TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/12 2001/18/0266

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Veröffentlicht am 12.03.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/01 Strafprozess;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §40 Abs1;
StPO 1975 §260;
StPO 1975 §458;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des O in Wien, geboren 1960, vertreten durch Lansky & Partner, Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. September 2001, Zl. SD 254/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. September 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit 26. Mai 1991 im Bundesgebiet. Er habe zunächst Sichtvermerke zum Zweck des Studiums und zuletzt Aufenthaltserlaubnisse als Künstler erhalten. Er sei zuletzt als Schriftsteller tätig gewesen.

Am 13. Oktober 2000 sei der Beschwerdeführer gemäß § 165 Abs. 2 und 3 erster Deliktsfall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass er zumindest zwischen dem 11. April 1997 und dem 31. März 1999 etwa S 910.000,-- (EUR 66.132,28), die aus der Inverkehrsetzung von insgesamt großen Suchtgiftmengen (Heroin und Kokain) durch andere herrührten, im Auftrag teils bekannter und teils unbekannter Suchtgifthändler an sich gebracht, verwahrt, verwaltet und letztlich an verschiedene Adressaten, vor allem in Nigeria, zum Teil auch in Ungarn, Italien, China, Russland, Togo, in den Niederlanden, in der Ukraine sowie in der tschechischen Republik überwiesen habe. In einem Chinarestaurant in Wien sei ein blühender Suchtgifthandel etabliert gewesen. Diverse Schwarzafrikaner seien damit beschäftigt gewesen, Suchtgift zu verkaufen und die dafür erhaltenen Gelder an sich zu nehmen, sie zu verteilen bzw. sie außer Landes zu überweisen. Der Beschwerdeführer habe im Wissen, dass dort mit Suchtgift gehandelt würde, in diesem Lokal verkehrt, Suchtgifterlöse an sich genommen und diese ins Ausland überwiesen. Er habe ebenso gewusst, dass dieses Geld vom Handel mit großen Mengen an Heroin und Kokain hergerührt habe. Für die einzelnen Überweisungen habe er auch Geld bekommen. Er habe in dem genannten Lokal eine "Chefposition" inne gehabt. Durch seine berufliche Tätigkeit habe er Kontakt zu verschiedenen kulturellen Organisationen in Österreich gehabt und als ordentlich und nicht auffällig gegolten, sodass gerade er sehr gut in der Lage gewesen sei, die Überweisungen der Drogengelder durchzuführen. Der genannte Drogenring sei durch die polizeiliche "Operation Spring" zerschlagen worden.

Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG sei somit erfüllt. Es könne kein Zweifel bestehen, dass das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Ausmaß gefährde. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 FrG gegeben.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen zum Bundesgebiet bestünden nicht. Private Bindungen bestünden zu einer - vom Beschwerdeführer nicht namentlich genannten - Lebensgefährtin. Diese sei österreichische Staatsbürgerin und der Beschwerdeführer beabsichtige, sie zu heiraten. Das Aufenthaltsverbot sei daher mit einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden, jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz des Vermögens Dritter) dringend geboten.

Mit Hilfe von Geldwäscherei werde versucht, die wahre Herkunft und tatsächlichen Besitzverhältnisse kriminell erworbenen Vermögens zu verschleiern. Insbesondere die Mitglieder des organisierten Verbrechens (zu dem auch der gewerbsmäßige Drogenhandel zähle) seien bestrebt, die durch ihre schwer wiegenden Straftaten erworbenen und angesammelten erheblichen Vermögenswerte in den Wirtschaftskreislauf einzubringen, um so den Ursprung des unredlichen Vermögenszuwachses zu verschleiern. Wer, wie der Beschwerdeführer, Erlöse aus dem Drogenhandel ins Ausland überweise, müsse sich den Vorwurf gefallen lassen, am gewerbsmäßigen Suchtgifthandel (wenn auch nicht im Sinn der Strafbestimmungen des Suchtmittelgesetzes bzw. des § 12 StGB) beteiligt gewesen zu sein und damit indirekt auch verdient zu haben. Gerade dieses außerordentliche Naheverhältnis der Geldwäscherei zur organisierten Kriminalität und die damit (zumindest teilweise) auch gegebene gegenseitige Bedingtheit lasse eine Verharmlosung des vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Verhaltens nicht zu. Die Begründung des strafgerichtlichen Urteiles zur Strafhöhe (der Beschwerdeführer habe "aus einer falsch verstandenen Kameradschaft gegenüber seinen Landsleuten gehandelt") könne nicht darüber hinweg täuschen, dass er eines keinesfalls geringfügigen Verbrechens schuldig erkannt worden sei. Der seit der Tat verstrichene Zeitraum sei angesichts des zumindest zweijährigen Tatzeitraumes und des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Tatbegehung auch bereichert hätte, jedenfalls zu kurz, um eine positive Verhaltensprognose für ihn abgeben zu können. Es könne sohin kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG sei.

Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei zu berücksichtigen, dass die soziale Komponente der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration durch das über einen langen Zeitraum hindurch gesetzte strafbare Verhalten erheblich gemindert werde. Dass der Beschwerdeführer seit nunmehr einigen Jahren als Publizist bzw. Schriftsteller tätig sei, könne seinen privaten Interessen an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet letztlich kein entscheidendes Gewicht verleihen. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, seine Lebensgefährtin heiraten zu wollen, stelle kein bestehendes Familienleben dar. Auch unter Berücksichtigung der Beziehung zu dieser Lebensgefährtin lasse das ihm insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet keinesfalls als ausgeprägt erscheinen. Unter Abwägung all dieser Umstände wögen die nachteiligen Folgen des Aufenthaltsverbotes nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme. Das Aufenthaltsverbot erweise sich daher auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, habe angesichts des vorliegenden Sachverhaltes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden können.

Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes gründe sich auf das schwer wiegende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers einerseits und den Mangel familiärer Bedingungen andererseits. Vor Ablauf dieser Frist könne nicht mit einem Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gerechnet werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 11. Dezember 2001, B 1503/01, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof unter Vorlage der Verwaltungsakten zur Entscheidung abgetreten hat.

3. In der vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen Aufhebung.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Auf Grund der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.

2.1. Im Licht des § 36 Abs. 1 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien in seinem Urteil vom 13. Oktober 2000 zur Begründung der Strafhöhe auf die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie auf die Tatsache hingewiesen habe, "dass er aus einer falsch verstandenen Kameradschaft gegenüber seinen Landsleuten gehandelt" habe. Aus dem Strafausmaß und der Urteilsbegründung sei "zwingend und logisch" ersichtlich, dass die Rolle des Beschwerdeführers nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sein könne. Die belangte Behörde sei an das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen auch in der Begründung der Strafzumessung gebunden.

2.2. Mit dieser Auffassung ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei der Gefährlichkeitsprognose im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG nicht an die Erwägungen des Strafgerichtes über die Strafbemessung und über die bedingte Strafnachsicht gebunden; das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist vielmehr eigenständig unter dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen (vgl. zB das hg. Erkenntnis 11. Oktober 2001, Zl. 2001/18/0155, mwN).

Nach den für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Bezug auf das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers hingegen bindenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133) Feststellungen des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Oktober 2000 war im China-Restaurant "Willkommen" ein blühender Suchtgifthandel etabliert. Im ersten Stock des Restaurants, in dem auch der Beschwerdeführer verkehrte, waren Schwarzafrikaner damit beschäftigt, an Suchtgiftabhängige Suchtgift zu verkaufen, die dafür erhaltenen Gelder an sich zu nehmen und sie zu verteilen bzw. außer Landes zu überweisen. Der Beschwerdeführer hat gewusst, dass dort mit Suchtgift (großen Mengen an Heroin und Kokain) gehandelt wird und in diesem Wissen hat er auch Gelder, die aus dem Suchtgifthandel stammten, an sich genommen und in der Zeit vom 11. April 1997 bis zum 31. März 1999 in Höhe von insgesamt S 910.978,02 an verschiedene Adressaten überwiesen. Er hat für die einzelnen Überweisungen auch Geld erhalten.

Geldwäscherei im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten ist im Licht des § 36 Abs. 1 Z 1 FrG als sehr gefährliche Kriminalitätsform zu werten (vgl. zu den Suchtgiftdelikten das hg. Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 99/18/0367). Der Beschwerdeführer hat dieses Delikt über einen langen Zeitraum hinweg und in Bezug auf sehr hohe Geldbeträge verübt. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer dazu beigetragen, dass der im China-Restaurant "Willkommen" etablierte Suchtgifthandel seinen Zweck erreichen konnte. Der seit dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers verstrichene Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren erscheint viel zu kurz, um die vom Beschwerdeführer diesbezüglich ausgehende Gefahr als weggefallen oder auch nur als erheblich gemindert anzusehen. Daher kann die Ansicht der belangten Behörde, die in § 36 Abs. 1 Z 1 FrG umschriebene Annahme sei in Anbetracht des nachhaltigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3.1. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde den über zehnjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie die Bindung zu seiner Lebensgefährtin berücksichtigt, dabei jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass der bloßen Absicht des Beschwerdeführers, seine Lebensgefährtin zu heiraten, in diesem Zusammenhang keine (wesentliche) Bedeutung zukommt (vgl. das zu § 20 Abs. 1 FrG aus 1992 ergangene Erkenntnis vom 3. März 1994, 93/18/0633). Zu Recht hat sie auch hervorgehoben, dass die aus der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ableitbare Integration in ihrer sozialen Komponente durch die Straftat des Beschwerdeführers erheblich gemindert wird.

Das gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität bzw. der mit dieser zusammenhängenden Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität ist durch das über den Zeitraum von ca. zwei Jahren andauernde Fehlverhalten des Beschwerdeführers empfindlich beeinträchtigt worden. Seine von ihm hervorgehobene künstlerische bzw. literarische Tätigkeit in Österreich, der Ankauf eines Großteils seines "bisherigen literarischen Teilvorlasses" durch die österreichische Nationalbibliothek und der Umstand, dass der Beschwerdeführer "zwischenzeitig Mitglied des österreichischen PEN-Clubs" geworden sei, fallen demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Daher ist die belangten Behörde zutreffend zur Auffassung gelangt, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz des Vermögens Dritter, Schutz der Gesundheit) dringend geboten ist (§ 37 Abs. 1 FrG) und dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG). Die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs (durch den behaupteten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Oktober 2001) bis zum 1. Dezember 2001 kann daran nichts ändern, weil für diesen gemäß § 40 Abs. 1 FrG die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen sind, die der Fremde bei der "Regelung seiner persönlichen Verhältnisse" zu berücksichtigen hat. Auf letztere kommt es hingegen bei der Beurteilung des Dringend-Geboten-Seins im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG nicht an.

4. Auf das umfangreiche, dem mittlerweile gestellten Antrag auf Gewährung von Asyl vom 13. November 2001 entsprechenden Vorbringen über die die Menschenrechte betreffende Situation in Nigeria und die behauptete massive Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr dorthin, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht einzugehen, weil mit dem von der belangten Behörde erlassenen befristeten Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat auszureisen habe oder dass er dorthin abgeschoben werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 99/18/0024).

5. Bezüglich der geltend gemachten Befangenheit des im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewesenen Organwalters ist darauf zu verweisen, dass der Vorwurf der Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz durch eine Berufungsentscheidung (ohne Mitwirkung eines befangenen Organs) gegenstandslos wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.378/A). Auf die umfangreichen Ausführungen der Beschwerde zur angeblichen Befangenheit des erstinstanzlichen Verwaltungsorganes war daher nicht einzugehen.

6. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die mit zehn Jahren festgesetzte Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/18/0028) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, oder auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie im Hinblick auf das schwer wiegende und über einen langen Zeitraum aufrecht erhaltene strafbare Verhalten des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gelangt ist, dass mit einem Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Ablauf der genannten Frist gerechnet werden könne.

7. Wenn die Beschwerde schließlich meint, dass dem angefochtenen Bescheid eine nachprüfbare Begründung für die Ermessensentscheidung fehle, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie - über die bereits im Rahmen der Prüfung nach § 37 FrG dargestellten Umstände hinaus - nichts geltend macht, was gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes spräche. Weder aus den besagten Umständen und dem übrigen Beschwerdeinhalt noch aus dem angefochtenen Bescheid treten Aspekte hervor, die eine Ausübung des der belangten Behörde eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätte. Der Beschwerdevorwurf einer in Bezug auf die Ermessensübung mangelhaften Bescheidbegründung ist somit nicht zielführend.

8. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

9. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 12. März 2002

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001180266.X00

Im RIS seit

27.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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