TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/27 2001/05/1057

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2002
beobachten
merken

Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. März 2001, Zl. 601.194/5-II/13/00, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Litzelsdorf, 2. Wolfgang Fassl in 1040 Wien, Mostgasse 2/1/15), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 20. Juli 1978 in Oberwart geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist seit Geburt mit Hauptwohnsitz (siehe § 23 Abs. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes BGBl. Nr. 505/1994; in der Folge kurz: MeldeG) in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters gemeldet. Seit 7. April 1999 ist er mit weiterem Wohnsitz in Wien gemeldet.

Im Zuge des vom beschwerdeführenden Bürgermeister eingeleiteten Reklamationsverfahrens gab der Zweitmitbeteiligte über Aufforderung der belangten Behörde im Erhebungsblatt zur Feststellung des Hauptwohnsitzes vom 2. Mai 2000 an, in Wien berufstätig zu sein und den Weg zur Arbeitsstätte im Regelfall von seiner Wiener Mietwohnung aus anzutreten, in welcher er alleine wohne. In Wien, wo er keine gesellschaftlichen Betätigungen ausübe, halte er sich ca. 200 Tage im Jahr auf. Zum Wochenende und in seiner Urlaubszeit, also rd. 165 im Jahr, wohne er in seinem Eigenheim in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters (Litzelsdorf) gemeinsam mit seinen Eltern. Er sei aktiver Fußballspieler des SV Litzelsdorf, aktives Mitglied der Ortsfeuerwehr seiner Heimatgemeinde und gewähltes Mitglied im Pfarrgemeinderat der Pfarrgemeinde Litzelsdorf als Jugendvertreter.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab. Hiezu stellte die belangte Behörde fest, dass der berufliche Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligen in Wien liege, die familiären und gesellschaftlichen Mittelpunkte der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten lägen hingegen in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters. Der Schwerpunkt der Berufstätigkeit in Wien allein reiche nicht aus, den Hauptwohnsitz Litzelsdorf aufzuheben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt;

angesprochen wird der Vorlageaufwand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Zweitmitbeteiligte hat in Wien nur aus beruflichen Gründen eine Unterkunft; er ist demnach ein sog. "Wochenpendler". Die Beschwerde war daher aus den im hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2000/05/0945, - auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird - näher ausgeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Ein Anwendungsfall des § 47 Abs. 4 VwGG liegt nicht vor (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2001, Zl. 2001/05/0255).

Wien, am 27. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051057.X00

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten