TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/28 99/09/0100

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2002
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6 Abs2;
AuslBG §4c Abs2 idF 1997/I/078;
EURallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 26. Jänner 1999, Zl. 10/13115/890 692, betreffend Befreiungsschein, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag an die regionale Geschäftsstelle Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien des Arbeitsmarktservice vom 7. April 1998 begehrte der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG.

Mit Bescheid dieser Behörde vom 10. Juni 1999 wurde dieser Antrag gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG abgewiesen. Die Behörde erster Instanz stellte dabei fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 25. April 1997 weder ein Dienstverhältnis noch einen "als Rahmenfrist anzurechnenden Leistungsbezug" nachweisen könne. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung und führte darin unter anderem aus, dass er zuletzt vom 26. März 1997 bis zum 21. April 1997 "im Notstandshilfebezug" gestanden habe. Dass ihm nunmehr die Notstandshilfe vorenthalten werde, sei rechtswidrig, er gab in seiner Berufung im Übrigen den Text einer gegen die Versagung der Notstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gerichteten beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wieder.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 1999 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4c Abs. 2 AuslBG abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass die bloße Tatsache einer Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer gegen die Nichtzuerkennung der Notstandshilfe seiner Berufung nicht zum Erfolg verhelfen könne.

Im Hinblick auf die Antragstellung des Beschwerdeführers vom 20. April 1998 und die Absprache der Behörde erster Instanz vom 10. Juni 1998 sei - allenfalls erstreckt um die Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges vom 26. April 1996 bis 27. Mai 1996, vom 14. Oktober 1996 bis 13. März 1997 sowie vom 26. März 1997 bis 21. April 1997, welche gemäß Art. 6 Abs. 2 ARB Nr. 1/80 eine Ausdehnung des Beurteilungszeitraumes bewirken könnten, und einer Dauer von 211 Tagen entsprächen - der Zeitraum vom 21. September 1993 bis 20. April 1998 bzw. vom 11. November 1993 bis 10. Juni 1998 heranzuziehen. Für die Beurteilung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, nämlich der vierjährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung im Bundesgebiet, sei ausschließlich der Zeitpunkt der Einbringung des Begehrens bzw. jener der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblich. Auf vormalige Dienstverhältnisse außerhalb des Beurteilungszeitraumes sei nicht Bedacht zu nehmen. Innerhalb dieses Zeitraumes sei der Beschwerdeführer insgesamt ein Jahr, zwei Monate und drei Tage beschäftigt gewesen, weshalb er das Erfordernis der vierjährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Assoziierungsabkommens nicht erfülle.

Näher angeführte Dienstverhältnisse (vom 27. März 1993 bis 7. August 1994 sowie vom 29. Mai 1996 bis 13. September 1996) bei Unternehmen mit Sitz in Wien im Ausmaß von neun Monaten und zwei Tagen könnten nicht berücksichtigt werden, weil der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum im Besitz einer Arbeitserlaubnis nur für Niederösterreich gewesen sei. Weiters komme der Unterbrechung der rechtmäßigen Dienstverhältnisse des Beschwerdeführers vom 20. August 1994 bis 28. Mai 1996 - auch wenn er vom 23. Oktober 1994 bis 16. März 1995 Arbeitslosengeld bezogen habe - maßgebliche Bedeutung zu, weil das Assoziationsabkommen erst durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 Wirksamkeit erlangt habe, und er sich vor diesem Zeitpunkt nicht auf ein aus Art. 6 Abs. 1 sowie 2 ARB Nr. 1/80 abgeleitetes Recht habe berufen können.

Da der Beschwerdeführer seit dem 14. September 1996 in keinem Dienstverhältnis stehe und die letzte für ihn erteilte Beschäftigungsbewilligung mit Ablauf des 30. April 1997 ihre Gültigkeit verloren habe, weshalb er auch derzeit über keine Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme verfüge, sei das Erfordernis der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der § 4c AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997 lautet:

"(1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB Nr. 1/1980 erfüllen.

(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen.

(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."

Art. 6 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980, Nr. 1/80 (ARB Nr. 1/80), lautet:

"Artikel 6

     (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 7 über den freien

Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische

Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates

angehört, in diesem Mitgliedstaat

     -        nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung

Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen

Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

     -        nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung -

 vorbehaltlich des den Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedienungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

-

nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die Aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt."

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die Auffassung der belangten Behörde, die Vierjahresfrist des Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 sei vom Tag der Antragstellung zurückzurechnen, unzutreffend sei, schon deswegen, weil in diesem Fall Zeiten im Sinne des Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. nicht berücksichtigt werden könnten. Damit ist der Beschwerdeführer im Recht, denn in der Tat ist weder dem § 4c Abs. 2 AuslBG noch dem Art. 6 ARB Nr. 1/80 eine derartige Regel zu entnehmen, weshalb im Beschwerdefall grundsätzlich auch die vor dem 21. September 1993 liegenden Beschäftigungszeiten bei der Beurteilung zu berücksichtigen waren, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich erfülle. Nach der Aktenlage (Auszug aus der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger) weist der Beschwerdeführer Beschäftigungszeiten auch in den Zeiträumen vom 27. März 1991 bis zum 27. Mai 1992 und vom 21. September 1992 bis zum 28. Juli 1994 auf.

Der Beschwerdeführer meint in seiner Beschwerde, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass er vor Beginn seiner Beschäftigung bei einem Unternehmen in Wien am 27. März 1995 bereits gemäß Art. 6 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich berechtigt gewesen sei, daher könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass seine Arbeiterlaubnis in diesem Zeitraum nur für Niederösterreich gegolten habe. Auch die Zeiten der - derart rechtmäßigen - Beschäftigung vom 27. März 1993 bis 7. August 1994 sowie vom 29. Mai 1996 bis 13. September 1996 seien der Beurteilung gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG daher zu Grunde zu legen gewesen. Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer grundsätzlich im Recht. Auch diese Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers waren für die Beurteilung gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG heranzuziehen. Dies setzt allerdings voraus, dass Zeiten der Unterbrechung der Beschäftigung vor dem 1. Jänner 1995 nicht zum Untergang der bis dahin erworbenen Anwartschaft auf die mit dem Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 verbundene Rechtsposition geführt haben.

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich ein türkischer Arbeitnehmer im Fall des Verlusts einer Beschäftigung vor dem 1. Jänner 1995 nicht auf einen allenfalls durch die Zurücklegung von in Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 umschriebenen Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung vor dieser Unterbrechung erworbenen Anspruch auf Fortsetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nach den - erst mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 wirksamen - Bestimmungen des Art. 6 ARB Nr. 1/80 berufen kann. Im Sinne dieser Rechtsprechung führen daher Unterbrechungen von Zeiträumen ordnungsgemäßer Beschäftigung vor dem 1. Jänner 1995 dazu, dass vor der Unterbrechung gelegene Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung bei der Beurteilung gemäß Art. 6 Abs. 1 leg. cit. nicht zu berücksichtigen sind (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 1997, Zl. 96/21/0100, vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/09/0152, vom 15. April 1998, Zlen. 98/09/004498/09/0158, und vom 31. Oktober 2001, Zl. 98/09/0158).

Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ist auch im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Unterbrechung der Beschäftigung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 28. Mai 1992 bis zum 20. September 1992 dazu geführt hat, dass die vor ihr liegenden Beschäftigungszeiträume bei der Beurteilung gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG außer Betracht zu bleiben haben. Weder nach den Feststellungen der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers oder nach der Aktenlage weist der Beschwerdeführer aber nach dieser Unterbrechung insgesamt einen Beschäftigungszeitraum von vier Jahren auf. Daher ist der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Übrigen weder vorgebracht, noch ist aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ersichtlich, dass die Unterbrechung seiner Beschäftigung im Zeitraum vom 28. Mai 1992 bis zum 20. September 1992 wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder wegen langer Krankheit erfolgt wäre, weshalb der angefochtene Bescheid auch unbedenklich erscheint, wenn man die Auffassung vertritt, dass der Verlust einer ordnungsgemäßen Beschäftigung vor dem 1. Jänner 1995 die Berücksichtigung davor zurückgelegter Beschäftigungszeiten bei der Beurteilung gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 dann nicht hindert, wenn er im Sinne des Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz ARB Nr. 1/80 wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder wegen langer Krankheit erfolgte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1997, Zlen. 97/09/0099 und 0100, und vom 1. Juni 1999, Zl. 99/08/0060). Auch der Hinweis auf den Inhalt der im Notstandshilfeverfahren eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bietet keinen konkreten Hinweis auf das Vorliegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 2 ARB Nr. 1/80.

Bei diesem Ergebnis war die Beurteilung der belangten Behörde nicht weiter zu prüfen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt nicht mehr angehörte.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 28. Februar 2002

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090100.X00

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten