Index
L37351 Jagdabgabe Burgenland;Norm
JagdG Bgld 1988 §194 Abs1 Z10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des A F in B, vertreten durch Mag. Dr. Rudolf Gürtler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 6. Juli 1998, Zl. E 25/01/98.001/5, betreffend Übertretung des Burgenländischen Jagdgesetzes 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 6. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 88 Abs. 1 des Burgenländisches Jagdgesetzes 1988, LGBl. Nr. 11/1989, iVm § 194 Abs. 1 Z. 10 leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) bestraft, weil er am 18. Oktober 1996 als Jagdgast im Eigenjagdgebiet der Urbarialgemeinde D unter laufender Nr. 9 der Abschussliste einen Rehbock der Klasse I erlegt habe, obwohl der Abschuss der Rehböcke der Klasse I laut genehmigtem Abschussplan für das Jagdjahr 1996/97 bereits zur Gänze erfüllt gewesen sei.1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 6. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach Paragraph 88, Absatz eins, des Burgenländisches Jagdgesetzes 1988, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1989,, in Verbindung mit Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer 10, leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) bestraft, weil er am 18. Oktober 1996 als Jagdgast im Eigenjagdgebiet der Urbarialgemeinde D unter laufender Nr. 9 der Abschussliste einen Rehbock der Klasse römisch eins erlegt habe, obwohl der Abschuss der Rehböcke der Klasse römisch eins laut genehmigtem Abschussplan für das Jagdjahr 1996/97 bereits zur Gänze erfüllt gewesen sei.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 1996 ein Rehwild erlegt habe. Festzuhalten sei, dass der diesbezüglichen Abschussmeldung eine Altersangabe nicht zu entnehmen sei. Weiters ergebe sich aus dem Abschussplan, dass im Bereich des Eigenjagdgebietes der Urbarialgemeinde D für das Jagdjahr 1996/97 zwei Böcke der Klasse I freigegeben gewesen seien. Der Abschussliste hingegen sei zu entnehmen, dass im Zeitpunkt des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Abschusses bereits zwei Böcke der Klasse I erlegt gewesen seien. Laut Niederschrift vom 28. Februar 1997 über die Trophäenschau für das Jagdjahr 1996/97 sei das am 18. Oktober 1996 vom Beschwerdeführer erlegte Stück Wild als Rehbock der Klasse I klassifiziert worden. Dementsprechend sei ihm auch das Überschreiten des Abschussplanes hinsichtlich der Rehböcke der Klasse I vorgeworfen worden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung bestritten, dass der gegenständliche Rehbock ein solcher der Altersklasse I gewesen wäre. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung sei der Leiter der Amtshandlung bei der Trophäenbewertung am 28. Februar 1997 als Zeuge einvernommen worden, dieser habe die Angaben in der besagten Niederschrift als richtig bestätigt. Die Bewertungskommission hätte damals auch die gegenständliche Trophäe bewertet und er hätte das diesbezügliche Ergebnis festgehalten. Die Bewertung wäre als Bock der Klasse I erfolgt. Mit Rücksicht auf die im § 92 des Burgenländischen Jagdgesetzes 1988 vorgesehene Vorgangsweise hege die belangte Behörde gegen das Ergebnis dieser Bewertung keine Bedenken. Dazu komme, dass der Amtssachverständige für Jagdangelegenheiten im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben habe, dass ähnlich wie bei Menschen auch bei Rehwild ein Zahnwechsel vom Milchgebiss zum Dauergebiss stattfände. Dieser Zahnwechsel wäre spätestens nach 15 Monaten abgeschlossen. Dabei würde ein Wechsel vom "dreiteiligen zum zweiteiligen P 3" erfolgen. Anhand dieses Zahnwechsels könnte die Zuordnung eines betreffenden Stückes am Kiefer zu einer der beiden Altersklassen erfolgen. Gegen diese Aussage des Sachverständigen sei vom Beschwerdeführer keine konkrete, auf gleicher fachlicher Ebene liegende Darstellung vorgebracht worden. Bemerkt werde, dass dem Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens die Möglichkeit gegeben worden sei, die gegenständliche Trophäe mit dem linken Unterkieferast zwecks Altersbestimmung vorzulegen. Dazu habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass - da nach den burgenländischen Rechtsvorschriften keine Aufbewahrungspflicht bestehe - der linke Unterkieferast nicht mehr vorhanden wäre. Zusammenfassend gehe die belangte Behörde davon aus, dass der vom Beschwerdeführer am 18. Oktober 1996 erlegte Rehbock ein solcher der Klasse I gewesen sei. Dabei sei es rechtlich unerheblich, welches genaue über zwei Jahre hinausgehende Alter der vom Beschwerdeführer erlegte Rehbock gehabt habe, da es für die Klassifikation als Bock der Klasse I ausreiche, dass er das zweite Lebensjahr überschritten gehabt habe. Letzteres sei nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzunehmen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 1996 ein Rehwild erlegt habe. Festzuhalten sei, dass der diesbezüglichen Abschussmeldung eine Altersangabe nicht zu entnehmen sei. Weiters ergebe sich aus dem Abschussplan, dass im Bereich des Eigenjagdgebietes der Urbarialgemeinde D für das Jagdjahr 1996/97 zwei Böcke der Klasse römisch eins freigegeben gewesen seien. Der Abschussliste hingegen sei zu entnehmen, dass im Zeitpunkt des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Abschusses bereits zwei Böcke der Klasse römisch eins erlegt gewesen seien. Laut Niederschrift vom 28. Februar 1997 über die Trophäenschau für das Jagdjahr 1996/97 sei das am 18. Oktober 1996 vom Beschwerdeführer erlegte Stück Wild als Rehbock der Klasse römisch eins klassifiziert worden. Dementsprechend sei ihm auch das Überschreiten des Abschussplanes hinsichtlich der Rehböcke der Klasse römisch eins vorgeworfen worden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung bestritten, dass der gegenständliche Rehbock ein solcher der Altersklasse römisch eins gewesen wäre. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung sei der Leiter der Amtshandlung bei der Trophäenbewertung am 28. Februar 1997 als Zeuge einvernommen worden, dieser habe die Angaben in der besagten Niederschrift als richtig bestätigt. Die Bewertungskommission hätte damals auch die gegenständliche Trophäe bewertet und er hätte das diesbezügliche Ergebnis festgehalten. Die Bewertung wäre als Bock der Klasse römisch eins erfolgt. Mit Rücksicht auf die im Paragraph 92, des Burgenländischen Jagdgesetzes 1988 vorgesehene Vorgangsweise hege die belangte Behörde gegen das Ergebnis dieser Bewertung keine Bedenken. Dazu komme, dass der Amtssachverständige für Jagdangelegenheiten im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben habe, dass ähnlich wie bei Menschen auch bei Rehwild ein Zahnwechsel vom Milchgebiss zum Dauergebiss stattfände. Dieser Zahnwechsel wäre spätestens nach 15 Monaten abgeschlossen. Dabei würde ein Wechsel vom "dreiteiligen zum zweiteiligen P 3" erfolgen. Anhand dieses Zahnwechsels könnte die Zuordnung eines betreffenden Stückes am Kiefer zu einer der beiden Altersklassen erfolgen. Gegen diese Aussage des Sachverständigen sei vom Beschwerdeführer keine konkrete, auf gleicher fachlicher Ebene liegende Darstellung vorgebracht worden. Bemerkt werde, dass dem Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens die Möglichkeit gegeben worden sei, die gegenständliche Trophäe mit dem linken Unterkieferast zwecks Altersbestimmung vorzulegen. Dazu habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass - da nach den burgenländischen Rechtsvorschriften keine Aufbewahrungspflicht bestehe - der linke Unterkieferast nicht mehr vorhanden wäre. Zusammenfassend gehe die belangte Behörde davon aus, dass der vom Beschwerdeführer am 18. Oktober 1996 erlegte Rehbock ein solcher der Klasse römisch eins gewesen sei. Dabei sei es rechtlich unerheblich, welches genaue über zwei Jahre hinausgehende Alter der vom Beschwerdeführer erlegte Rehbock gehabt habe, da es für die Klassifikation als Bock der Klasse römisch eins ausreiche, dass er das zweite Lebensjahr überschritten gehabt habe. Letzteres sei nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzunehmen.
Habe es sich beim vorliegenden Rehbock um einen solchen der Klasse I gehandelt, so erhebe sich weiters die Frage, ob dessen Erlegung dem Beschwerdeführer angelastet werden könne. Im vorliegenden Fall liege ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG vor, zu dessen Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genüge. Bei solchen Delikten habe der Täter glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, da in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, welches von diesem widerlegt werden könne, bestehe. Dazu habe der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung Folgendes vorgebracht:Habe es sich beim vorliegenden Rehbock um einen solchen der Klasse römisch eins gehandelt, so erhebe sich weiters die Frage, ob dessen Erlegung dem Beschwerdeführer angelastet werden könne. Im vorliegenden Fall liege ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG vor, zu dessen Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genüge. Bei solchen Delikten habe der Täter glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, da in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, welches von diesem widerlegt werden könne, bestehe. Dazu habe der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung Folgendes vorgebracht:
"Ich bin der Bruder des Pächters und war damals Jagdgast. Ich jage bereits zwei Perioden im Eigenjagdgebiet der Urbarialgemeinde D. Am 18. 10. 1996 habe ich gejagt und konnte dabei feststellen, dass ein Bock, der gehustet hat, was auf Rachenbremsenbefall hinweist, von einem älteren Bock gejagt wurde. Mein Bruder, der der Jagdpächter ist, hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass hier ein Bock der Klasse III zum Abschuss noch frei sei. Ich habe gesehen, dass der Bock krank war, weil die Decke (Fell) struppig war. Ich habe daher angenommen, dass es kümmerndes Wild ist. Da ich in Niederösterreich schon öfters solche Böcke geschossen und nie Schwierigkeiten gehabt habe, habe ich das Stück erlegt. In Niederösterreich wäre dies ein Hegeabschuss gewesen. Ich habe daher das Stück in gutem Glauben erlegt. Richtig angesprochen habe ich es erst, als es erlegt war. Ich habe eine Meldung hinsichtlich des Hegeabschusses deshalb nicht erstattet, weil mein Bruder sagte, dass auch ein Bock der Klasse III frei sei.""Ich bin der Bruder des Pächters und war damals Jagdgast. Ich jage bereits zwei Perioden im Eigenjagdgebiet der Urbarialgemeinde D. Am 18. 10. 1996 habe ich gejagt und konnte dabei feststellen, dass ein Bock, der gehustet hat, was auf Rachenbremsenbefall hinweist, von einem älteren Bock gejagt wurde. Mein Bruder, der der Jagdpächter ist, hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass hier ein Bock der Klasse römisch drei zum Abschuss noch frei sei. Ich habe gesehen, dass der Bock krank war, weil die Decke (Fell) struppig war. Ich habe daher angenommen, dass es kümmerndes Wild ist. Da ich in Niederösterreich schon öfters solche Böcke geschossen und nie Schwierigkeiten gehabt habe, habe ich das Stück erlegt. In Niederösterreich wäre dies ein Hegeabschuss gewesen. Ich habe daher das Stück in gutem Glauben erlegt. Richtig angesprochen habe ich es erst, als es erlegt war. Ich habe eine Meldung hinsichtlich des Hegeabschusses deshalb nicht erstattet, weil mein Bruder sagte, dass auch ein Bock der Klasse römisch drei frei sei."
Auf Befragen des Sachverständigen habe der Beschuldigte angegeben:
"Vor dem Schuss habe ich den Bock auf zirka zwei Jahre geschätzt, bzw. eineinhalb. Ich habe den Bock als kümmerndes Stück geschossen."
Zu diesen Ausführungen sei zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer hiebei auf die Benennung der Klasse III noch auf die alte Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 17/1992 zur Burgenländischen Jagdverordnung beziehe; nach der damaligen Rechtslage haben die Böcke der Altersklasse III jene im zweiten Lebensjahr dargestellt. Dies decke sich mit der geltenden Diktion der Böcke zur Klasse II. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nun zu entnehmen, dass ihn sein Bruder darauf aufmerksam gemacht hätte, dass noch ein Bock der Klasse III (nunmehr II) zum Abschuss frei wäre. Er hätte daher das Stück in gutem Glauben erlegt. Richtig angesprochen hätte es erst, als es erlegt gewesen sei. Daraus ergebe sich aber, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ansprache fahrlässig gehandelt habe. Dies decke sich auch mit seinem weiteren Vorbringen, dass er den Bock auf zirka zwei Jahre geschätzt hätte. Erst im weiteren Verlauf seiner Aussage habe er diese Schätzung auf eineinhalb Jahre reduziert. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner eigenen Angaben keine sorgfältige Ansprache durchgeführt habe und ihm deshalb zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei.Zu diesen Ausführungen sei zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer hiebei auf die Benennung der Klasse römisch drei noch auf die alte Rechtslage vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1992, zur Burgenländischen Jagdverordnung beziehe; nach der damaligen Rechtslage haben die Böcke der Altersklasse römisch drei jene im zweiten Lebensjahr dargestellt. Dies decke sich mit der geltenden Diktion der Böcke zur Klasse römisch zwei. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nun zu entnehmen, dass ihn sein Bruder darauf aufmerksam gemacht hätte, dass noch ein Bock der Klasse römisch drei (nunmehr römisch zwei) zum Abschuss frei wäre. Er hätte daher das Stück in gutem Glauben erlegt. Richtig angesprochen hätte es erst, als es erlegt gewesen sei. Daraus ergebe sich aber, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ansprache fahrlässig gehandelt habe. Dies decke sich auch mit seinem weiteren Vorbringen, dass er den Bock auf zirka zwei Jahre geschätzt hätte. Erst im weiteren Verlauf seiner Aussage habe er diese Schätzung auf eineinhalb Jahre reduziert. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner eigenen Angaben keine sorgfältige Ansprache durchgeführt habe und ihm deshalb zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei.
Zum Vorbringen, es hätte sich um ein krankes und kümmerndes Stück gehandelt, weshalb der Abschuss gerechtfertigt gewesen wäre, sei auf Folgendes hinzuweisen: Gemäß § 90 Abs. 4 des Burgenländischen Jagdgesetzes 1988 dürfe kümmerndes und krankgeschossenes Wild unbeschadet der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes über den genehmigten Abschussplan erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerlässlich sei. Nach § 90 Abs. 5 leg. cit. sei der Abschuss eines gemäß Abs. 4 erlegten Wildes der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Das Wild sei der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Notwendigkeit des Abschusses von Wild gemäß Abs. 4 sei der Bezirksverwaltungsbehörde glaubhaft zu machen. Diesbezüglich ergebe sich aus dem Verwaltungsakt kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer den Abschuss des gegenständlichen Rehbockes als kümmerndes Wild unverzüglich angezeigt habe. Er habe dies auch nicht behauptet. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass § 90 Abs. 5 letzter Satz leg. cit. eine Beweislastumkehr insofern vorsehe, als der Erleger die Notwendigkeit des Abschusses glaubhaft zu machen habe. Zwar habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass der Bock gehustet habe, was auf Rachenbremsenbefall hinweise. Dazu habe allerdings der Sachverständige ausgeführt, dass ein Rachenbremsenbefall nicht in jedem Fall den Abschuss rechtfertigen würde. Es komme daher auf den Einzelfall an. Somit habe der Beschwerdeführer in keiner Weise die Notwendigkeit des Abschusses glaubhaft gemacht, weshalb er sich nicht mit einem Hegeabschuss rechtfertigen könne. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten habe.Zum Vorbringen, es hätte sich um ein krankes und kümmerndes Stück gehandelt, weshalb der Abschuss gerechtfertigt gewesen wäre, sei auf Folgendes hinzuweisen: Gemäß Paragraph 90, Absatz 4, des Burgenländischen Jagdgesetzes 1988 dürfe kümmerndes und krankgeschossenes Wild unbeschadet der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes über den genehmigten Abschussplan erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerlässlich sei. Nach Paragraph 90, Absatz 5, leg. cit. sei der Abschuss eines gemäß Absatz 4, erlegten Wildes der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Das Wild sei der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Notwendigkeit des Abschusses von Wild gemäß Absatz 4, sei der Bezirksverwaltungsbehörde glaubhaft zu machen. Diesbezüglich ergebe sich aus dem Verwaltungsakt kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer den Abschuss des gegenständlichen Rehbockes als kümmerndes Wild unverzüglich angezeigt habe. Er habe dies auch nicht behauptet. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass Paragraph 90, Absatz 5, letzter Satz leg. cit. eine Beweislastumkehr insofern vorsehe, als der Erleger die Notwendigkeit des Abschusses glaubhaft zu machen habe. Zwar habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass der Bock gehustet habe, was auf Rachenbremsenbefall hinweise. Dazu habe allerdings der Sachverständige ausgeführt, dass ein Rachenbremsenbefall nicht in jedem Fall den Abschuss rechtfertigen würde. Es komme daher auf den Einzelfall an. Somit habe der Beschwerdeführer in keiner Weise die Notwendigkeit des Abschusses glaubhaft gemacht, weshalb er sich nicht mit einem Hegeabschuss rechtfertigen könne. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten habe.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 15. Dezember 1999, B 1561/98, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsgerichtsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 1988, LGBl. Nr. 11/1989, (im Folgenden: "JG"), haben folgenden Wortlaut: 2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 1988, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1989,, (im Folgenden: "JG"), haben folgenden Wortlaut:
"Abschussplan
§ 88. (1) Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasen- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 108 zulässig.Paragraph 88, (1) Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasen- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß Paragraph 108, zulässig.
...
"Durchführung des Abschussplanes
§ 90. (1) Der Jagdausübungsberechtigte hat den bewilligten oder verfügten Abschussplan in Zahl und Gliederung einzuhalten. Jede Unterschreitung des Abschusses ist in der Abschussliste zu begründen.Paragraph 90, (1) Der Jagdausübungsberechtigte hat den bewilligten oder verfügten Abschussplan in Zahl und Gliederung einzuhalten. Jede Unterschreitung des Abschusses ist in der Abschussliste zu begründen.
...
"Strafbestimmungen
§ 194. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 5.000 bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, werParagraph 194, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 5.000 bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer
...
10. die im Abschussplan (§ 88 Abs. 1) festgesetzte Abschusszahl überschreitet oder eine im Abschussplan nicht genehmigte Wildart erlegt; ... 10. die im Abschussplan (Paragraph 88, Absatz eins,) festgesetzte Abschusszahl überschreitet oder eine im Abschussplan nicht genehmigte Wildart erlegt; ...
15. den bewilligten oder verfügten Abschussplan ohne triftigen Grund in Zahl und Gliederung nicht einhält (§ 90 Abs. 1); ..." 15. den bewilligten oder verfügten Abschussplan ohne triftigen Grund in Zahl und Gliederung nicht einhält (Paragraph 90, Absatz eins,); ..."
Nach den in Anlage 26 der Burgenländischen Jagdverordnung, LGBl. Nr. 24/1989, idF der Verordnung BGBl. Nr. 17/1992, enthaltenen "Erläuterungen zum Abschussplan" zählen "Böcke ab dem vollendeten 2. Lebensjahr" zur Altersklasse I des Rehwildes, "Böcke im 2. Lebensjahr" zur Altersklasse II des Rehwildes.Nach den in Anlage 26 der Burgenländischen Jagdverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1989,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1992,, enthaltenen "Erläuterungen zum Abschussplan" zählen "Böcke ab dem vollendeten 2. Lebensjahr" zur Altersklasse römisch eins des Rehwildes, "Böcke im 2. Lebensjahr" zur Altersklasse römisch zwei des Rehwildes.
Aus dem Abschussplan ergibt sich unstrittig, dass für den Bereich des Eigenjagdgebietes die Urbarialgemeinde D für das Jagdjahr 1996/97 zwei Böcke der Klasse I und fünf Böcke der Klasse II freigegeben waren. Unbestritten ist ferner, dass die beiden Böcke der Altersklasse I zur Tatzeit bereits erlegt waren.Aus dem Abschussplan ergibt sich unstrittig, dass für den Bereich des Eigenjagdgebietes die Urbarialgemeinde D für das Jagdjahr 1996/97 zwei Böcke der Klasse römisch eins und fünf Böcke der Klasse römisch zwei freigegeben waren. Unbestritten ist ferner, dass die beiden Böcke der Altersklasse römisch eins zur Tatzeit bereits erlegt waren.
2.2. Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 2. Juli 1998 hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass anhand des Zahnwechsels die Zuordnung eines betreffenden Stückes am Kiefer zu einer der beiden Altersklassen erfolgen könne, und dies bei der Trophäenschau erfolge. Bei der die Bewertung der im Jagdjahr 1996/97 in sämtlichen Jagdgebieten des Jagdbezirkes Eisenstadt erbeuteten Trophäen wurde der vom Beschwerdeführer erlegte Rehbock der Altersklasse I zugeordnet. Wenn die Behörde ihren Feststellungen zu Grunde gelegt hat, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer erlegten Bock um einen solchen der Altersklasse I gehandelt hat, bestehen dagegen (im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Beweiswürdigung zukommenen Kontrolle, vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/03/0053) keine Bedenken. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, der Amtssachverständige habe bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung erklärt, dass an der (ihm bei der Verhandlung) vorgelegten Trophäe ohne Unterkieferast eine Altersbestimmung nicht möglich sei, nichts zu ändern, stand doch der Unterkiefer bei der Trophäenschau noch zur Verfügung und konnte daher bei der Bewertung berücksichtigt werden. Wann der gegenständliche Rehbock das zweite Lebensjahr tatsächlich vollendet hatte, ist nicht wesentlich. Vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdeführer auch mit seinem Hinweis, dass nur mittels Zahnschliff (bei den meisten) erlegten Stücken anhand des Unterkiefers durch einen Zahnquerschnitt und die Beobachtung der so genannten Dentalschichten unter dem Mikroskop das Alter festgestellt werden könnte, nichts gewonnen, zumal ein Zahnschliff vom Amtssachverständigen im Beschwerdefall keineswegs als zur Altersbestimmung unbedingt erforderlich erachtet wurde. Gleiches gilt für den Hinweis des Beschwerdeführers, dass er selbst den Rehbock auch anhand des Kiefers als Jährlingsbock beurteilt habe. Im Übrigen räumte der Beschwerdeführer bei seiner erstmaligen Vernehmung als Beschuldigter am 24. März 1997 ein, er habe beim Auskochen der Trophäe "bedauerlich" festgestellt, "dass der Rehbock schon älter als ein Jahr war". 2.2. Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 2. Juli 1998 hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass anhand des Zahnwechsels die Zuordnung eines betreffenden Stückes am Kiefer zu einer der beiden Altersklassen erfolgen könne, und dies bei der Trophäenschau erfolge. Bei der die Bewertung der im Jagdjahr 1996/97 in sämtlichen Jagdgebieten des Jagdbezirkes Eisenstadt erbeuteten Trophäen wurde der vom Beschwerdeführer erlegte Rehbock der Altersklasse römisch eins zugeordnet. Wenn die Behörde ihren Feststellungen zu Grunde gelegt hat, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer erlegten Bock um einen solchen der Altersklasse römisch eins gehandelt hat, bestehen dagegen (im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Beweiswürdigung zukommenen Kontrolle, vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/03/0053) keine Bedenken. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, der Amtssachverständige habe bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung erklärt, dass an der (ihm bei der Verhandlung) vorgelegten Trophäe ohne Unterkieferast eine Altersbestimmung nicht möglich sei, nichts zu ändern, stand doch der Unterkiefer bei der Trophäenschau noch zur Verfügung und konnte daher bei der Bewertung berücksichtigt werden. Wann der gegenständliche Rehbock das zweite Lebensjahr tatsächlich vollendet hatte, ist nicht wesentlich. Vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdeführer auch mit seinem Hinweis, dass nur mittels Zahnschliff (bei den meisten) erlegten Stücken anhand des Unterkiefers durch einen Zahnquerschnitt und die Beobachtung der so genannten Dentalschichten unter dem Mikroskop das Alter festgestellt werden könnte, nichts gewonnen, zumal ein Zahnschliff vom Amtssachverständigen im Beschwerdefall keineswegs als zur Altersbestimmung unbedingt erforderlich erachtet wurde. Gleiches gilt für den Hinweis des Beschwerdeführers, dass er selbst den Rehbock auch anhand des Kiefers als Jährlingsbock beurteilt habe. Im Übrigen räumte der Beschwerdeführer bei seiner erstmaligen Vernehmung als Beschuldigter am 24. März 1997 ein, er habe beim Auskochen der Trophäe "bedauerlich" festgestellt, "dass der Rehbock schon älter als ein Jahr war".
2.3. Dem Einwand, der Beschwerdeführer habe "im gesamten Verfahren angeführt", dass der in Rede stehende Rehbock "vor Erlegung eindeutig, auf Grund der Summe der Erlegungskriterien Statur, Körpergewichtseindruck, Rückenlinie, Eindruck des Haarkleides, Entwicklung der Trophäe als Rehbock der Altersklasse II angesprochen wurde und sohin nicht einmal fahrlässig erlegt wurde", sind die im angeführten Bescheid wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten, aus denen hervorgeht, dass er sich vor Abgabe des Schusses über das Alter des Rehbockes - und somit über dessen altersklassenmäßige Zuordnung - nicht im Klaren war. Damit hat er den Rehbock vor Abgabe des Schusses nicht einwandfrei angesprochen. In einem solchen Fall hätte er das Wild nicht erlegen dürfen (vgl. hiezu das zum Kärntner Jagdgesetz 1978 ergangene, aber auch im vorliegenden Fall einschlägige hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 97/03/0377). Dass vom Beschwerdeführer "beim Stück durch ständiges Husten einwandfrei gesundheitliche Probleme" hätten festgestellt werden können, vermag daran nichts zu ändern, zumal er unstrittig nicht die in § 90 Abs. 4 und 5 JG normierte Vorgangsweise für die Erlegung kümmernden Wildes eingehalten hat. 2.3. Dem Einwand, der Beschwerdeführer habe "im gesamten Verfahren angeführt", dass der in Rede stehende Rehbock "vor Erlegung eindeutig, auf Grund der Summe der Erlegungskriterien Statur, Körpergewichtseindruck, Rückenlinie, Eindruck des Haarkleides, Entwicklung der Trophäe als Rehbock der Altersklasse römisch zwei angesprochen wurde und sohin nicht einmal fahrlässig erlegt wurde", sind die im angeführten Bescheid wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten, aus denen hervorgeht, dass er sich vor Abgabe des Schusses über das Alter des Rehbockes - und somit über dessen altersklassenmäßige Zuordnung - nicht im Klaren war. Damit hat er den Rehbock vor Abgabe des Schusses nicht einwandfrei angesprochen. In einem solchen Fall hätte er das Wild nicht erlegen dürfen vergleiche , hiezu das zum Kärntner Jagdgesetz 1978 ergangene, aber auch im vorliegenden Fall einschlägige hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 97/03/0377). Dass vom Beschwerdeführer "beim Stück durch ständiges Husten einwandfrei gesundheitliche Probleme" hätten festgestellt werden können, vermag daran nichts zu ändern, zumal er unstrittig nicht die in Paragraph 90, Absatz 4 und 5 JG normierte Vorgangsweise für die Erlegung kümmernden Wildes eingehalten hat.
2.4. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 194 Abs. 1 Z. 10 JG nicht begangen, weil mit dem in Rede stehenden Abschussplan für das gegenständliche Eigenjagdgebiet tatsächlich zwei Böcke der Altersklasse I und fünf Böcke der Altersklasse II, insgesamt sohin sieben Rehböcke, bewilligt und tatsächlich - selbst nach der aus der Sicht des Beschwerdeführers falschen Alterszuordnung - drei Rehböcke der Altersklasse I und vier Rehböcke der Altersklasse II erlegt worden seien, und die belangte Behörde sich mit einer allfälligen Verwaltungsübertretung gemäß § 194 Abs. 2 Z. 15 JG nicht auseinander gesetzt habe, geht fehl. Die belangte Behörde hat zutreffend dargelegt, dass § 194 Abs. 2 Z. 15 JG - wie sich aus dem Verweis in dieser Bestimmung auf § 90 Abs. 1 JG ergibt - an eine Verpflichtung anknüpfe, die nur den Jagdausübungsberechtigten trifft. Gemäß § 2 Abs. 2 JG kommen als Jagdausübungsberechtigter aber nur der Grundeigentümer oder die Jagdgenossenschaft in Betracht, weshalb § 194 Abs. 2 Z. 15 JG für den Beschwerdeführer, der nach seinem eigenen Vorbringen den in Rede stehenden Abschuss als Jagdgast vornahm, nicht zum Tragen kommt. Demgegenüber richtet sich § 194 Abs. 1 Z. 10 JG nicht bloß gegen Jagdausübungsberechtigte und pönalisiert jede Überschreitung des Abschussplanes, also auch eine solche in Ansehung der vorgesehenen Altersklassen. 2.4. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer 10, JG nicht begangen, weil mit dem in Rede stehenden Abschussplan für das gegenständliche Eigenjagdgebiet tatsächlich zwei Böcke der Altersklasse römisch eins und fünf Böcke der Altersklasse römisch zwei, insgesamt sohin sieben Rehböcke, bewilligt und tatsächlich - selbst nach der aus der Sicht des Beschwerdeführers falschen Alterszuordnung - drei Rehböcke der Altersklasse römisch eins und vier Rehböcke der Altersklasse römisch zwei erlegt worden seien, und die belangte Behörde sich mit einer allfälligen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 194, Absatz 2, Ziffer 15, JG nicht auseinander gesetzt habe, geht fehl. Die belangte Behörde hat zutreffend dargelegt, dass Paragraph 194, Absatz 2, Ziffer 15, JG - wie sich aus dem Verweis in dieser Bestimmung auf Paragraph 90, Absatz eins, JG ergibt - an eine Verpflichtung anknüpfe, die nur den Jagdausübungsberechtigten trifft. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, JG kommen als Jagdausübungsberechtigter aber nur der Grundeigentümer oder die Jagdgenossenschaft in Betracht, weshalb Paragraph 194, Absatz 2, Ziffer 15, JG für den Beschwerdeführer, der nach seinem eigenen Vorbringen den in Rede stehenden Abschuss als Jagdgast vornahm, nicht zum Tragen kommt. Demgegenüber richtet sich Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer 10, JG nicht bloß gegen Jagdausübungsberechtigte und pönalisiert jede Überschreitung des Abschussplanes, also auch eine solche in Ansehung der vorgesehenen Altersklassen.
2.5. Schließlich tut der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, dass ihm auf Grund der vorliegenden Bestrafung der Entzug der Jagdkarte (in Niederösterreich) drohen könnte, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar.
2.6. Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 2.6. Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet; sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
2.7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. 2.7. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.
Wien, am 27. Februar 2002
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Übertretungen und StrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030008.X00Im RIS seit
27.05.2002Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011