenen Betrag als Kostenbeitrag zu leisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die für den Beschwerdefall wesentlichen Vorschriften des O.ö. Behindertengesetzes 1991 - O.ö. BhG 1991, LGBl. Nr. 63/1997 (das O.ö. Behindertengesetz 1991, LGBl. Nr. 113/1991, wurde durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1997 in der in diesem Landesgesetz enthaltenen Fassung unter Beibehaltung des Kurztitels neuerlich beschlossen) lauten wie folgt:

"§ 43

Kostenbeitrag

(1) Zu den Maßnahmen der

1. Heilbehandlung (§ 6 Z. 1),

2.

Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung (§ 6 Z. 3),

3.

Hilfe zur beruflichen Eingliederung (§ 6 Z. 4),

4.

Hilfe durch Beschäftigung (§ 6 Z. 6),

5.

Hilfe durch ambulante und mobile Pflege und Betreuung (§ 28),

6.

Hilfe durch Unterbringung in Einrichtungen für Pflege und Betreuung (§ 29)

haben der behinderte Mensch bzw. die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenbeiträge zu leisten. ....

(2) Wird eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z. 1, 2, 3 oder 4 in Verbindung mit einer internen Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe oder Hilfe durch Unterbringung in Einrichtungen für Pflege und Betreuung gewährt, so ist ein Kostenbeitrag in sinngemäßer Anwendung der §§ 9 und 51a O.ö. Sozialhilfegesetz, ausgenommen der Voraussetzung der Vollendung des 19. Lebensjahres, zu leisten.

...

(6) Der behinderte Mensch oder die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen sind zur nachträglichen Leistung der Kostenbeiträge verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass er (sie) zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung Zuwendungen oder ein Einkommen bzw. ein verwertbares Vermögen in einer Höhe hatte(n), das ihn (sie) gemäß Abs. 2 bis 5 zum Kostenbeitrag verpflichtet hätte.

(7) Nähere Vorschriften über das Ausmaß der zu leistenden Kostenbeiträge gemäß Abs. 1 bis 6 kann die Landesregierung durch Verordnung erlassen."

Die wesentlichen Bestimmungen des § 9 des O.ö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, lauten wie folgt:

"§ 9. Einsatz der eigenen Mittel

(1) Hilfe ist nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.

(2) Das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers dürfen soweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar wäre oder erforderlich ist, um besondere soziale Härten für den Hilfeempfänger und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen auszuschließen.

...

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, inwieweit Einkommen und verwertbares Vermögen nicht zu berücksichtigen sind."

Das O.ö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973, ist gemäß § 71 Abs. 1 des O.ö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82/1998, mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft getreten. Sofern in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des O.ö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, verwiesen wird, gelten zufolge § 71 Abs. 4 erster Satz O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 anstelle dieser Bestimmungen nunmehr die entsprechenden Vorschriften dieses Landesgesetzes.

Die wesentlichen Bestimmungen des § 9 des

O.ö. Sozialhilfegesetzes 1998 lauten wie folgt:

"Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag

§ 9. (1) Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.

...

(5) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die soziale Notlage verschärft wird, von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird oder die dauerhafte Überwindung einer sozialen Notlage gefährdet wird.

...

(7) Für Leistungen sozialer Hilfe in Form von persönlicher Hilfe (§ 12) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu entrichten. Die Leistung persönlicher Hilfe, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann, soweit deren Kosten nicht vom Hilfeempfänger getragen werden, von einem angemessenen Kostenbeitrag von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten abhängig gemacht werden. Der Kostenbeitrag kann die Höhe eines kostendeckenden Entgelts erreichen; bei der Bemessung ist insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf die sonstigen Sorgepflichten des Kostenbeitragspflichtigen Bedacht zu nehmen.

...

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Mittel und über den Kostenbeitrag zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

1. inwieweit Einkommen und verwertbares Vermögen Hilfebedürftiger sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährten) gemäß Abs. 3 nicht zu berücksichtigen sind, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist;

2. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß für persönliche Hilfe Kostenbeiträge zu leisten sind, wobei bei Kostenbeiträgen des Ehegatten auf die Grenzen der Ersatzpflicht Angehöriger (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2) Bedacht zu nehmen ist."

Der im § 43 Abs. 2 O.ö. BhG 1991 genannte § 51a O.ö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973, enthält Einschränkungen des Ersatzes durch gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige - diese Regelungen finden sich nun im § 47 O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 - und ist für den Beschwerdefall ohne Bedeutung.

Auf Grund des § 43 Abs. 7 O.ö. BhG 1991 wurde die Verordnung der O.ö. Landesregierung vom 20. Dezember 1993 über das Ausmaß der Kostenbeiträge nach dem O.ö. Behindertengesetz 1991 - O.ö. BhG 1991 (Kostenbeitragsverordnung), LGBl. Nr. 119/1993, erlassen, die mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung enthält keine Regelung über die Höhe des Kostenbeitrages gemäß § 43 Abs. 2 O.ö. BhG 1991. Die oben wiedergegebene Fassung des § 43 Abs. 2 leg. cit. erfolgte durch das Gesetz LGBl. Nr. 54/1995, mit dem u.a. das O.ö. BhG 1991 geändert wurde. In der Stammfassung des § 43 Abs. 2 O.ö. BhG 1991 war für den Fall der Gewährung bestimmter Maßnahmen durch interne Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe oder einer Einrichtung für Pflege und Betreuung ein Kostenbeitrag mindestens in der Höhe der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorgesehen.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die nachträgliche Vorschreibung des Kostenbeitrages auf Grund des vorhandenen Vermögens unzulässig sei, weil das O.ö. BhG 1991 nur die Leistung eines Kostenbeitrages durch den Behinderten vorsehe, nicht aber wie das O.ö. Sozialhilfegesetz die Verwertung des Vermögens. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Verpflichtung, auch verwertbares Vermögen im Sinne des § 9 O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 für Kostenbeiträge in Fällen des § 43 Abs. 2 O.ö. BhG 1991 heranzuziehen, schon aus der in dieser Gesetzesstelle angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 9 O.ö. Sozialhilfegesetz ergibt, der ausdrücklich die Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens bei der Leistung sozialer Hilfe vorsieht. Damit im Einklang steht die schon in der Stammfassung des § 43 Abs. 5 des O.ö. BhG 1991 vorgesehene Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens im Sinne des § 9 O.ö. Sozialhilfegesetz. Dass verwertbares Vermögen zur Verpflichtung, Kostenbeiträge zu leisten, führt, ergibt sich auch aus § 43 Abs. 6 O.ö. BhG 1991.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Bestimmungen des § 9 O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 über das verwertbare Vermögen seien nicht anzuwenden, erweist sich demnach als verfehlt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die gemäß § 9 Abs. 9 O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 zu erlassende Verordnung einerseits (Z. 1) die Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens und andererseits (Z. 2) die Voraussetzungen und das Ausmaß von Kostenbeiträge für persönliche Hilfe zu regeln habe, und daraus (offenbar) ableitet, nur die Verordnungsbestimmungen über den Kostenbeitrag seien auf ihn anwendbar, ist für ihn daraus schon deshalb nichts zu gewinnen, weil die von ihm herangezogene Unterscheidung erst durch das O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 getroffen wurde, während im § 9 Abs. 6 des O.ö. Sozialhilfegesetzes (1973) nur davon die Rede ist, dass die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen hat, inwiefern Einkommen und verwertbares Vermögen nicht zu berücksichtigen sind. Als dem § 9 Abs. 6 O.ö. Sozialhilfegesetz (1973) entsprechende Vorschrift (im Sinne der oben genannten Übergangsbestimmung des § 71 Abs. 4 erster Satz O.ö. Sozialhilfegesetz 1998) hat demnach der gesamte § 9 Abs. 9 O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 zu gelten und nicht nur dessen Z. 2. Die Berücksichtigung vorhandenen Vermögens bei der (nachträglichen) Vorschreibung eines Kostenbeitrages erweist sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt als nicht rechtswidrig.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Ergebnis stehe im Widerspruch zu dem aus der gesamten Rechtsordnung ableitbaren Prinzip des besonderen Schutzes Behinderter (Art. 7 B-VG, § 21 ABGB), ist ihm zu erwidern, dass sich weder aus den von ihm genannten noch aus anderen Rechtsvorschriften ableiten lässt, dass die interne Unterbringung von Behinderten ohne Rücksicht auf deren Vermögen aus öffentlichen Mitteln zu erfolgen hat. Bei der Vorschreibung von Kostenbeiträgen für die interne Unterbringung handelt es sich um keine Diskriminierung des Behinderten im Sinne des Art. 7 Abs. 1 B-VG. Auch § 21 Abs. 1 ABGB, wonach Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, gibt für die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung nichts her.

Der Beschwerdeführer meint, die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht führe dazu, dass es einem Behinderten unmöglich sei, Rücklagen für plötzlich auftretende besondere Bedürfnisse zu bilden.

Dem ist zu erwidern, dass § 9 Abs. 1 O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 (ebenso wie früher § 9 Abs. 2 des O.ö. Sozialhilfegesetzes (1973)) die Berücksichtigung des Einzelfalles zulässt und Härtefälle vermeidet. Wenn eine konkret den Zielen der Behindertenhilfe dienende Anschaffung (z.B. einer Wohnung im Falle einer in Kürze zu erwartenden Besserung des Zustandes) erforderlich ist, kann dies dazu führen, dass dem Behinderten höhere Beträge - als der in § 5 Abs. 7 O.ö. Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 118/1998, genannte und von der belangten Behörde berücksichtigte Freibetrag von S 100.000,-- - belassen werden. Konkretes Vorbringen in dieser Richtung hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht erstattet, weshalb der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt. Auch die Beschwerde enthält keine konkrete Darlegung dazu, welche Anschaffungen erforderlich sein sollten. Die abstrakte Möglichkeit allein, dass sich unerwartet Ausgaben ergeben könnten, rechtfertigt es nicht, das Vermögen des Behinderten bei der Festsetzung von Kostenbeiträgen zur Gänze unberücksichtigt zu lassen.

Auch das vom Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführte Argument, das Vermögen stamme zum Teil aus den von der Legalzession nicht erfassten Teilen der Pension und des Pflegegeldes, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil es für die Frage, ob vorhandene Geldbeträge verwertbares Vermögen darstellen, nicht darauf ankommt, aus welchen Quellen diese Ersparnisse stammen. Auch die aus den von der Legalzession nicht erfassten Teilen der Pension und des Pflegegeldes gebildeten Ersparnisse stellen daher Vermögen dar (siehe dazu Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), 404, sowie das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 2001/11/0356, mwN; vgl. dazu ferner die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 23. November 1977, Zl. 8 Ob 152/77 (SZ 50/153), und vom 4. Dezember 1997, 2 Ob 2148/96p, jeweils mwN).

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110261.X00

Im RIS seit

17.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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