TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/12 98/18/0404

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Veröffentlicht am 12.03.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §34 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §8 Abs3 Z2;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
MRK Art8;
StGB §99 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S in Wien, geboren 1958, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. November 1998, Zl. SD 318/98, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 FrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 10. November 1998 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer befinde sich nach der Aktenlage seit Sommer 1991 in Österreich. Am 12. November 1991 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und am darauf folgenden Tag einen Befreiungsschein, gültig bis 12. November 1996, erhalten. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer über Sichtvermerke bzw. Aufenthaltsbewilligungen, zuletzt bis 30. November 1996, verfügt.

Am 12. Juli 1996 habe der Beschwerdeführer mit drei weiteren Mittätern zwei Redakteure in den Büroräumen der Nachrichtenagentur "Reuters" in Wien etwa zwei Stunden lang widerrechtlich gefangen gehalten, indem die Bürotüre von innen mittels einer Leiter und zahlreicher Mineralwasserkisten verbarrikadiert worden sei und einer der Mittäter zusätzlich vor der Tür Position bezogen und die Türschnalle festgehalten habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 14. Februar 1997 wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden.

Ein von ihm am 25. Oktober 1996 gestellter Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei gemäß Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei zuständigkeitshalber an das "Fremdenpolizeiliche Büro" abgetreten worden.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 FrG könnten Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhielten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegenstehe.

Der Beschwerdeführer bringe zu seiner Verurteilung vor, dass er sich an der - der gegenständlichen Verurteilung zu Grunde liegenden - "Aktion" aus "lauteren" Motiven beteiligt hätte und seine Teilnahme als politischen Ausdruck seines Willens verstanden hätte. Überdies verweise er darauf, dass er bei der "Besetzung" des Büros eine völlig untergeordnete Rolle gespielt hätte und in keiner Weise gewalttätig oder auch nur drohend in Erscheinung getreten wäre. Dem müsse jedoch die Rechtskraft des zitierten Urteils entgegengehalten werden, wonach der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwei Personen mehr als zwei Stunden in Büroräumen widerrechtlich gefangen gehalten hätte. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers, der sich eines solchen strafbaren Verhaltens bedient habe, um damit seinen politischen Willen zum Ausdruck zu bringen, gefährde aber erheblich die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, beeinträchtige somit die sicherheitspolizeilichen Interessen der Republik Österreich und erfülle solcherart den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z 3 FrG. Die Ausweisung des Beschwerdeführers erweise sich daher - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 35 und 37 leg. cit. -

im Grund des § 34 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit mehr als sieben Jahren in Österreich. Er sei geschieden und für drei Kinder, die er aus der Türkei nach Österreich nachgeholt habe, sorgepflichtig. Somit sei jedenfalls von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Das seiner Verurteilung zu Grunde liegende strafbare Verhalten zeige nämlich deutlich, dass er seine politischen Ambitionen - mögen sie auch berechtigt sein - über die strafgesetzlichen Bestimmungen seines Gastlandes stelle. Zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer, sohin zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, sei die Erlassung der gegenständlichen fremdenpolizeilichen Maßnahme daher als dringend geboten zu erachten.

Bei der gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei auf die aus der Dauer des Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen, dass die für eine Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich gemindert werde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in aufrechter Beschäftigung stehe, könne seine privaten Interessen nicht maßgeblich verstärken. Auch die familiären Bindungen zu seinen Kindern erführen insofern eine Relativierung, als der Beschwerdeführer nicht vorbringe, warum es nicht möglich sein sollte, dass seine Kinder gemeinsam mit ihm das Bundesgebiet verließen. Sonstige Bindungen bestünden nur zu einer ebenfalls in Österreich lebenden Schwester.

Diesen - solcherart geschmälerten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung solcher strafbarer Handlungen entgegen. Bei Abwägung dieser Interessenlage gelange die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Das maßgebliche öffentliche Interesse sei von solchem Gewicht, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden könne.

Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führe, dass er die Voraussetzungen des Art. 6 des Beschlusses Nr.1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei erfülle und er somit keine Aufenthaltsbewilligung benötige und ein Bleiberecht habe, sei dem zu entgegnen, dass dieses Bleiberecht türkischer Arbeitnehmer gemäß Art. 14 dieses Beschlusses einer Aufenthaltsbewilligung (richtig: Aufenthaltsbeendigung) nicht entgegenstehe, wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.

Ein Sachverhalt gemäß § 35 FrG, der die Erlassung der Ausweisung unzulässig gemacht hätte (Aufenthaltsverfestigung), liege nicht vor.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde brachten hierauf Schriftsätze ein, in denen sie zum gegnerischen Vorbringen replizierten.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung hatte unbestritten bis 30. November 1996 Gültigkeit. Am 25. Oktober 1996 brachte der Beschwerdeführer (der nach Ausweis der Verwaltungsakten im Übrigen auch weiter auf Dauer in Österreich niedergelassen blieb) einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz ein. Der Beschwerdeführer war somit ab dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihm zuletzt erteilten Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bis zur rechtskräftigen Erlassung der vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhältig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 99/18/0248, mwN).

2. Gemäß § 34 Abs. 1 FrG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1) oder wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht (Z 2).

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2 FrG) insbesondere versagt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

3.1.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer mit drei weiteren Tätern am 12. Juli 1996 zwei Redakteure der Nachrichtenagentur "Reuters" etwa zwei Stunden widerrechtlich in den Büroräumen gefangen gehalten habe und mit Urteil vom 14. Februar 1997 wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei.

3.1.2. Der Begründung für ihre im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 3 FrG aufgestellte Prognose, der Beschwerdeführer könnte auch in Zukunft weitere strafbare Handlungen begehen (der Beschwerdeführer könnte "politische Ambitionen über die strafgesetzlichen Bestimmungen seines Gastlandes" stellen) und gefährde somit die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, tritt die Beschwerde mit dem Argument entgegen, an etlichen Stellen des Strafaktes werde deutlich, dass es (während der Freiheitsberaubung) zu keinerlei Gewaltanwendung oder Bedrohung der betroffenen Mitarbeiter der Fa. Reuters gekommen sei. Der Beschwerdeführer und seine Komplizen hätten ursprünglich gar nicht die Absicht gehabt, die genannten Mitarbeiter in ihrer Freiheit einzuschränken. Er habe sich nicht der widerrechtlichen Gefangennahme von zwei Personen bedient, um damit seinen politischen Willen zum Ausdruck zu bringen, sondern er habe die Freiheitsbeschränkung "allenfalls in Kauf genommen ... , um dritte Personen am Betreten des Raumes (und in weiterer Folge an einer Verhinderung des Anbringens von Transparenten an der Außenfassade) zu hindern".

Dieses Beschwerdevorbringen ist nicht zielführend, denn der Umstand, dass die festgestellte strafbare Handlung nicht auch mit einem Gewaltdelikt einhergegangen sei bzw. dass diese vom Beschwerdeführer bei der Verwirklichung seiner politischen Absichten lediglich in Kauf genommen worden sei, spricht keineswegs gegen die getroffene Verhaltensprognose, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft die seine ursprüngliche Heimat betreffenden politischen Ziele in Österreich auch unter Missachtung der österreichischen Rechtsordnung weiter verfolgen könnte.

3.2. Es kann hier dahin gestellt bleiben, ob damit - unter der notwendigen Bedachtnahme auf Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK - der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z 3 FrG gegeben ist, weil die insoweit unterlassene Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK jedenfalls bei der in weiterer Folge vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 FrG zu erfolgen hatte. Ergäbe diese Prüfung die Unzulässigkeit der Ausweisung, so käme es auf das Vorliegen des Versagungsgrundes im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr an; ergäbe sich aber deren Zulässigkeit, so stellt das Unterlassen einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Eingriff in das Privat- und Familienleben iS des § 10 Abs. 2 Z 3 FrG auch gerechtfertigt ist, deshalb keine Rechtsverletzung dar, weil kein Fall denkbar ist, in dem ein Eingriff zwar iS des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten, nicht aber noch gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1999, Zl. 99/18/0088, und die daran anschließende Judikatur, etwa das Erkenntnis vom 18. Mai 2001, Zl. 2001/18/0065). Vor diesem Hintergrund begegnet die Auffassung, dass sich die Ausweisung des Beschwerdeführers - vorbehaltlich der §§ 35 und 37 FrG - im Grunde des § 34 Abs. 1 FrG als gerechtfertigt erweise, keinem Einwand.

3.3. Da aber die belangte Behörde - wie die folgenden Ausführungen zeigen - bei der zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgegangenen Beurteilung gemäß § 37 FrG einem Rechtsirrtum unterlegen ist, erweist sich die Ausweisung letztlich als unzulässig.

Gemäß § 37 Abs. 1 FrG ist ein durch eine Ausweisung bewirkter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des betroffenen Fremden nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Aufenthaltsverbot darf gemäß § 37 Abs. 2 FrG jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Beurteilung ist gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Sommer 1991 (seit mehr als sieben Jahren) in Österreich und geht hier seit Februar 1992 einer Beschäftigung nach. Er ist seit März 1996 geschieden und für drei Kinder (geb. 1981, 1984 und 1985) sorgepflichtig, die er vor Jahren aus der Türkei nach Österreich nachgeholt hat. Sonstige Bindungen bestehen zu einer ebenfalls in Österreich lebenden Schwester. Die belangte Behörde ging auch nicht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer - abgesehen von der Straftat am 12. Juli 1996 - in den "mehr als sieben Jahren" bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides jemals anderweitige Verstöße gegen die Rechtsordnung habe zu Schulden kommen lassen (vgl. die Kopie des Protokolls über die Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigter, nach Blatt 54 der vorgelegten Verwaltungsakten eingeordnet). Allein auf Grund seines Verhaltens am 12. Juli 1996 kann ihm im vorliegenden Fall einer Verurteilung zu einer dreimonatigen, bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe wegen einer Freiheitsberaubung im Zug einer politischen Manifestation aber keine derart nachhaltige Gefährlichkeit für die angeführten öffentlichen Interessen unterstellt werden, dass seine Ausweisung als dringend geboten anzusehen und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Ausweisung ein zumindest gleich großes Gewicht beizumessen wäre wie den Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Kinder.

4. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001 und § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.

Wien, am 12. März 2002

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998180404.X00

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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