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L10106 Stadtrecht Steiermark;Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache der OL in G, vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 13/III, gegen die als belangte Behörde bezeichnete "Stadt Graz (Gemeinderat) ZH Herrn Bürgermeister" wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Abweisung eines Stundungsansuchens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit einem an den "Magistrat Graz Finanzrechtsabteilung" gerichteten und dort am 24. November 2000 eingelangten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Graz vom 24. Oktober 2000 betreffend Abweisung eines Stundungsansuchens.
Mit Schriftsatz vom 16. November 2001 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof. Im Rubrum dieses Schriftsatzes wurde als belangte Behörde die "Stadt Graz (Gemeinderat) ZH Herrn Bürgermeister" bezeichnet. Aus dem Inhalt der Beschwerde und den Beilagen ergaben sich keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür, dass eine andere als die im Rubrum bezeichnete Behörde von der Beschwerdeführerin belangt werden sollte.Mit Schriftsatz vom 16. November 2001 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof. Im Rubrum dieses Schriftsatzes wurde als belangte Behörde die "Stadt Graz (Gemeinderat) ZH Herrn Bürgermeister" bezeichnet. Aus dem Inhalt der Beschwerde und den Beilagen ergaben sich keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür, dass eine andere als die im Rubrum bezeichnete Behörde von der Beschwerdeführerin belangt werden sollte.
In einem Mängelbehebungsschriftsatz vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, die Abgabenbehörde zweiter Instanz sei in der Beschwerde genau bezeichnet und "weder die Berufungskommission noch das Referat für Finanzrecht" "seien aber eine eigene Behörde, sondern Verwaltungsorgane der Stadt Graz", und es sei nicht der Stadtsenat, sondern der Gemeinderat der Stadt Graz Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Artikel 132, B-VG als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde.
Sinn dieser Bestimmung ist es, in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise den Verwaltungsgerichtshof erkennen zu lassen, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird (vgl. die hg. Beschlüsse vom 30. September 1993, Zl. 92/17/0223, und vom 22. Februar 1991, Zl. 90/17/0181).Sinn dieser Bestimmung ist es, in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise den Verwaltungsgerichtshof erkennen zu lassen, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 30. September 1993, Zl. 92/17/0223, und vom 22. Februar 1991, Zl. 90/17/0181).
Welche Behörde belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, kann allerdings nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Beschwerdeführer ersehen werden, sondern ist auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschließbar. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist.
Dies gilt auch in Säumnisbeschwerdefällen, wenn aus der Beschwerde in ihrem Gesamtzusammenhang (einschließlich allfälliger Beilagen, wie z.B. Berufungen an die säumige Behörde) zweifelsfrei hervorgeht, welcher obersten Behörde im Sinne des Art. 132 B-VG die Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0078, Rechtssatz veröffentlicht in Slg. 12.088/A, wo fallbezogen ausgesprochen wurde, es sei nach der damaligen Aktenlage eindeutig erkennbar, dass sich die Beschwerde nicht gegen den in ihr bezeichneten "Hilfsapparat" Amt der Landesregierung, sondern gegen die Landesregierung selbst richte; vgl. überdies die bereits zitierten Beschlüsse vom 30. September 1993 und vom 22. Februar 1991).Dies gilt auch in Säumnisbeschwerdefällen, wenn aus der Beschwerde in ihrem Gesamtzusammenhang (einschließlich allfälliger Beilagen, wie z.B. Berufungen an die säumige Behörde) zweifelsfrei hervorgeht, welcher obersten Behörde im Sinne des Artikel 132, B-VG die Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen wird vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0078, Rechtssatz veröffentlicht in Slg. 12.088/A, wo fallbezogen ausgesprochen wurde, es sei nach der damaligen Aktenlage eindeutig erkennbar, dass sich die Beschwerde nicht gegen den in ihr bezeichneten "Hilfsapparat" Amt der Landesregierung, sondern gegen die Landesregierung selbst richte; vergleiche , überdies die bereits zitierten Beschlüsse vom 30. September 1993 und vom 22. Februar 1991).
Es ist freilich unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Diese Beurteilung gilt angesichts desselben dahinter stehenden Regelungszweckes sowohl für die Bezeichnung der belangten Behörde in Bescheidbeschwerden gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG als auch für die Bezeichnung der belangten Behörde in Säumnisbeschwerden gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. (vgl. wiederum die bereits erwähnten hg. Beschlüsse vom 30. September 1993 und vom 22. Februar 1991, je mwN).Es ist freilich unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Diese Beurteilung gilt angesichts desselben dahinter stehenden Regelungszweckes sowohl für die Bezeichnung der belangten Behörde in Bescheidbeschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG als auch für die Bezeichnung der belangten Behörde in Säumnisbeschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vergleiche , wiederum die bereits erwähnten hg. Beschlüsse vom 30. September 1993 und vom 22. Februar 1991, je mwN).
Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden (vgl. hg. Beschluss vom 18. November 1994, Zl. 94/17/0119).Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Artikel 132, B-VG, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden vergleiche hg. Beschluss vom 18. November 1994, Zl. 94/17/0119).
Gemäß § 48 Abs. 2 zweiter Satz Steiermärkische Landesabgabenordnung bestimmen sich Instanzenzug und Aufsichtsrecht bei Gemeindeabgaben nach den gemeinderechtlichen Vorschriften.Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz Steiermärkische Landesabgabenordnung bestimmen sich Instanzenzug und Aufsichtsrecht bei Gemeindeabgaben nach den gemeinderechtlichen Vorschriften.
Organe der Landeshauptstadt Graz sind gemäß § 14 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 59/1995:Organe der Landeshauptstadt Graz sind gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 59/1995:
1. dem Gemeinderat in jenen Angelegenheiten, die ihm ausdrücklich durch Gesetz übertragen sind,
2. der Berufungskommission in allen sonstigen Angelegenheiten; dabei kommt ihr auch die Ausübung der in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse zu."
Da der in der Säumnisbeschwerde als belangte Behörde eindeutig bezeichnete Gemeinderat der Stadt Graz (Entgegenstehendes lässt sich der Säumnisbeschwerde in ihrer Gesamtheit nicht entnehmen) nach den obigen Ausführungen zur Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung nicht zuständig war und ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370), sondern die Berufungskommission der Stadt Graz, war die vorliegende Säumnisbeschwerde wegen Fehlens der Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Abs. 3 des § 34 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Da der in der Säumnisbeschwerde als belangte Behörde eindeutig bezeichnete Gemeinderat der Stadt Graz (Entgegenstehendes lässt sich der Säumnisbeschwerde in ihrer Gesamtheit nicht entnehmen) nach den obigen Ausführungen zur Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung nicht zuständig war und ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370), sondern die Berufungskommission der Stadt Graz, war die vorliegende Säumnisbeschwerde wegen Fehlens der Berechtigung zur Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Absatz 3, des Paragraph 34, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Der Umstand, dass dem Verwaltungsgerichtshof bekannt geworden ist, dass die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz inzwischen einen über die Berufung der Beschwerdeführerin absprechenden Bescheid erlassen hat, vermag keine andere Erledigung durch den Verwaltungsgerichtshof herbeizuführen.
Kostenersatz war nicht zuzusprechen, weil die Beschwerde unzulässig war und damit die Beschwerdeführerin nicht als obsiegende Partei angesehen werden kann.
Wien, am 18. März 2002
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170196.X00Im RIS seit
06.08.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2010