TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/28 2000/09/0138

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2002
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. Juni 2000, Zl. VwSen-250839/2/Lg/Bk, betreffend Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: G in L, vertreten durch Mag. Harald Papesch, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Karl-Wiser-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 2000 wurde das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. August 1999 - mit dem der Mitbeteiligte wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft worden war - wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 27 Abs. 1 VStG aufgehoben. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 2000 wurde das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. August 1999 - mit dem der Mitbeteiligte wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft worden war - wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24, 27, Absatz eins, VStG aufgehoben.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Tatort, an dem die beiden Ausländer beschäftigt worden seien (N), liege außerhalb des Sprengels der Erstbehörde. Eine Abtretung gemäß § 29a VStG sei aus dem Akt nicht ersichtlich. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Tatort, an dem die beiden Ausländer beschäftigt worden seien (N), liege außerhalb des Sprengels der Erstbehörde. Eine Abtretung gemäß Paragraph 29 a, VStG sei aus dem Akt nicht ersichtlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit macht geltend, die belangte Behörde sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass vorliegend keine Abtretung gemäß § 29a VStG an die Erstbehörde erfolgt sei. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG aufzuheben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit macht geltend, die belangte Behörde sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass vorliegend keine Abtretung gemäß Paragraph 29 a, VStG an die Erstbehörde erfolgt sei. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens mit der Bemerkung vor, die Beschwerde gehe zu Recht davon aus, dass der Akt an die Erstbehörde abgetreten worden sei. Der angefochtene Bescheid sei demnach "objektiv rechtswidrig". Zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sei jedoch die Abtretung im erstbehördlichen Akt nicht vorgelegen. Der unabhängige Verwaltungssenat habe erst "im Gefolge der gegenständlichen Beschwerde von der Abtretung Kenntnis erlangt".

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ist der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung bzw. Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung unbeschadet der Abs. 2 und 3 und des § 18 vom Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen, in dessen Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort bei der nach dem Sitz des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ist der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung bzw. Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung unbeschadet der Absatz 2 und 3 und des Paragraph 18, vom Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen, in dessen Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort bei der nach dem Sitz des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Im Straferkenntnis der Erstbehörde wurde der Tatort der angelasteten Verwaltungsübertretungen (nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG) dahingehend umschrieben, dass der Mitbeteiligte "als privater Arbeitgeber" zwei näher bezeichnete polnische Staatsangehörige "in seinem Wochenendhaus in N" beschäftigt habe. Im Straferkenntnis der Erstbehörde wurde der Tatort der angelasteten Verwaltungsübertretungen (nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG) dahingehend umschrieben, dass der Mitbeteiligte "als privater Arbeitgeber" zwei näher bezeichnete polnische Staatsangehörige "in seinem Wochenendhaus in N" beschäftigt habe.

Im Falle von Übertretungen des § 28 AuslBG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort. Der Firmensitz des Arbeitgebers ist als Tatortumschreibung ausreichend, während die Angabe des Ortes der erbrachten Arbeitsleistungen - im Allgemeinen - nur der Individualisierung der vorgeworfenen Tathandlung dient (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage 2000, Seite 549, E 26 und 27 wiedergegebene hg. Judikatur). Im Falle von Übertretungen des Paragraph 28, AuslBG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort. Der Firmensitz des Arbeitgebers ist als Tatortumschreibung ausreichend, während die Angabe des Ortes der erbrachten Arbeitsleistungen - im Allgemeinen - nur der Individualisierung der vorgeworfenen Tathandlung dient vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei, 2. Auflage 2000, Seite 549, E 26 und 27 wiedergegebene hg. Judikatur).

Ungeachtet der Frage, ob nach dem im Straferkenntnis angegebenen Tatort die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach oder nach dem Wohnsitz des Mitbeteiligten die Erstbehörde örtlich zuständig gewesen wäre, beruhte vorliegend die örtliche Zuständigkeit der Erstbehörde jedenfalls auf einer Übertragung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG. Ungeachtet der Frage, ob nach dem im Straferkenntnis angegebenen Tatort die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach oder nach dem Wohnsitz des Mitbeteiligten die Erstbehörde örtlich zuständig gewesen wäre, beruhte vorliegend die örtliche Zuständigkeit der Erstbehörde jedenfalls auf einer Übertragung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 29 a, VStG.

Nach dieser Gesetzesstelle kann die zuständige Behörde, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde übertragen werden.

Dass der Mitbeteiligte seinen Hauptwohnsitz in L hat und die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit Verfahrensanordnung (Übertragungsakt) vom 28. Juli 1998 den "gegenständlichen Akt im Hinblick auf den Hauptwohnsitz des Beschuldigten gemäß § 29a VStG 1991 dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz Bezirksverwaltungsamt abgetreten hat", ist nach dem übereinstimmenden Vorbringen des Bundesministers in seiner Amtsbeschwerde und der belangten Behörde in ihrer Aktenvorlage unstrittig und überdies ist dieser Übertragungsakt auch der vom Arbeitsinspektorat vorgelegten unbedenklichen Ablichtung des Abtretungsschreibens zu entnehmen. Dass der Mitbeteiligte seinen Hauptwohnsitz in L hat und die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit Verfahrensanordnung (Übertragungsakt) vom 28. Juli 1998 den "gegenständlichen Akt im Hinblick auf den Hauptwohnsitz des Beschuldigten gemäß Paragraph 29 a, VStG 1991 dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz Bezirksverwaltungsamt abgetreten hat", ist nach dem übereinstimmenden Vorbringen des Bundesministers in seiner Amtsbeschwerde und der belangten Behörde in ihrer Aktenvorlage unstrittig und überdies ist dieser Übertragungsakt auch der vom Arbeitsinspektorat vorgelegten unbedenklichen Ablichtung des Abtretungsschreibens zu entnehmen.

Aus welchem Grund dieser Übertragungsakt (als an sich zu den erstinstanzlichen Akten gehörender Bestandteil) der belangten Behörde erst (nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) also nachträglich zur Kenntnis gelangte, ist nicht zu untersuchen und deshalb nicht maßgebend, weil ausschließlich ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Die belangte Behörde hat somit den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei ist unbegründet, weil der Mitbeteiligte nicht als obsiegende Partei anzusehen ist (vgl. § 47 Abs. 3 VwGG). Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei ist unbegründet, weil der Mitbeteiligte nicht als obsiegende Partei anzusehen ist vergleiche , Paragraph 47, Absatz 3, VwGG).

Wien, am 28. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090138.X00

Im RIS seit

11.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten