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L26002 Lehrer/innen Kärnten;Norm
LandeslehrerG Krnt 2000;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der S in V, vertreten durch Dr. Gerhard Boehlke, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Gerbergasse 23, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. Juli 2001, Zl. 6-SchA-64344/5-2001, betreffend Abberufung von der Funktion als Schulleiterin, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der S in römisch fünf, vertreten durch Dr. Gerhard Boehlke, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Gerbergasse 23, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. Juli 2001, Zl. 6-SchA-64344/5-2001, betreffend Abberufung von der Funktion als Schulleiterin, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Seit Juli 1987 war sie Leiterin der Hauptschule V 2.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2001 widerrief die belangte Behörde gemäß § 47 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000 in der Fassung LGBl. Nr. 46/2001, die in der Vergangenheit erfolgte Teilung in eine Hauptschule 1 und eine Hauptschule 2 in V mit Wirkung vom 1. September 2001 und ordnete dem Schulgemeindeverband V als gesetzlichem Schulerhalter der beiden Hauptschulen an, diese zusammenzulegen und als Hauptschule V weiterzuführen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass für das kommende Schuljahr in V insgesamt nur 428 Schulkinder angemeldet worden seien. Diese Zahl liege deutlich unter jener von 600 Schülern, die eine Teilung in zwei Schulen am selben Standort rechtfertigen würde, weshalb die beiden Hauptschulen in V ab dem 1. September 2001 zusammenzulegen und als Hauptschule V weiterzuführen seien.Mit Bescheid vom 28. Juni 2001 widerrief die belangte Behörde gemäß Paragraph 47, des Kärntner Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2001,, die in der Vergangenheit erfolgte Teilung in eine Hauptschule 1 und eine Hauptschule 2 in römisch fünf mit Wirkung vom 1. September 2001 und ordnete dem Schulgemeindeverband römisch fünf als gesetzlichem Schulerhalter der beiden Hauptschulen an, diese zusammenzulegen und als Hauptschule römisch fünf weiterzuführen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass für das kommende Schuljahr in römisch fünf insgesamt nur 428 Schulkinder angemeldet worden seien. Diese Zahl liege deutlich unter jener von 600 Schülern, die eine Teilung in zwei Schulen am selben Standort rechtfertigen würde, weshalb die beiden Hauptschulen in römisch fünf ab dem 1. September 2001 zusammenzulegen und als Hauptschule römisch fünf weiterzuführen seien.
Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist weiters zu entnehmen, dass die belangte Behörde mit den Leitern der Hauptschulen V 1 und V 2 ein Gespräch über die geplante Zusammenlegung der beiden Hauptschuldirektionen in V führte und als Varianten für die "Auswahl" des künftigen Schulleiters der zusammengelegten Schule den "Verzicht" eines der beiden bisherigen Schulleiter, ein neuerliches Auswahlverfahren zwischen den beiden derzeitigen Leitern oder eine Neuausschreibung der Schulleitung erörterte. Die Leiter der Hauptschulen V 1 und V 2 erzielten über keine dieser Varianten eine Übereinstimmung.Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist weiters zu entnehmen, dass die belangte Behörde mit den Leitern der Hauptschulen V 1 und V 2 ein Gespräch über die geplante Zusammenlegung der beiden Hauptschuldirektionen in römisch fünf führte und als Varianten für die "Auswahl" des künftigen Schulleiters der zusammengelegten Schule den "Verzicht" eines der beiden bisherigen Schulleiter, ein neuerliches Auswahlverfahren zwischen den beiden derzeitigen Leitern oder eine Neuausschreibung der Schulleitung erörterte. Die Leiter der Hauptschulen V 1 und V 2 erzielten über keine dieser Varianten eine Übereinstimmung.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, in Verbindung mit § 26 Abs. 7 leg. cit. mit Wirkung vom 1. September 2001 von der Funktion der Schulleiterin der Hauptschule 2 in V abberufen werde.Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 26 a, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt , Nr. 302, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, leg. cit. mit Wirkung vom 1. September 2001 von der Funktion der Schulleiterin der Hauptschule 2 in römisch fünf abberufen werde.
Zur Begründung führte sie aus, sie habe mit Bescheid vom 2. Juli 2001 die Direktionen der Hauptschulen 1 und 2 in V zusammengelegt. Ab dem 1. September 2001 werde es am selben Schulstandort nur mehr eine Hauptschule geben. Zurzeit seien zwei definitiv ernannte Schulleiter in den beiden bisherigen Schulen in Funktion.Zur Begründung führte sie aus, sie habe mit Bescheid vom 2. Juli 2001 die Direktionen der Hauptschulen 1 und 2 in römisch fünf zusammengelegt. Ab dem 1. September 2001 werde es am selben Schulstandort nur mehr eine Hauptschule geben. Zurzeit seien zwei definitiv ernannte Schulleiter in den beiden bisherigen Schulen in Funktion.
Die belangte Behörde habe nun zu entscheiden gehabt, welcher von beiden Schulleitern die Leitung der zusammengelegten Schule übernehmen solle und wer aus seiner Funktion abberufen werden müsse. Es sei das Ziel gewesen, eine für alle Beteiligten nachvollziehbare und möglichst faire Vorgangsweise zu wählen. Aus diesem Grund sei auf die Kriterien des § 26 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zurückgegriffen und die in dieser Bestimmung normierten Kriterien des Vorrückungsstichtages und der Verwendungszeit als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden. Sowohl hinsichtlich des Vorrückungsstichtages als auch hinsichtlich der Verwendungszeit weise die Beschwerdeführerin kürzere Zeiten auf als der Leiter der Hauptschule 1 in V. Nachdem am Hauptschulstandort V ab 1. September 2001 nur mehr eine der beiden bisherigen Schulen weitergeführt werde, falle mit diesem Zeitpunkt einer der beiden Schulleiterfunktionen weg. Aus den genannten Gründen und unter Heranziehung der Kriterien des § 26 Abs. 7 leg. cit. sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.Die belangte Behörde habe nun zu entscheiden gehabt, welcher von beiden Schulleitern die Leitung der zusammengelegten Schule übernehmen solle und wer aus seiner Funktion abberufen werden müsse. Es sei das Ziel gewesen, eine für alle Beteiligten nachvollziehbare und möglichst faire Vorgangsweise zu wählen. Aus diesem Grund sei auf die Kriterien des Paragraph 26, Absatz 7, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zurückgegriffen und die in dieser Bestimmung normierten Kriterien des Vorrückungsstichtages und der Verwendungszeit als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden. Sowohl hinsichtlich des Vorrückungsstichtages als auch hinsichtlich der Verwendungszeit weise die Beschwerdeführerin kürzere Zeiten auf als der Leiter der Hauptschule 1 in römisch fünf. Nachdem am Hauptschulstandort römisch fünf ab 1. September 2001 nur mehr eine der beiden bisherigen Schulen weitergeführt werde, falle mit diesem Zeitpunkt einer der beiden Schulleiterfunktionen weg. Aus den genannten Gründen und unter Heranziehung der Kriterien des Paragraph 26, Absatz 7, leg. cit. sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahren vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf ihre dienstrechtliche Stellung als Schulleiterin" verletzt.
Gemäß § 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (in der Folge kurz: LDG 1984) ist die Ernennung die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.Gemäß Paragraph 3, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt , Nr. 302 (in der Folge kurz: LDG 1984) ist die Ernennung die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
Nach § 5 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 sind im Ernennungsbescheid die Planstelle, der Amtstitel des Landeslehrers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.Nach Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz LDG 1984 sind im Ernennungsbescheid die Planstelle, der Amtstitel des Landeslehrers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.
Nach § 8 Abs. 1 LDG 1984 erfolgt die Ernennung auf eine andere Planstelle auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.Nach Paragraph 8, Absatz eins, LDG 1984 erfolgt die Ernennung auf eine andere Planstelle auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.
Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden ist, ist gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. auf § 26 Bedacht zu nehmen.Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (Paragraph 24,) verbunden ist, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. auf Paragraph 26, Bedacht zu nehmen.
Der 3. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 regelt die Verwendung des Landeslehrers etwa durch Zuweisung und Versetzung (§ 19 LDG 1984), Diensttausch (§ 20 LDG 1984), vorübergehende Zuweisung (§ 21 LDG 1984) oder vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer anderen Schule (§ 22 LDG 1984).Der 3. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 regelt die Verwendung des Landeslehrers etwa durch Zuweisung und Versetzung (Paragraph 19, LDG 1984), Diensttausch (Paragraph 20, LDG 1984), vorübergehende Zuweisung (Paragraph 21, LDG 1984) oder vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer anderen Schule (Paragraph 22, LDG 1984).
§ 19 LDG 1984 (in der Stammfassung) lautet, soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt: Paragraph 19, LDG 1984 (in der Stammfassung) lautet, soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt:
...
...
..."
Für schulfeste Stellen treffen die §§ 24ff LDG 1984 nähereFür schulfeste Stellen treffen die Paragraphen 24 f, f, LDG 1984 nähere
Bestimmungen.
Nach § 24 Abs. 1 LDG 1984 idF BGBl. Nr. 772/1996 sind die Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgänge sowie der Berufsschulen schulfeste Stellen. Darüber hinaus regelt § 24 Abs. 2 und 3 LDG 1984 die Ermittlung und Erklärung sonstiger Lehrerstellen zu schulfesten Stellen; § 24 Abs. 4 und 5 treffen nähere Bestimmungen über die Aufhebung der Schulfestigkeit dieser sonstigen Lehrerstellen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, LDG 1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1996, sind die Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgänge sowie der Berufsschulen schulfeste Stellen. Darüber hinaus regelt Paragraph 24, Absatz 2 und 3 LDG 1984 die Ermittlung und Erklärung sonstiger Lehrerstellen zu schulfesten Stellen; Paragraph 24, Absatz 4 und 5 treffen nähere Bestimmungen über die Aufhebung der Schulfestigkeit dieser sonstigen Lehrerstellen.
§ 25 LDG 1984 in der Stammfassung lautet: Paragraph 25, LDG 1984 in der Stammfassung lautet:
"Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme
auf § 19 nurauf Paragraph 19, nur
...
..."
§ 26a LDG 1984, der durch die Novelle BGBl. Nr. 329/1996 eingefügt wurde, regelt die Ernennung von Schulleitern und lautet: Paragraph 26 a, LDG 1984, der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996, eingefügt wurde, regelt die Ernennung von Schulleitern und lautet:
Das (Kärntner) Landesgesetz vom 28. September 2000, mit dem Bewerberlisten für die Aufnahme von Landesvertragslehrern vorgesehen, die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen festgelegt und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ausgeführt wird (Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG), LGBl. (für Kärnten) Nr. 80/2000, das am 1. Jänner 2001 in Kraft trat, trifft in Ausführung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 zwar nähere Bestimmungen für die Ernennung von Schulleitern durch Regelung des Auswahlverfahrens und von Auswahlkriterien, jedoch keine (weiteren) Bestimmungen über die Beendigung der Funktion des Schulleiters, insbesondere durch Abberufung. Nach § 26 Abs. 2 leg. cit., der die "Rechte der Bewerber" um die Stelle eines Schulleiters regelt, ist gegen den Bescheid der Landesregierung, mit dem ein Bewerber zum Schulleiter ernannt wird, die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zulässig.Das (Kärntner) Landesgesetz vom 28. September 2000, mit dem Bewerberlisten für die Aufnahme von Landesvertragslehrern vorgesehen, die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen festgelegt und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ausgeführt wird (Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG), LGBl. (für Kärnten) Nr. 80/2000, das am 1. Jänner 2001 in Kraft trat, trifft in Ausführung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 zwar nähere Bestimmungen für die Ernennung von Schulleitern durch Regelung des Auswahlverfahrens und von Auswahlkriterien, jedoch keine (weiteren) Bestimmungen über die Beendigung der Funktion des Schulleiters, insbesondere durch Abberufung. Nach Paragraph 26, Absatz 2, leg. cit., der die "Rechte der Bewerber" um die Stelle eines Schulleiters regelt, ist gegen den Bescheid der Landesregierung, mit dem ein Bewerber zum Schulleiter ernannt wird, die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zulässig.
Das Kärntner Schulgesetz, LGBl. (für Kärnten) Nr. 58/2000, (K-SchG) trifft die organisationsrechtlichen Bestimmungen über Errichtung, Aufbau und Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen.
§ 47 K-SchG lautet, soweit dem im Beschwerdefall Bedeutung zukommt: Paragraph 47, K-SchG lautet, soweit dem im Beschwerdefall Bedeutung zukommt:
"Teilung
Wenn ... Hauptschulen mit einer Mindestschülerzahl von 600 -
ohne Einrechnung angeschlossener Polytechnischer Klassen - ... während eines Schuljahres geführt werden, sind sie zu teilen, wenn die räumlichen Voraussetzungen eine Teilung ermöglichen und eine Minderung der Organisationsform im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der Geburtsziffern voraussichtlichen Schülerzahlen nicht zu erwarten ist. Die Teilung ist zu widerrufen, wenn die Mindestschülerzahl, die Voraussetzung für die Teilung war, voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben ist. Dies gilt nicht, wenn vom Widerruf eine zweisprachig geführte Schule betroffen wäre."
§ 48 K-SchG lautet: Paragraph 48, K-SchG lautet:
"Auflassung
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene "Abberufung" der Beschwerdeführerin diese in ihrer "dienstrechtlichen Stellung als Schulleiterin" verletzte.
Die von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Gesetzesbestimmungen der §§ 26a iVm 26 Abs. 7 LDG 1984 regeln die Vorgangsweise bei der Besetzung von Schulleiterposten. Ein "Enden" der Innehabung der Funktion als Schulleiter ist im § 26a Abs. 6 leg. cit. nur im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter vorgesehen. Beide Tatbestände sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Im Übrigen kennen weder das LDG 1984 noch das K-LG eine bloße "Abberufung" des Schulleiters aus seiner Funktion ohne Zuweisung einer neuen Verwendung. § 19 Abs. 1 LDG 1984 sieht vielmehr hinsichtlich der "Verwendung des Landeslehrers" unter der Überschrift "Zuweisung und Versetzung" vor, dass der Landeslehrer entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen ist. Nach § 19 Abs. 2 leg. cit. ist mit der Aufhebung der Zuweisung eine anderweitige Zuweisung (dh Versetzung) des Lehrers zu verbinden.Die von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Gesetzesbestimmungen der Paragraphen 26 a, in Verbindung mit 26 Absatz 7, LDG 1984 regeln die Vorgangsweise bei der Besetzung von Schulleiterposten. Ein "Enden" der Innehabung der Funktion als Schulleiter ist im Paragraph 26 a, Absatz 6, leg. cit. nur im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter vorgesehen. Beide Tatbestände sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Im Übrigen kennen weder das LDG 1984 noch das K-LG eine bloße "Abberufung" des Schulleiters aus seiner Funktion ohne Zuweisung einer neuen Verwendung. Paragraph 19, Absatz eins, LDG 1984 sieht vielmehr hinsichtlich der "Verwendung des Landeslehrers" unter der Überschrift "Zuweisung und Versetzung" vor, dass der Landeslehrer entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen ist. Nach Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. ist mit der Aufhebung der Zuweisung eine anderweitige Zuweisung (dh Versetzung) des Lehrers zu verbinden.
Die von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides angegebenen Bestimmungen des LDG 1984 kommen als Rechtsgrundlage für die verfügte Personalmaßnahme keinesfalls in Frage; auch sonst ist keine Rechtsgrundlage für die von der belangten Behörde ausgesprochene bloße Abberufung ersichtlich.
Der angefochtene Bescheid erweist sich schon aus diesem Grund als rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Der angefochtene Bescheid erweist sich schon aus diesem Grund als rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501; die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 501; die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am 13. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120183.X00Im RIS seit
10.06.2002Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010