TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/28 99/21/0256

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/21/0257

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerden

1. des am 17. August 1965 geborenen JP und 2. des am 1. August 1972 geborenen MP, beide vertreten durch Dr. Johann Kazda, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Esslingasse 2/1, gegen 1. den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 22. Juni 1999, Zl. Fr 1574/99, und 2. den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 22. Juni 1999, Zl. Fr 1815/99, beide betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 22. Juni 1999, mit denen gegen die Beschwerdeführer, polnische Staatsbürger, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, mit fünf Jahren befristete Aufenthaltsverbote erlassen wurden.

Die angefochtenen Bescheide wurden wie folgt begründet:

Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am 3. Mai 1996 hätten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gegeben:

Sie wären zuletzt am 16. April 1996 als Touristen mit der Absicht nach Österreich eingereist, hier einer illegalen Beschäftigung nachzugehen und wären am 3. Mai 1996 von einem Organ des Arbeitsinspektorats bei Betonierungsarbeiten für WM an einer näher angeführten Adresse betreten worden. Sie hätten diese Arbeiten gegen ein Entgelt von S 70,-- pro Stunde durchgeführt und es wären dafür keine Beschäftigungsbewilligungen vorgelegen bzw. wäre für beide keine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden. Weiters wären die Beschwerdeführer nicht im Besitz eines hiefür erforderlichen Sichtvermerkes und hätten sich ohne polizeiliche Anmeldung im Bundesgebiet aufgehalten. Die Beschwerdeführer wären bereits im Jahre 1995, und zwar seit Anfang Juli 1995, etwa anderthalb Monate auf dem Firmengelände des WM und in dessen Auftrag einer illegalen Beschäftigung nachgegangen. Sie hätten dort Maurerarbeiten für einen Stundenlohn von S 70,-- pro Stunde verrichtet. Im Oktober 1995 hätte ihnen WM den Vorschlag gemacht, mit ihm eine Firma zu gründen, damit sie ohne Beschäftigungsbewilligung arbeiten könnten. Am 20. Oktober 1995 wäre der diesbezügliche Notariatsakt (Abtretungsvertrag) geschlossen worden. In diesem wären den Beschwerdeführern je 25 % Geschäftsanteile an der W-Handelsgesellschaft m.b.H. um einen Preis von je S 25.000,-- abgetreten worden. Beide hätten diesen Betrag jedoch nicht entrichtet und wären über die Geschäftsgebarung der Firma nicht in Kenntnis. Die Absicht dieser Vertragsunterzeichnung wäre nach Meinung der Beschwerdeführer, dass sie in Österreich legal einer Beschäftigung nachgehen hätten können bzw. eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich bekämen. Bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Krakau hätten sie am 11. April 1996 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz eingebracht und als Aufenthaltsgrund angegeben, dass sie Gesellschafter der W-Handelsgesellschaft m.b.H. wären, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu erleichtern.

Der Erstbeschwerdeführer habe in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 3. Mai 1996 (zum Teil ergänzend) angegeben, die Beschwerdeführer würden seit Anfang Juli 1995 für WM ca. anderthalb Monate auf dem Firmengelände in Gerasdorf bei Wien arbeiten. Dort hätten sie vorhandene Fenster entfernen und die entstandenen Löcher wieder zumauern müssen. Sämtliches Baumaterial wäre von WM bereitgestellt worden. Die Beschwerdeführer hätten täglich ca. acht Stunden gearbeitet und einen vereinbarten Stundenlohn von S 70,-- netto auf die Hand sowie gratis Essen und Trinken bekommen. Für die Unterkunft hätten sie nichts bezahlen müssen. Beide hätten den Betrag von S 36.000,-- netto bar auf die Hand von Frau M ausbezahlt bekommen. Sie hätten für diesen Betrag eine Quittung unterschreiben müssen. Im Jahre 1996 hätten die Beschwerdeführer seit 20. Jänner ca. sieben Wochen gearbeitet. Ende März hätten sie jeweils S 10.000,-- von Frau M erhalten. Sie hätten den Betrag von S 20.000,--, den sie von Frau M erhalten hätten, bestätigen müssen. Am 3. Mai 1996 hätten beide von WM je S 10.000,-- netto auf die Hand erhalten, ohne dass der Betrag bestätigt werden hätte müssen. Über die Geschäftstätigkeit der W-Handelsgesellschaft m.b.H. wäre den Beschwerdeführern nichts bekannt. Die Arbeiten wären ihnen immer von WM aufgetragen und auch von ihm beaufsichtigt worden, Material und Werkzeug würden von WM stammen.

Am 30. August 1996 sei WM - so die belangte Behörde weiter - von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach niederschriftlich einvernommen worden und dieser habe im Wesentlichen angegeben, dass die Beschwerdeführer jeweils über einen fünfzigprozentigen Geschäftsanteil an der W-Handelsgesellschaft m.b.H verfügten, nachdem ihnen dieser von der Alleingesellschafterin dieser Ges.m.b.H. übertragen worden sei. Aus dem aktuellen Firmenbuchauszug wäre ersichtlich, dass die Beschwerdeführer über die vorgenannten Geschäftsanteile verfügten. Ihr Aufgabenbereich wäre gewesen, Geschäftskontakte mit dem Osten anzubahnen. Die W-Handelsgesellschaft m.b.H. verfügte über Gewerbeberechtigungen für den Handel mit Waren aller Art und das Schlossergewerbe.

Dass die Beschwerdeführer am 3. Mai 1996 bei Betonierarbeiten vom Arbeitsinspektorat für den achten Aufsichtsbezirk angetroffen worden seien, habe WM damit begründet, dass für das Abstellen von Gebrauchtwagen, mit welchen die W-Handelsgesellschaft m.b.H. zu handeln beabsichtige, der gegenständliche Platz hätte hergerichtet werden sollen. Weiters hätten die Beschwerdeführer auch an einem anderen genannten Standort Tätigkeiten verschiedener Art ausgeführt. Diese Arbeiten hätten insbesondere den Instandsetzungsarbeiten des Bürogebäudes der W-Handelsgesellschaft m.b.H. (Firmensitz laut Firmenbuch) gedient. Die Bezahlung des Abtretungspreises für die 50 % Geschäftsanteile wäre nicht erfolgt, da dies auf dem Verrechnungsweg im Zuge der Jahresabrechnung laut Vertrag erfolgen sollte. Die Beschwerdeführer hätten seit Herbst 1995 an beiden Standorten vereinzelt mit mehreren Unterbrechungen verschiedene Tätigkeiten durchgeführt. Die W-Handelsgesellschaft m.b.H. existierte seit etwa 20 Jahren und WM selbst wäre seit dieser Zeit mit kurzer Unterbrechung gewerbe- und handelsrechtlicher Geschäftsführer.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere der Aussagen der Beschwerdeführer bei den niederschriftlichen Einvernahmen sowohl vor der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach als auch vor dem Arbeitsinspektorat, und vor allem auch durch die "Bestätigung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen WM durch den UVS" nehme die belangte Behörde an, dass die Beschwerdeführer für einen erheblichen Zeitraum in den letzten Jahren entgegen dem AuslBG illegal einer Beschäftigung nachgegangen seien. Weder aus den Berufungsvorbringen, noch aus den sonstigen jeweiligen Aktenteilen könne diese Annahme widerlegt werden. Vielmehr seien die Aussagen der Beschwerdeführer in den Berufungen zum Verdacht der Schwarzarbeit als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die Gesellschaftsgründung sei eingegangen worden, um das AuslBG zu umgehen. Dies sei auch vom UVS im Verwaltungsstrafverfahren gegen WM mit Bescheid vom 24. März 1999 bestätigt worden. Darüber hinaus hätten sich die Beschwerdeführer in diesem Zeitraum der illegalen Beschäftigung auch unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, weil auf Grund der illegalen Beschäftigung in Österreich das Sichtvermerksabkommen zwischen Österreich und Polen für sie keine Gültigkeit gehabt habe und sie auch sonst keinerlei aufenthaltsrechtlichen Titel hätten nachweisen können. Ebenso wenig seien die Beschwerdeführer im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung gewesen.

Die Behörde habe bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu prognostizieren, ob der Aufenthalt eines Fremden gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde oder gemäß Z. 2 leg. cit. den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider laufe. Die Behörde müsse bei der Auslegung der in dieser Gesetzesstelle verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe auf objektive Maßstäbe und Vorstellungen Bedacht nehmen, wie sie sich in bestimmten Lebens- und Sachbereichen herausgebildet hätten. Unter diesem Gesichtspunkt stelle ein Bruch der Rechtsordnung eine den öffentlichen Interessen widerstreitende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar.

Eindeutig seien die Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum ohne arbeitsmarkt- und aufenthaltsrechtliche Bewilligung einer Beschäftigung nachgegangen, womit der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG verwirklicht worden sei, der für sich alleine grundsätzlich die in § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG gehegte Annahme rechtfertige. An der Verhinderung von Schwarzarbeit bestehe ein großes öffentliches Interesse, da diese auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und zusätzlich zu einer extremen Wettbewerbsverzerrung führe.

Besonders schwer wiegend beurteile die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum hinweg Schwarzarbeit ausgeübt hätten. Auf Grund ihrer Beschäftigung in Österreich habe das österreichisch-polnische Sichtvermerksabkommen keine Gültigkeit gehabt. Ein geordnetes Fremdenwesen sei für den österreichischen Staat von eminentem Interesse. Dies umso mehr in einer Zeit, in der, wie in jüngster Vergangenheit unübersehbar geworden, der Zuwanderungsdruck kontinuierlich zunehme. Um den mit diesem Phänomen verbundenen, zum Teil gänzlich neuen Problemstellungen in ausgewogener Weise Rechnung tragen zu können, würden die für Fremde vorgesehenen Rechtsvorschriften zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein sehr hoher Stellenwert zu.

Durch die illegale Beschäftigung sei eine erhebliche Gefahr für das wirtschaftliche Wohl des Landes gegeben. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführer abermals illegal nach Österreich einreisen und einer illegalen Beschäftigung nachgehen würden, es sei also eine Wiederholungsgefahr gegeben.

Unter Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles - länger andauernde illegale Beschäftigung in Österreich, Wiederholungsgefahr sowie die Gefahr für das wirtschaftliche Wohl des Landes - sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung, insbesondere im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen und einen geordneten Arbeitsmarkt, und das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährde.

Bei § 36 Abs. 1 FrG handle es sich um eine Ermessensbestimmung, weshalb sich die belangte Behörde mit diesem Ermessensspielraum im Sinne des Gesetzes auseinander zu setzen gehabt habe. Die Schwarzarbeit ausländischer Arbeitskräfte stelle für den österreichischen Staat und insbesondere die Fremdenbehörde ein fast unlösbares Problem dar. Das Nachgehen einer Beschäftigung in Österreich ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nach dem AuslBG stelle keine Bagatellhandlung dar und derartigen Vorgangsweisen sei rigoros ein fremdenrechtlicher Riegel vorzuschieben. Den Beschwerdeführern habe eine illegale Beschäftigung jedenfalls über einen längeren Zeitraum hinweg nachgewiesen werden können. Welches Gewicht der Gesetzgeber der Verhinderung von Schwarzarbeit beimesse, könne § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG, aber auch den hohen Strafbeträgen des AuslBG entnommen werden, auch wenn sich diese Strafbestimmungen grundsätzlich nur gegen den "Schwarzarbeitgeber" richten würden. Dieses gesetzliche Regelungspaket habe die Intention, einen unkontrollierten Zuzug ausländischer Arbeitskräfte zum österreichischen Arbeitsmarkt, der in weiterer Folge einen ungewollten Verdrängungseffekt hinsichtlich inländischer Arbeitskräfte zur Folge hätte, zu verhindern. Weiters bestehe bei illegal Beschäftigten die Gefahr, dass sie sich unter den gesetzlich vorgesehenen Rahmenbedingungen verdingen müssten. All diese Umstände würden die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich erscheinen lassen und sehe sich die belangte Behörde außer Stande, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen bzw. mit einem gelinderen Mittel vorzugehen, zumal die Beschwerdeführer dies in professioneller Weise durchgeführt hätten und durch Gründung einer Gesellschaft die arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen umgehen hätten wollen. Die Beschwerdeführer hätten kontinuierlich fremden- und arbeitsmarktrechtliche Bestimmungen missachtet und sei dies auch weiterhin zu erwarten. Letztendlich seien sie niemals rechtmäßig in Österreich niedergelassen gewesen und würden sie somit auch keinen besonderen "Österreichbezug" aufweisen.

Ebenso wenig könnten die Beschwerdeführer § 37 FrG zu ihren Gunsten veranschlagen. Gemäß § 37 FrG sollten sich Fremde nur auf jene privaten und familiären Interessen stützen, die während eines rechtmäßigen Aufenthaltes entstanden seien. Da die Beschwerdeführer kontinuierlich einer illegalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen seien, könne von rechtmäßigen Aufenthaltszeiten in Österreich nicht gesprochen werden. Zu ihrem gesamten Anbringen bei der Erstbehörde bzw. der belangten Behörde hätten keine maßgeblichen familiären oder privaten Interessen festgestellt werden können. Auch sonst seien der belangten Behörde keine familiären Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen bekannt. Insofern sei nicht zu prüfen, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes iSd § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten erscheine und sei auch keine Abwägung nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmen.

Gemäß § 39 Abs. 1 FrG sei ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein werde und auf unbestimmte Zeit zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden könne. Auf Grund der wiederholt und massiv auftretenden Missachtung aufenthalts- und arbeitmarktrechtlicher Bestimmungen durch die Beschwerdeführer sei ein Fernhalten der Beschwerdeführer (vom Bundesgebiet) im Ausmaß von fünf Jahren mehr als adäquat.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragte unter Verzicht auf die Abfassung von Gegenschriften jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung über beide Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges verbunden und erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann ein Aufenthaltsverbot gegen einen Fremden erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 oder 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 8 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.

Die Beschwerdeführer bestreiten im gegebenen Fall nicht, bei der Ausübung von Arbeitsleistungen von einem Organ des Arbeitsinspektorates betreten worden zu sein. Sie bestreiten aber das Vorliegen einer nach dem AuslBG unzulässigen Beschäftigung. Sie hätten durch einen Abtretungsvertrag jeweils 50 % Geschäftsanteile an der W-Handelsgesellschaft m.b.H. erhalten und seien, wie sich aus dem Firmenbuch entnehmen lasse, Gesellschafter-Geschäftsführer. Auch handle es sich nicht um die Gründung einer Gesellschaft, sondern um den Kauf von Anteilen an einer seit langem bestehenden, funktionierenden Ges. m. b. H. Zudem sei die Bestimmung des § 2 Abs. 4 AuslBG nicht anwendbar, da diese sich nur auf Gesellschafter einer GmbH mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 % beziehe.

Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis (lit. a) bzw. in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (lit. b), sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.

     Nach Abs. 4 leg. cit. ist für die Beurteilung, ob eine

Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre

wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des

Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2

liegt insbesondere auch dann vor, wenn

     1.        ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur

Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder

     2.        ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 % Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag fest, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen.

Schon aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt sich, dass die Aufzählung in § 2 Abs. 4 AuslBG keinesfalls abschließend ist und auch andere als die darin genannten Fälle unter den Begriff der Beschäftigung iSd AuslBG subsumiert werden können. Den Beschwerdeführern wurden mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht ihre eigenen Aussagen im Zuge der niederschriftlichen Vernehmungen durch die Organe des Arbeitsinspektorates für den achten Aufsichtsbezirk entgegengehalten. Demnach hätten sie für ihre Tätigkeit ein Entgelt und andere Vergünstigungen erhalten und den Abtretungspreis für die 50 % Geschäftsanteile niemals entrichtet. Was die Geschäftstätigkeit der W-Handelsgesellschaft m.b.H. angehe, so wäre ihnen darüber nichts bekannt, außer dass sie laut Anweisung des WM sagen sollten, Gesellschafter der W-Handelsgesellschaft m.b.H. zu sein. Sie hätten nur irgendwelche Papiere haben wollen, um legal in Österreich arbeiten zu können. Selbst wenn man diesen Angaben den entsprechenden Firmenbuchauszug und den Gesellschaftsvertrag gegenüberstellt, ist die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass sie bloß Arbeitsleistungen und keine Leitungstätigkeit für die Gesellschaft erbrachten, nicht als den Denkgesetzen und menschlichen Erfahrungswerten widersprechend anzusehen und begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 erfüllt sei, keinen Bedenken. (Vgl. im Übrigen zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2000, Zl. 99/09/0105, mit welchem die Beschwerde des WM gegen seine Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG wegen unerlaubter Beschäftigung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen wurde.)

Es kann auf Grund der langen Dauer der illegalen Beschäftigung und der Art und Weise der Umgehung des AuslBG bzw. des Fremdenrechts auch nicht als rechtswidrig angesehen werden, dass die belangte Behörde die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme als gerechtfertigt ansah.

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, die belangte Behörde hätte es unterlassen, den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich betreffend WM und einen Firmenbuchauszug beizuschaffen, so haben es die Beschwerdeführer unterlassen darzutun, inwiefern bei Beschaffung dieser Unterlagen durch die belangte Behörde für sie günstigere Bescheide erlassen hätten werden können.

Die angefochtenen Bescheide sind im Grunde des § 37 FrG auch dann, wenn man den Beschwerdeführern ausgehend von einem Aufenthalt von etwa vier Jahren im Bundesgebiet das Bestehen von privaten Beziehungen zubilligt (familiäre Beziehungen wurden nicht behauptet), angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" nicht als rechtswidrig zu erkennen; die belangte Behörde durfte zu dem Ergebnis gelangen, die Erlassung der Aufenthaltsverbote sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes) - dringend geboten und daher im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0226, mwN). Auch war unter der Annahme eines Eingriffes in das Privatleben der Beschwerdeführer zutreffend dem genannten hohen Stellenwert an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" kein geringeres Gewicht beizumessen als den gegenläufigen persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich. Schließlich kann auch die im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG zu Ungunsten der Beschwerdeführer erfolgte Übung des in dieser Gesetzesstelle eingeräumten Ermessens angesichts des angeführten öffentlichen Interesses und des Fehlens von für die Beschwerdeführer sprechenden Umständen nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 28. Februar 2002

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210256.X00

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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