TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/28 99/15/0130

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1972 §12 Abs3 Z2;
UStG 1972 §6 Z8 lite;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. H. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde der J Aktiengesellschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin der J Gesellschaft m.b.H. in T, vertreten durch Mag. Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Glacisstraße 67, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 7. März 1996, Zl. B P3-10/96, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge einer das Unternehmen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin für das Jahr 1991 Vorsteuerbeträge in der Höhe von 1,078.500 S nicht anerkannt, da es sich nach Auffassung des Prüfers um Umsatzsteuerbeträge handle, welche für Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt worden seien. Demgemäß beurteilte der Prüfer diese Beträge als gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Z 8 lit. a UStG 1972 nicht abzugsfähig.

Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens einen entsprechend abgeänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1991.

In ihrer gegen den Sachbescheid erhobenen Berufung brachte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin vor, dass die Subsumierung der Umsätze unter § 6 Z 8 lit. a UStG 1972 deswegen irrig sei, weil es sich bei dem zugeflossenen Kapital um atypisch stille Einlagen und nicht um Kredite gehandelt habe.

Dem schloss sich das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung an. Die Berufung wurde dennoch abgewiesen, da gemäß § 6 Z 8 lit. e UStG 1972 die Einräumung der Gesellschaftsrechte an einer stillen Gesellschaft als unecht befreiter Umsatz zu betrachten werde und daher gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 UStG 1972 die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht abzugsfähig seien.

Mit dem der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gegenüber ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Rechtsansicht des Finanzamtes im Wesentlichen gefolgt. Da die Einräumung der Gesellschaftsrechte bei der Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft einen unecht befreiten Umsatz darstelle, seien die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht abzugsfähig. Dabei stützte sich die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 1987, 86/14/0178.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluss vom 14. Juni 1999, B 1469/96 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In seinem Erkenntnis vom 29. Mai 1996, 95/13/0056, ist der Gerichtshof in einem sowohl hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes als auch hinsichtlich der in der Beschwerde relevierten Rechtsfrage gleich gelagerten Fall der Ansicht der damals belangten Behörde beigetreten, dass die Begebung stiller Beteiligungen einen vom Geschäftsherrn der stillen Gesellschaft im Sinne des § 6 Z 8 lit. e UStG 1972 steuerfrei getätigten Umsatz von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen bildet, wodurch der Geschäftsherr gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 UStG 1972 vom Vorsteuerabzug für solche Leistungen, die er zur Ausführung der Begebung der stillen Beteiligungen in Anspruch genommen hat, ausgeschlossen wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG, siehe weiters das Erkenntnis vom 13. Oktober 1999, 94/13/0120), zumal sich der Gerichtshof bereits im damaligen Erkenntnis im Wesentlichen mit der auch von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Ansicht angeführten Literatur (ua Schwarzinger, Die Einlage von atypisch stillen Gesellschaftern, SWK 1992, 21) auseinander gesetzt hat.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Leistungen des vermittelnden Unternehmers in Bezug auf atypisch stille Beteiligungen wären zu Unrecht als unecht steuerfreie Leistungen behandelt worden, geht insofern ins Leere, als deren Beurteilung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. In diesem Verfahren geht es vielmehr um die Beurteilung von Leistungen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 28. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150130.X00

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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