(3)Absatz 3,Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
Kurse, Veranstaltungen, Inserate
Spenden, sonstige Zuwendungen"
Im Antrag vom 20. April 1999 vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, die von ihm ausgeübte Tätigkeit sei gemeinnützig auf wissenschaftlichem, geistigem und sittlichem Gebiet. Der Vereinszweck diene weiters der Verbesserung der Haltung von Tieren in der so genannten in Österreich üblichen Intensivhaltung und Hintanhaltung der dadurch verursachten Tierquälerei, verfolge u. a. auch eine strengere Fassung des Begriffes Tierquälerei, diene also dem Tierschutz.
In einem Vorhalt vom 23. Jänner 2000 führte die belangte Behörde aus, die in § 2 der Statuten formulierten Zwecke der Beratung und Förderung von Projekten zur Weiterentwicklung von Tierrechten auf nationaler und internationaler Ebene, der Bildung/Weiterbildung des Verständnisses von Tierrechten an Schulen, sowie der Einbindung von Tierrechten in die ökologisch, biologische Landwirtschaft stellten keine wissenschaftlichen Zwecke im Sinn des Gesetzes ("Forschung und/oder Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau und damit verbundene wissenschaftliche Dokumentationen und Publikationen") dar. Betreffend "tatsächliche Geschäftsführung" wurde im Vorhalt darauf hingewiesen, der im Antragsschreiben vom 20. April 1999 angeführteIn einem Vorhalt vom 23. Jänner 2000 führte die belangte Behörde aus, die in Paragraph 2, der Statuten formulierten Zwecke der Beratung und Förderung von Projekten zur Weiterentwicklung von Tierrechten auf nationaler und internationaler Ebene, der Bildung/Weiterbildung des Verständnisses von Tierrechten an Schulen, sowie der Einbindung von Tierrechten in die ökologisch, biologische Landwirtschaft stellten keine wissenschaftlichen Zwecke im Sinn des Gesetzes ("Forschung und/oder Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau und damit verbundene wissenschaftliche Dokumentationen und Publikationen") dar. Betreffend "tatsächliche Geschäftsführung" wurde im Vorhalt darauf hingewiesen, der im Antragsschreiben vom 20. April 1999 angeführte
Zweck der Verbesserung der Haltung von Tieren ... und der
Hintanhaltung der dadurch verursachten Tierquälerei, sowie des Tierschutzes stelle einen gemeinnützigen, nicht jedoch einen wissenschaftlichen Zweck dar. Zur Überprüfung, ob der Verein nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar wissenschaftlich tätig sei, werde um Vorlage eines vollständigen Tätigkeitsberichtes ersucht.
Der mit Schriftsatz vom 23. März 2000 vorgelegte Tätigkeitsbericht hat folgenden Inhalt:
"Aufbau einer wissenschaftlichen Datenbank über bestehende Literatur zu Tierschutz und Tierrechten (Bücher, Fachzeitschriften, Aufsätze, Diplomarbeiten, Dissertationen etc., jährlich ca. 500 Beiträge), (geplant ist, diese online über Internet abrufbar zu gestalten);
Erstellung eines Thesaurus (Schlagwortverzeichnis) zur Dokumentation der wissenschaftlichen Literatur zu Tierschutz und Tierrechten;
Aufbau einer wissenschaftlichen Bibliothek, Katalogisierung, Zur-Verfügung-Stellen an Tierschutzlehrer, Schüler, Studenten und Wissenschaftler;
Herausgabe einer Zeitschrift wissenschaftlicher Artikel über
Tierrechte im interdisziplinären Kontext;
Mitarbeit
a) im österreichischen parlamentarischen Unterausschuss des Verfassungsausschusses für die Umsetzung des Tierschutzvolksbegehrens bzw. des bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes;
b) in Brüssel bei der Eurogroup for Animal Welfare (Initiative mit VertreterInnen aus allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Schweiz, die als Lobby-Gruppe im Sinne des Tierschutzes beim Europäischen Parlament in Straßburg und Brüssel sowie bei der Europäischen Kommission in Brüssel tätig ist);
c) am interdisziplinären universitären Arbeitskreis Studenten und Wissenschaftler für Tierschutz/Tierrechte;
Teilnahme
am 12. Österreichischen Tierschutzkongress;
Jahreskongress der internationalen Gesellschaft für Nutztierhaltung der Veterinärmedizin Universität Wien;
Informationsaustausch, Kontaktaufnahme mit
a) der Rutger's University Laws School in Philadelphia, USA (Center for Animals Rights Law);
der DDAL (Doris Day Animal League), Massachusetts, USA;
dem CHCI (The Chimpanze And Human Communication Institute), Central Washington University, Ellensburg, Washington,
USA;
der Universität für Bodenkultur, Prof. Sigurd Konrad;
Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft Gumpenstein, Prof. Bartussek, Dr. Anton Hausleitner;
f) der Akademie Tierschutz München Wissenschaftliche Akademie des Tierschutzbundes Deutschland;
JuristInnen für Tierrechte DDr. Regina Binder;
dem Grünen Klub im Parlament, insb. mit der Klubobfrau DDr. Madelaine Petrovic;
i) der Wissenschaftszeitschrift
'Altex' (Alternativen zu Tierexperimenten);
j) dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr (insb. bei Herrn Ministerialrat Alois Söhn);
Beginn der vergleichenden Studie für Betriebe mit Nutztierhaltung nach herkömmlicher Anbindehaltung und solcher mit ausschließlicher bzw. teilweiser Freilaufhaltung, Gegenüberstellung der Kosten/Nutzenrechnung;
Vergleiche mit der bereits bestehenden Studie der Schweiz;
Einrichtung eines Arbeitskreises von Juristen und anderen Fachwissenschaftlern zu aktuellen Fragestellungen zu den Themen der Tierrechte/Tierschutz"
Im Schriftsatz vom 23. März 2000 wird zusätzlich erwähnt, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 1999 offizieller Kooperationspartner der universitären Dokumentationsstelle Ethik, Bereich Tierethik, Tierrechte, sei. Zum Rechnungsabschluss für 1999 wird mitgeteilt, dass die Mitglieder ausschließlich ehrenamtlich tätig geworden seien. Auch sonst sei kein Personal beschäftigt worden. Die Räumlichkeiten am Sitz der Gesellschaft und für einen Arbeitskreis seien samt Einrichtung, Infrastruktur, Telefon etc. unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Die Anschaffung von Büchern, der Verwaltungsaufwand sowie Bundesstempelmarken etc. seien von den Mitgliedern "als Sachspende eingebracht" worden. Im Jahr 1999 sei lediglich eine Geldspende in Höhe von 2.000 S eingegangen. Der Kontostand auf dem Bankkonto weise zum 31. Dezember 1999 einen Minusbetrag von 164,53 S auf, der Kassastand sei "0,--".
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des beschwerdeführenden Vereins auf Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG 1988 keine Folge. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, mit Vorhalt vom 23. Jänner 2000 sei dem Verein zum Inhalt seiner Statuten mitgeteilt worden, dass die in § 2 formulierten Zwecke der Beratung und Förderung von Projekten zur Weiterentwicklung von Tierrechten auf nationaler und internationaler Ebene, der Bildung/Weiterbildung des Verständnisses von Tierrechten an Schulen, sowie der Einbindung von Tierrechten in die ökologisch, biologische Landwirtschaft keine wissenschaftlichen Zwecke im Sinn des Gesetzes seien. Im Schreiben vom 23. März 2000 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass keine Statutenänderung erfolgt und eine solche auch nicht beabsichtigt sei. Die im Tätigkeitsbericht 1999 unter Punkt 5 angeführten Tätigkeiten der Mitarbeit in einem österreichischen parlamentarischen Unterausschuss des Verfassungsausschusses oder in Brüssel bei der Eurogroup for Animal Welfare stellten keine unmittelbar wissenschaftliche, sondern vielmehr eine politische Betätigung dar. Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins sei demnach ebenfalls nicht ausschließlich wissenschaftlich ausgerichtet.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des beschwerdeführenden Vereins auf Ausstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, Litera e, EStG 1988 keine Folge. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, mit Vorhalt vom 23. Jänner 2000 sei dem Verein zum Inhalt seiner Statuten mitgeteilt worden, dass die in Paragraph 2, formulierten Zwecke der Beratung und Förderung von Projekten zur Weiterentwicklung von Tierrechten auf nationaler und internationaler Ebene, der Bildung/Weiterbildung des Verständnisses von Tierrechten an Schulen, sowie der Einbindung von Tierrechten in die ökologisch, biologische Landwirtschaft keine wissenschaftlichen Zwecke im Sinn des Gesetzes seien. Im Schreiben vom 23. März 2000 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass keine Statutenänderung erfolgt und eine solche auch nicht beabsichtigt sei. Die im Tätigkeitsbericht 1999 unter Punkt 5 angeführten Tätigkeiten der Mitarbeit in einem österreichischen parlamentarischen Unterausschuss des Verfassungsausschusses oder in Brüssel bei der Eurogroup for Animal Welfare stellten keine unmittelbar wissenschaftliche, sondern vielmehr eine politische Betätigung dar. Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins sei demnach ebenfalls nicht ausschließlich wissenschaftlich ausgerichtet.
In der Beschwerde sieht sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf bescheidmäßige Zuerkennung der steuerlichen Spendenfreistellung gem. § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG beschwert".In der Beschwerde sieht sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf bescheidmäßige Zuerkennung der steuerlichen Spendenfreistellung gem. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, Litera e, EStG beschwert".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 beschreibt Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, die jedenfalls Betriebsausgaben sind, und hat in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, folgenden Wortlaut:Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, EStG 1988 beschreibt Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, die jedenfalls Betriebsausgaben sind, und hat in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt , Nr. 818, folgenden Wortlaut: "5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von
der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen,