TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/28 99/09/0117

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AMSG 1994 §14;
AMSG 1994 §21;
AuslBG §20 Abs3;
AuslBG §4 Abs6 Z3 litb idF 1997/I/078;
  1. AuslBG § 20 heute
  2. AuslBG § 20 gültig ab 01.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2023
  3. AuslBG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 20 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 20 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 20 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  8. AuslBG § 20 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  9. AuslBG § 20 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. AuslBG § 20 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1991
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der L Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 26. April 1999, Zl. LGSW/Abt.10/13113/1844910/1999, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von 332,-- EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei stellte im November 1998 beim Arbeitsmarktservice Angestellte West Wien den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die jugoslawische Staatsangehörige A (geborene K) für die berufliche Tätigkeit als Buchhalterin. Nach dem Inhalt des Antrages seien als spezielle Kenntnisse "Diplom Finanzwesen" erforderlich; die Vermittlung von Ersatzarbeitskräften sei "erwünscht". Die beschwerdeführende Partei erteilte der regionalen Geschäftsstelle am 7. Dezember 1998 einen Vermittlungsauftrag.

Diesen Antrag lehnte das Arbeitsmarktservice Angestellte West Wien (nach Befassung des zuständigen Regionalbeirates am 17. Dezember 1998) mit Bescheid vom 18. Dezember 1998 gemäß § 4 Abs. 6 Z 3 AuslBG ab. Diesen Antrag lehnte das Arbeitsmarktservice Angestellte West Wien (nach Befassung des zuständigen Regionalbeirates am 17. Dezember 1998) mit Bescheid vom 18. Dezember 1998 gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, AuslBG ab.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung führte die beschwerdeführende Partei aus, es sei ihr der Akteninhalt nicht zur Kenntnis gebracht worden, damit seien fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzt worden. Vielmehr sei das Arbeitsmarktservice nicht in der Lage gewesen, geeignete, befähigte und gewillte Ersatzkräfte zu vermitteln. Auf Grund der bisherigen Berufsausbildung und Berufserfahrung sei der "beantragte DN" für die weiterhin freie Arbeitsstelle bestens geeignet. Die beschwerdeführende Partei benötige nach wie vor dringend eine Arbeitskraft für den freien Arbeitsplatz, da der "beantragte DN" für die Besetzung eines durch Ausscheiden frei gewordenen Arbeitsplatzes vorgesehen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG der Berufung keine Folge. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, AuslBG der Berufung keine Folge.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Voraussetzungen wiedergegeben, unter denen gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen und ausgeführt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales habe auf Grund des § 13a Z. 3 AuslBG mit Verordnung (BGBl. II Nr. 411/1998) die Landeshöchstzahl für Wien mit 76.000 festgesetzt. Diese Landeshöchstzahl sei nach den monatlich veröffentlichten Statistiken über die Arbeitsmarktdaten und über die bewilligungspflichtig beschäftigten AusländerInnen Anfang April 1999 um 7.322 überschritten gewesen. Hierzu sei Parteiengehör eingeräumt worden, jedoch sei keine Stellungnahme seitens der beschwerdeführenden Partei erfolgt. Der im erstinstanzlichen Verfahren angehörte Regionalausschuss habe die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Weder im Ermittlungsverfahren noch in der Berufung sei zutage getreten, was die Anwendung der Tatbestände nach § 4 Abs. 6 Z. 3 lit b- e AuslBG rechtfertige. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Voraussetzungen wiedergegeben, unter denen gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen und ausgeführt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales habe auf Grund des Paragraph 13 a, Ziffer 3, AuslBG mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 1998,) die Landeshöchstzahl für Wien mit 76.000 festgesetzt. Diese Landeshöchstzahl sei nach den monatlich veröffentlichten Statistiken über die Arbeitsmarktdaten und über die bewilligungspflichtig beschäftigten AusländerInnen Anfang April 1999 um 7.322 überschritten gewesen. Hierzu sei Parteiengehör eingeräumt worden, jedoch sei keine Stellungnahme seitens der beschwerdeführenden Partei erfolgt. Der im erstinstanzlichen Verfahren angehörte Regionalausschuss habe die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Weder im Ermittlungsverfahren noch in der Berufung sei zutage getreten, was die Anwendung der Tatbestände nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, lit b- e AuslBG rechtfertige.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach ihrem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die belangte Behörde legte die Akten ihres Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 78/1997 (vgl. § 34 Abs. 19 leg. cit.) lautet: Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997, vergleiche Paragraph 34, Absatz 19, leg. cit.) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn "Über bestehende Kontingente (Paragraph 12,) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (Paragraphen 13 und 13 a) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn

1. der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfassten Ausländer eingebracht wird und 1. der Antrag für einen im Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, erfassten Ausländer eingebracht wird und

  1. 2.Ziffer 2
    die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen unddie Voraussetzungen der Absatz eins und 3 vorliegen und
  2. 3.Ziffer 3
    1. a)Litera a
      der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder
              b)              die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder
              c)              überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder
  1. d)Litera d
    die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oderdie Voraussetzungen des Paragraph 18, gegeben sind oder
  2. e)Litera e
    die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll."die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 9, des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll."
Unter dem Gesichtpunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die beschwerdeführende Partei, es sei - wie die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten habe - lediglich der Ausschuss des Regionalbeirates in erster Instanz und nicht in zweiter Instanz gehört worden. Wann der Regionalbeirat eingeschaltet worden sei, könne nicht ersehen werden. Ein Protokoll über die Befassung des Regionalbeirates sei nicht vorhanden.
Dies trifft nach der Aktenlage nicht zu. Aus dem unter OZl. 11 einliegenden Formblatt ist ersichtlich, dass vom zuständigen Regionalbeirat am 17. Dezember 1998 die einhellige Ablehnung des Antrages vorgeschlagen wurde. Dass derselbe Ausschuss auch im Berufungsverfahren zu hören wäre, entspricht nicht der Gesetzeslage, weil nach § 20 Abs. 3 AuslBG hierfür das Landesdirektorium zuständig ist. Im übrigen wurde dieses Landesdirektorium nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten im gegenständlichen Fall am 20. Jänner 1999 im Sinne der genannten Gesetzesstelle angehört. Dem Aufsichtsorgan "Landesdirektorium" kommt allerdings keine nach außen in Erscheinung tretende Behördenfunktion zu. Eine allfällige Unterlassung der Anhörung dieses Aufsichtsorgans hätte daher keinen Verfahrensfehler dargestellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 99/09/0135, und Schnorr, AuslBG, 4. Auflage 1998, § 23, Rz 1).Dies trifft nach der Aktenlage nicht zu. Aus dem unter OZl. 11 einliegenden Formblatt ist ersichtlich, dass vom zuständigen Regionalbeirat am 17. Dezember 1998 die einhellige Ablehnung des Antrages vorgeschlagen wurde. Dass derselbe Ausschuss auch im Berufungsverfahren zu hören wäre, entspricht nicht der Gesetzeslage, weil nach Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG hierfür das Landesdirektorium zuständig ist. Im übrigen wurde dieses Landesdirektorium nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten im gegenständlichen Fall am 20. Jänner 1999 im Sinne der genannten Gesetzesstelle angehört. Dem Aufsichtsorgan "Landesdirektorium" kommt allerdings keine nach außen in Erscheinung tretende Behördenfunktion zu. Eine allfällige Unterlassung der Anhörung dieses Aufsichtsorgans hätte daher keinen Verfahrensfehler dargestellt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 99/09/0135, und Schnorr, AuslBG, 4. Auflage 1998, Paragraph 23,, Rz 1).
In der Sache selbst bzw. zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Ablehnungsgrund (§ 4 Abs. 6 Z 3 AuslBG) bringt die beschwerdeführende Partei nichts Entscheidendes vor. Die zugrunde gelegte Überschreitung der Landeshöchstzahl 1999 wird von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Sie lässt in der Beschwerde ungeklärt, aus welchen Gründen sie vermeint, die Einstellung der beantragten Ausländerin - und nur diese - sei "aus besonders wichtigen Gründen dringend geboten". Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut müssen allerdings die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z 1 bis 3 AuslBG kumulativ vorliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0243). Die "besonders wichtigen Gründe" müssen sich sowohl auf die Beschäftigung als auf die (Person der) beantragten ausländischen Arbeitskraft beziehen, das heißt, dass die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren hätte vorbringen müssen, aus welchem qualifizierten Interesse sie überhaupt eine ausländische Arbeitskraft benötige. In dieser Hinsicht hat die beschwerdeführende Partei allerdings im Verwaltungsverfahren kein Vorbringen erstattet. Auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof werden gesamtwirtschaftliche Interessen für die Beschäftigung der beantragten ausländischen Arbeitskraft nicht dargetan.In der Sache selbst bzw. zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Ablehnungsgrund (Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, AuslBG) bringt die beschwerdeführende Partei nichts Entscheidendes vor. Die zugrunde gelegte Überschreitung der Landeshöchstzahl 1999 wird von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Sie lässt in der Beschwerde ungeklärt, aus welchen Gründen sie vermeint, die Einstellung der beantragten Ausländerin - und nur diese - sei "aus besonders wichtigen Gründen dringend geboten". Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut müssen allerdings die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, bis 3 AuslBG kumulativ vorliegen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0243). Die "besonders wichtigen Gründe" müssen sich sowohl auf die Beschäftigung als auf die (Person der) beantragten ausländischen Arbeitskraft beziehen, das heißt, dass die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren hätte vorbringen müssen, aus welchem qualifizierten Interesse sie überhaupt eine ausländische Arbeitskraft benötige. In dieser Hinsicht hat die beschwerdeführende Partei allerdings im Verwaltungsverfahren kein Vorbringen erstattet. Auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof werden gesamtwirtschaftliche Interessen für die Beschäftigung der beantragten ausländischen Arbeitskraft nicht dargetan.
Insoweit die beschwerdeführende Partei geltend macht, für die beantragte ausländische Arbeitskraft sei zuletzt einer "Fa. E" am 13. März 1995 eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum 13. März 1995 bis 11. März 1996 erteilt worden, ist zu erwidern, dass diese Beschäftigungsbewilligung nicht für die vorliegend beantragte ausländische Arbeitskraft sondern eine Staatsangehörige von Bangla-Desh für die berufliche Tätigkeit als "Abwascher" erteilt wurde. Das Beschwerdevorbringen ist demnach schon inhaltlich unrichtig. Zudem ist die rechtliche Schlussfolgerung, aufgrund der ins Treffen geführten Beschäftigungsbewilligung vom 13. März 1995 für die "Fa E" sei der vorliegend beschwerdeführenden Partei eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, unrichtig, war bei Erlassung des angefochtenen Bescheides doch dieser Entscheidung eine andere Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen.
Insoweit die beschwerdeführende Partei geltend macht, dass ihr Ersatzkräfte nicht zugewiesen worden seien, wendet sie sich (inhaltlich) nicht gegen den herangezogenen Ablehnungsgrund der Z 3 des § 4 Abs. 6 AuslBG. Dass allenfalls (im Sinne des Beschwerdevorbringens) die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG bzw. der Z 2 des § Abs. 6 AuslBG vorgelegen sind, ist nicht entscheidend und vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.Insoweit die beschwerdeführende Partei geltend macht, dass ihr Ersatzkräfte nicht zugewiesen worden seien, wendet sie sich (inhaltlich) nicht gegen den herangezogenen Ablehnungsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG. Dass allenfalls (im Sinne des Beschwerdevorbringens) die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG bzw. der Ziffer 2, des Paragraph Absatz 6, AuslBG vorgelegen sind, ist nicht entscheidend und vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Es war somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 6 Z 3 AuslBG verneint hat.Es war somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, AuslBG verneint hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass von der mündlichen Erörterung eine Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG). Dem steht auch nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegen, weil mit verwaltungsrechtlichen Eingriffen in das Recht, Ausländer zu beschäftigen, "civil rights" nicht verletzt würden (vgl. insoweit etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 98/09/0032, und die darin angegebene weitere Judikatur).Von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass von der mündlichen Erörterung eine Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG). Dem steht auch nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entgegen, weil mit verwaltungsrechtlichen Eingriffen in das Recht, Ausländer zu beschäftigen, "civil rights" nicht verletzt würden vergleiche insoweit etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 98/09/0032, und die darin angegebene weitere Judikatur).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 41, AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.
Wien, am 28. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090117.X00

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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