TE Vfgh Erkenntnis 1999/3/11 V40/98, V41/98, V42/98, G81/98, G85/98, G86/98

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Veröffentlicht am 11.03.1999
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Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
QualitätsklassenV für Speisekartoffeln BGBl 76/1994 idF BGBl 265/1995
QualitätsklassenG §25
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine unzureichende Determinierung der standardisierten, anerkannten Stichproben- und Prüfungsverfahren bei Kontrolle der Richtigkeit der Sortenbezeichnung oder der Sortenreinheit von Speisekartoffeln; keine so weitgehende gesetzliche Vorherbestimmung im Wirtschaftsrecht erforderlich; Zwecktauglichkeit des europaweiten Kontrollverfahrens durch entsprechend ausgebildete Kontrollorgane

Spruch

I. Die Gesetzesprüfungsverfahren werden eingestellt.römisch eins. Die Gesetzesprüfungsverfahren werden eingestellt.

II. 1. Die Anträge auf Aufhebung des §8 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl. Nr. 76/1994, werden mit Ausnahme der Worte "als auch bei der Inlandskontrolle" in dessen Abs1 zurückgewiesen. römisch zwei. 1. Die Anträge auf Aufhebung des §8 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1994,, werden mit Ausnahme der Worte "als auch bei der Inlandskontrolle" in dessen Abs1 zurückgewiesen.

2. Im übrigen werden die Verordnungsprüfungsanträge abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (im folgenden: UVS) ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 15. Oktober 1997 anhängig. Mit diesem Straferkenntnis war über den Berufungswerber wegen Übertretung des "§9 Qualitätsklassengesetz; §7 Abs1 Qualitätsklassenverordnung" eine Geldstrafe von S 1.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt worden. Es war als erwiesen angenommen worden, daß der Berufungswerber am 14. Juni 1996 an eine Firma 3000 kg Speisefrühkartoffeln mit der Sortenbezeichnung "Sirtema" geliefert und damit in Verkehr gebracht hatte; die Ware war mit einer unrichtigen Sortenangabe gekennzeichnet gewesen (unter sechs untersuchten Knollen waren sechs Knollen Fremdsorte festgestellt worden). Laut Probenbegleitschreiben handelte es sich um insgesamt 120 Säcke zu je 25 kg; die Säcke waren jeweils mit einer Banderole gekennzeichnet.römisch eins. 1.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (im folgenden: UVS) ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 15. Oktober 1997 anhängig. Mit diesem Straferkenntnis war über den Berufungswerber wegen Übertretung des "§9 Qualitätsklassengesetz; §7 Abs1 Qualitätsklassenverordnung" eine Geldstrafe von S 1.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt worden. Es war als erwiesen angenommen worden, daß der Berufungswerber am 14. Juni 1996 an eine Firma 3000 kg Speisefrühkartoffeln mit der Sortenbezeichnung "Sirtema" geliefert und damit in Verkehr gebracht hatte; die Ware war mit einer unrichtigen Sortenangabe gekennzeichnet gewesen (unter sechs untersuchten Knollen waren sechs Knollen Fremdsorte festgestellt worden). Laut Probenbegleitschreiben handelte es sich um insgesamt 120 Säcke zu je 25 kg; die Säcke waren jeweils mit einer Banderole gekennzeichnet.

Laut einer vom UVS beim Bundeskontrollorgan eingeholten Stellungnahme waren der zu überprüfenden Partie - das waren drei Paletten zu je 40 Säcken, insgesamt also 120 Säcke - aus 2 Säcken zu je 25 kg insgesamt 40 Knollen entnommen und in zwei gleichartige Probenteile geteilt worden. Ein Teil war dem Bundesamt für Agrarbiologie in Linz zur Feststellung der Sortenechtheit oder Sortenreinheit übermittelt worden, der zweite Probenteil war der beprobten Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden. Aus Anlaß dieses bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens stellte der UVS unter dem 20. April 1998 die zu V40/98, G81/98 protokollierten Anträge an den Verfassungsgerichtshof,

gemäß Art139 Abs1 i.V.m. Art129a Abs3 und Art89 Abs2

B-VG

a) §5 Z2, in §6 Abs1 die Folge ", Sorte" und §8 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl. 76/1994, idF BGBl. 265/1995 (also idF vor der Novelle BGBl. II 240/1997; im folgenden: QualitätsklassenV), in eventu a) §5 Z2, in §6 Abs1 die Folge ", Sorte" und §8 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, Bundesgesetzblatt 76 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 265 aus 1995, (also in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 240 aus 1997,; im folgenden: QualitätsklassenV), in eventu

b) die gesamte QualitätsklassenV

als gesetzwidrig aufzuheben, sowie "alternativ"

gemäß Art140 Abs1 B-VG i.V.m. Art129a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG

a) §26 Abs1 Z2 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. 161/1967, idF des Bundesgesetzes BGBl. 523/1995 (im folgenden: QualitätsklassenG), in eventu a) §26 Abs1 Z2 des Qualitätsklassengesetzes, Bundesgesetzblatt 161 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 523 aus 1995, (im folgenden: QualitätsklassenG), in eventu

b) in §26 Abs1 Z2 des QualitätsklassenG die Wortfolge ", mangelhaft oder unrichtig", in eventu

c) in §26 Abs1 Z2 QualitätsklassenG die Wortfolge "oder unrichtig"

als verfassungswidrig aufzuheben.

1.2. Aus Anlaß von zwei weiteren bei ihm anhängigen Berufungen gegen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 4. Juni 1997 bzw. vom 29. Oktober 1997 stellt der UVS gleiche, zu V41/98, G85/98 bzw. zu V42/98, G86/98 protokollierte Anträge an den Verfassungsgerichtshof. Im zuletzt genannten Antrag wird zusätzlich begehrt, in §7 Abs1 Z2 litb der QualitätsklassenV die Wortfolge "Name der Sorte und" als gesetzwidrig aufzuheben. Bei diesen Anträgen geht es zum einen darum, daß dem Berufungswerber vorgeworfen worden war, als Verantwortlicher am 11. Juni 1996 640 kg Kartoffeln mit der Sortenbezeichnung "Nicola" in Verkehr gebracht zu haben; die Sortenangabe sei unrichtig gewesen; von sechs untersuchten Knollen seien alle sechs als Fremdsorte festgestellt worden. Zum anderen wird dem Verantwortlichen zur Last gelegt, am 10. Juni 1996 48 kg Speisekartoffeln mit der Sortenbezeichnung "Sigma" an eine Firma geliefert zu haben, wobei auch hier die Sortenangabe unrichtig gewesen sei; unter sechs untersuchten Knollen seien alle sechs Knollen als Fremdsorte festgestellt worden. Es habe sich um zwei Steigen mit je 12 Packstücken zu je 2 kg gehandelt; eine Hälfte der Probe, nämlich zwanzig Knollen, seien dem Bundesamt für Agrarbiologie in Linz zur Feststellung der Sortenechtheit oder Sortenreinheit übermittelt worden.

2.1. Zu den Gesetzesprüfungsanträgen hat die Bundesregierung auf Grund ihres Beschlusses vom 1. Juli 1998 eine Äußerung erstattet, in welcher sie den Antrag stellt, diese Gesetzesprüfungsanträge zurückzuweisen bzw. §26 Abs1 Z2 des QualitätsklassenG bzw. bestimmte Wortfolgen dieser Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

2.2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat in den Verordnungsprüfungsverfahren jeweils eine Äußerung erstattet. In diesen verteidigt er die angefochtenen Verordnungsregelungen und beantragt, den Anträgen des UVS nicht Folge zu geben.

3. Mit Schriftsatz vom 21. August 1998 hat der UVS die Anträge auf Gesetzesprüfung zurückgezogen und auf die Äußerung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in den Verordnungsprüfungsverfahren repliziert.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat die Normprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO i.V.m. §35 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

II. Zur Rechtslage:römisch zwei. Zur Rechtslage:

1.1. Den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (358 BlgNR 11. GP, 10 ff.) zum nachmaligen Bundesgesetz über die Einführung von Qualitätsklassen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Qualitätsklassengesetz), BGBl. 161/1967, wird einleitend die Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs im einzelnen dargelegt und hervorgehoben, die ersten Versuche, Auswüchsen des Wettbewerbs durch gesetzgeberische Maßnahmen entgegenzutreten, seien vom Bestreben geleitet gewesen, die Behörden zu ermächtigen, durch Verordnung Vorschriften über die Bezeichnung von Waren erlassen zu können. In §32 UWG 1923 habe aber auch der Begriff "Beschaffenheit" Eingang gefunden; dazu heißt es: 1.1. Den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (358 BlgNR 11. GP, 10 ff.) zum nachmaligen Bundesgesetz über die Einführung von Qualitätsklassen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Qualitätsklassengesetz), Bundesgesetzblatt 161 aus 1967,, wird einleitend die Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs im einzelnen dargelegt und hervorgehoben, die ersten Versuche, Auswüchsen des Wettbewerbs durch gesetzgeberische Maßnahmen entgegenzutreten, seien vom Bestreben geleitet gewesen, die Behörden zu ermächtigen, durch Verordnung Vorschriften über die Bezeichnung von Waren erlassen zu können. In §32 UWG 1923 habe aber auch der Begriff "Beschaffenheit" Eingang gefunden; dazu heißt es:

"Der Entwurf knüpft an diese Bezeichnungsvorschriften des II. Abschnittes des UWG. an, im Falle seines Gesetzwerdens würde es zum UWG. als Sonderregelung auf dem Gebiete des unlauteren Wettbewerbes hinzutreten. "Der Entwurf knüpft an diese Bezeichnungsvorschriften des römisch zwei. Abschnittes des UWG. an, im Falle seines Gesetzwerdens würde es zum UWG. als Sonderregelung auf dem Gebiete des unlauteren Wettbewerbes hinzutreten.

Die Ausgestaltung der materiellen Grundsätze dieses Abschnittes, diese angewandt nunmehr auf bestimmte Formen des Warenverkehrs mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ist aus folgenden Gründen notwendig geworden:

1. Das Gesetz gilt ohne Zweifel auch jetzt schon für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Leistungen (§38). Doch zeigt seine Vorgeschichte, daß das Gesetz in erster Linie vom Gewerbe und von der Industrie gefordert worden war und darum seine Tatbestände auch vom Gesichtswinkel dieser Wirtschaftszweige her geprägt worden sind. ...

2. Eine Regelung des unlauteren Wettbewerbes wird nicht unmittelbar in die Erzeugung eingreifen können, sie muß aber doch auf die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Erzeugung Bedacht nehmen. ...

3. Die Internationalisierung des Warenverkehrs und fortschreitende Integration auch auf dem Agrarmarkt zwingt ebenfalls dazu, Vorschriften vorzusehen, die für die Durchführung der Kontrolle anläßlich der Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse verfahrensmäßig und organisatorisch größere Bewegungsfreiheit gestatten, als sie derzeit das UWG. bietet. ...

Der Entwurf baut nun in Anpassung an die Forderungen, die von der wirtschaftlichen Entwicklung gebieterisch gestellt werden, die Bestimmungen des II. Abschnittes weiter aus. ... Der Entwurf baut nun in Anpassung an die Forderungen, die von der wirtschaftlichen Entwicklung gebieterisch gestellt werden, die Bestimmungen des römisch zwei. Abschnittes weiter aus. ...

1. Grundsätzlich ist es unbedenklich, die Bestimmungen des Bezeichnungsrechtes des II. Abschnittes weiterzubilden. ... 1. Grundsätzlich ist es unbedenklich, die Bestimmungen des Bezeichnungsrechtes des römisch zwei. Abschnittes weiterzubilden. ...

3. §32 UWG. enthält nun eine Reihe von Bestimmungen über solche vorbeugenden Maßnahmen, wie Ersichtlichmachung der Menge, der Beschaffenheit oder örtlichen Herkunft, die Möglichkeit, Anordnungen über die Verpackung, Toleranzen oder Bezeichnung zu erlassen. Schon bisher war es zulässig, in einer Anordnung mehrere Maßnahmen dieser Art zu koppeln, so konnten Anordnungen über die Angabe der Beschaffenheit (Abs1) und die Verpackung (Abs2) in einem getroffen werden. Für die kompetenzrechtliche Beurteilung ist es nun völlig belanglos, wenn einzelnen dieser Vorschriften oder Kombinationen solcher Vorschriften aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ein Name gegeben wird, der Entwurf spricht von 'Qualitätsnormen'. Dasselbe gilt, wenn Gruppen solcher 'Qualitätsnormen', die zu einer Einheit zusammengefaßt werden, eine Bezeichnung erhalten und diese 'Qualitätsklassen' genannt werden. Bei näherer Betrachtung lösen sich auch die 'Qualitätsnormen', wie sie zum Beispiel die ECE-Normen oder EWG-Vorschriften vorsehen, in Vorschriften über 'Angaben' im Sinne des UWG. auf. (Nach Art2 der EWG-Verordnung Nr. 23 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse, aus 1962, sind Qualitätsnormen 'Normen für Güte, Größensortierung und Aufmachung'.) Die Einführung von 'Qualitätsnormen' und 'Qualitätsklassen' bringt daher, gemessen am UWG., von den Namen abgesehen, nichts Neues."

1.2. In den Erläuterungen (117 BlgNR 19. GP, 9) wird zur nachmaligen Novelle des QualitätsklassenG durch das Bundesgesetz BGBl. 523/1995 ferner ausgeführt: 1.2. In den Erläuterungen (117 BlgNR 19. GP, 9) wird zur nachmaligen Novelle des QualitätsklassenG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 523 aus 1995, ferner ausgeführt:

"Das Qualitätsklassengesetz selbst enthält keine produktspezifischen Qualitäts- bzw. Vermarktungsvorschriften, sondern regelt lediglich die Grundsätze für die Einführung von Qualitätsklassen, für Verpackung und Kennzeichnung der Waren.

Darüber hinaus sieht das Qualitätsklassengesetz eine weitgehend abschließende Regelung der Kontrolle der Einhaltung der qualitätsklassenrechtlichen Bestimmungen vor, wobei zwischen Ein- und Ausfuhrkontrolle sowie Inlandskontrolle differenziert wird.

Mit Verordnungen auf Grund des Qualitätsklassengesetzes wurden bisher qualitätsklassenrechtliche Regelungen für 14 landwirtschaftliche Produkte erlassen, nämlich für jeweils fünf Obst- und Gemüsesorten, für Speisekartoffeln, Hühnereier, Schweinehälften und Rinderschlachtkörper.

In der Europäischen Union gelten analoge Normen nicht nur für die vorgenannten Produkte (ausgenommen Speisekartoffeln), sondern für eine Reihe weiterer landwirtschaftlicher Erzeugnisse, nämlich für etwa 20 weitere Obst- und Gemüsesorten, für Schafe, Geflügelfleisch, Bruteier und Kücken, frische Schnittblumen sowie Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen.

Alle diese Normen - jeweils als Verordnung erlassen - treten mit dem Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union unmittelbar in Geltung. Wenngleich diese Verordnungen nicht nur als 'Qualitätsnormen' (bei Obst und Gemüse), sondern auch als 'Vermarktungsnormen' (z.B. bei Eiern und Geflügelfleisch) oder als 'Handelsklassen' (zB bei Rinder- und Schweineschlachtkörpern) betitelt werden, entsprechen sie - gemessen an Ziel und Inhalt - den Grundsätzen des Qualitätsklassengesetzes.

....

Dementsprechend verfolgt der vorliegende Entwurf im wesentlichen das Ziel, die obgenannten EU-Verordnungen in die innerstaatliche Vollziehung auf Grundlage des Qualitätsklassengesetzes einzubinden."

2. Die für den gegebenen Zusammenhang wesentlichen Vorschriften des QualitätsklassenG lauten:

"I. Allgemeine Bestimmungen

§1. Begriffsbestimmungen

§1. (1) Qualitätsklassen im Sinne dieses Bundesgesetzes (im folgenden kurz auch Klassen genannt) sind bestimmte, nach dem Grad der Qualität abgestufte und für jede Stufe zu einer Einheit zusammengefaßte Gruppen von Qualitätsnormen, denen landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.

  1. (2)Absatz 2,Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Anlage angeführten Erzeugnisse zu verstehen. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, Erzeugnisse oder Waren genannt.

  1. (3)Absatz 3,Ein Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Feilbieten, das Verkaufen oder jedes sonstige erwerbsmäßige Überlassen einer Ware an andere.

...

  1. (5)Absatz 5,Qualitätsnormen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer eins
    Vorschriften über die Beschaffenheit, Größenstufe, Verpackung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und
  2. 2.Ziffer 2
    die Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Qualitätsnormen, Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

  1. (6)Absatz 6,Eine Verpackungseinheit (Packstück) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch ein Verpackungsmittel (wie Korb, Kiste, Steige) oder eine sonstige Umschließung oder durch ein Beförderungsmittel erfaßte Menge von Waren, die sich für die Beurteilung nach den Qualitätsnormen als Einheit darstellt.

II. Qualitätsklassen und Qualitätsnormenrömisch zwei. Qualitätsklassen und Qualitätsnormen

§2. Einführung von Qualitätsklassen

  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Qualitätsklassen einzuführen und die hiezu erforderlichen näheren Regelungen zu treffen, wenn durch die Einführung von Qualitätsklassen und der damit verbundenen Standardisierung auf Grundlage eines lauteren Wettbewerbes dieser zugunsten der Qualitätserzeugnisse günstig beeinflußt wird, und zwar

  1. a)Litera a
    beim inländischen Erzeuger durch Erhöhung des Anreizes zur Erzeugung wettbewerbsfähiger Qualitätserzeugnisse,
  2. b)Litera b
    beim Handel durch Erleichterung des Warenverkehrs zwischen den einzelnen Handelsstufen,
  3. c)Litera c
    beim Verbraucher durch Erleichterung der Auswahl des günstigen Angebotes oder
  4. d)Litera d
    bei Erzeugnissen inländischen Ursprungs überdies durch Erleichterung des Wettbewerbes mit ausländischen Waren, sei es im Inlande oder im Auslande.

  1. (2)Absatz 2,Vor Erlassung einer Verordnung im Sinne des Abs1 sind die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.

§2a. Soweit es die Erreichung der in §2 Abs1 genannten Ziele zur Förderung des lauteren Wettbewerbes erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch auf Grund des §2 erlassene Verordnung vorzuschreiben,

  1. 1.Ziffer eins
    daß in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren des Einzelhandels, die Klasse, unter der die Erzeugnisse jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind, oder andere Angaben im Sinne des §9 anzugeben sind;
  2. 2.Ziffer 2
    daß für bestimmte Erzeugnisse, für die Vorschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes oder entsprechende Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der Klasse geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit oder Stückzahl beziehen;
  3. 3.Ziffer 3
    daß Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, verpflichtet sind, ihre Notierungen oder Feststellungen auf die Klassen zu erstrecken oder, soweit Vorschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes oder entsprechende Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erlassen sind, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen haben.

...

§4. Anzahl und Bezeichnung der Klassen

  1. (1)Absatz eins,Die Klassen sind je Erzeugnis unter Berücksichtigung dessen natürlicher Beschaffenheit in solcher Anzahl festzulegen, daß den Qualitätsabstufungen, soweit diese für den Marktverkehr bedeutsam und für die Beurteilung der Ware erforderlich sind, Rechnung getragen wird. Soweit die Beschaffenheit der Ware gesonderte Qualitätseinstufungen nach unterschiedlichen Kriterien erfordert, sind hiefür gesonderte Einteilungen von Klassen festzulegen.

  1. (2)Absatz 2,Die Regelung kann

  1. a)Litera a
    durch die in der Verordnung vorgesehenen Qualitätsklassen ein bestimmtes Erzeugnis zur Gänze erfassen
    oder
  2. b)Litera b
    sich darauf beschränken, anzuordnen, daß nur für bestimmte, qualitätsmäßig abgegrenzte Gruppen eines Erzeugnisses Klassen eingeführt werden.

...

§7. Toleranzen

  1. (1)Absatz eins,In einer Verpackungseinheit müssen die darin enthaltenen Erzeugnisse derselben Klasse und, wenn Größenstufen vorgeschrieben werden, derselben Größenstufe angehören.

  1. (2)Absatz 2,Abweichungen von den Vorschriften des Abs1 sind nur so weit zulässig, als sie trotz sorgfältiger und fachmännisch einwandfreier Arbeitsweise bei der Einreihung in die Klasse oder Größenstufe unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Wirtschaftlichkeit technisch unvermeidbar sind (Toleranzen).

  1. (3)Absatz 3,Die Höchstgrenzen der Toleranzen, ausgedrückt in einem bestimmten Hundertsatz oder durch Angabe der Stückanzahl, sind durch Verordnung festzulegen. Sind für mehrere Merkmale Toleranzen festzulegen, so ist erforderlichenfalls auch eine Gesamttoleranz, in der die einzelnen Toleranzen zusammengefaßt werden, vorzusehen.

§8. Verpackung

...

§9. Kennzeichnung

  1. (1)Absatz eins,Jede Verpackungseinheit muß unter Verwendung eines Zettels entsprechender Größe, der die in den Abs2 bis 4 vorgesehenen Angaben in deutlicher und unlöschbarer Schrift enthalten muß, gekennzeichnet sein. Die Zettel sind so anzubringen, daß sie für jedermann auffällig sichtbar sind. Die Verwendung eines besonderen Zettels kann entfallen, wenn die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht werden.

  1. (2)Absatz 2,Der Zettel hat jedenfalls die Qualitätsklasse in einer Beschriftung, die vor den anderen Angaben hervortritt, anzuführen.

  1. (3)Absatz 3,Ferner kann angeordnet werden, daß zur Kennzeichnung der Ware noch weitere Angaben anzuführen sind, die über bestimmte Beschaffenheitsmerkmale, die Herkunft oder den Ursprung Auskunft geben oder zur Identifizierung der Ware erforderlich sind. Solche Angaben sind: Warenart, Sorte, Produktionsbetrieb, Art und Weise sowie der Betrieb der Sortierung, Bezugsquelle, Absender, Verpacker und ähnliches. Eine ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden in Verbindung mit dem Produktionsbetrieb ist zulässig. Durch Verordnung können Begriffe für die ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden und eine Verpflichtung zu einer nach Produktionsmethoden getrennten Aufzeichnung der Produktmenge festgelegt werden. Wird eine ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden unter Verwendung der Begriffe 'aus biologischem Anbau', 'aus biologischem Landbau' oder 'aus biologischer Landwirtschaft' - statt 'biologisch' können auch die Begriffe 'organisch-biologisch' oder 'biologischdynamisch' verwendet werden - angebracht, so haben die Produktionsmethoden dem Österreichischen Lebensmittelbuch (§51 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung BGBl. Nr. 226/1988) zu entsprechen.Ferner kann angeordnet werden, daß zur Kennzeichnung der Ware noch weitere Angaben anzuführen sind, die über bestimmte Beschaffenheitsmerkmale, die Herkunft oder den Ursprung Auskunft geben oder zur Identifizierung der Ware erforderlich sind. Solche Angaben sind: Warenart, Sorte, Produktionsbetrieb, Art und Weise sowie der Betrieb der Sortierung, Bezugsquelle, Absender, Verpacker und ähnliches. Eine ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden in Verbindung mit dem Produktionsbetrieb ist zulässig. Durch Verordnung können Begriffe für die ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden und eine Verpflichtung zu einer nach Produktionsmethoden getrennten Aufzeichnung der Produktmenge festgelegt werden. Wird eine ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden unter Verwendung der Begriffe 'aus biologischem Anbau', 'aus biologischem Landbau' oder 'aus biologischer Landwirtschaft' - statt 'biologisch' können auch die Begriffe 'organisch-biologisch' oder 'biologischdynamisch' verwendet werden - angebracht, so haben die Produktionsmethoden dem Österreichischen Lebensmittelbuch (§51 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1988,) zu entsprechen.

  1. (4)Absatz 4,Es kann auch die Ersichtlichmachung der Menge des Erzeugnisses in der Verpackungseinheit angeordnet werden. In diesem Falle ist bei Erzeugnissen, die infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit während des Aufbewahrens in Gewicht oder Maß in der Regel Einbuße erleiden, die statthafte Fehlergrenze festzusetzen.

  1. (5)Absatz 5,Soweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des §1 Abs5 Z2 erforderlich sind, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch auf Grund des §2 erlassene Verordnung

  1. 1.Ziffer eins
    nähere Bestimmungen über die Vergabe von betrieblichen Kennummern, wie für Erzeugerbetriebe oder
    Packstellen, zu erlassen,
  2. 2.Ziffer 2
    zur Kennzeichnung der Herkunft der Waren zulässige Ursprungsgebiete festzusetzen und
  3. 3.Ziffer 3
    Muster von zur Kennzeichnung zu verwendenden
    Etiketten oder Banderolen oder amtliche Zeichen für Etiketten oder Banderolen festzulegen.

  1. (6)Absatz 6,Bei Waren ohne Verpackung (§8 Abs3) ist die Kennzeichnung, soweit dies technisch möglich ist, auf der Ware selbst anzubringen. Darüber hinaus kann angeordnet werden, daß gesonderte Aufzeichnungen (Protokolle) über das Ergebnis der Einstufung der Waren und die hiefür maßgeblichen Kriterien sowie über Angaben gemäß §9 Abs3 erster und zweiter Satz zu führen sind.

...

III. Qualitätskontrollerömisch drei. Qualitätskontrolle

A. Ein- und Ausfuhrkontrolle

...

B. Inlandskontrolle

§21. Inlandskontrolle

  1. (1)Absatz eins,Soweit nicht die Bestimmungen über die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr anzuwenden sind, sind für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der danach erlassenen Verordnungen oder der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des §1 Abs5 Z2 die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig (Inlandskontrolle).

  1. (2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen zu bedienen. Sie haben Vorsorge zu treffen, daß ihnen solche zur Überwachung, insbesondere bei Erhebungen an Ort und Stelle, in hinreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Soweit im Bereich der Länder fachlich befähigte Organe bestehen, können diese für die Überwachung im betreffenden Bundesland herangezogen werden. Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden im Sinne des §9 Abs3 können sich die Bezirksverwaltungsbehörden auch fachlich befähigter Personen privater Organisationen bedienen.

  1. (3)Absatz 3,Fachlich befähigte Personen im Sinne des Abs2 sind Personen, die die fachliche Befähigung im Sinne des §12 Abs3 nachweisen können.

  1. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann nach Anhörung des Landeshauptmannes für ein Bundesland oder für Teile hievon zur Durchführung auch der Inlandskontrolle besondere Bundesorgane bestellen, wenn deren Bestellung für größere Konsumzentren oder Gebiete mit größeren Anfall von für den Markt bestimmten Qualitätserzeugnissen im Interesse einer reibungslosen und vereinheitlichten Kontrolle liegt.

  1. (5)Absatz 5,Die gemäß Abs4 bestellten Organe unterstehen dem Weisungsrecht des Landeshauptmannes. Ihre örtliche Zuständigkeit hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jeweils durch Verordnung festzulegen.

  1. (6)Absatz 6,Ergibt die Kontrolle, daß die Waren den in Abs1 genannten Bestimmungen nicht entsprechen, hat das Kontrollorgan, unbeschadet §26, die beanstandeten Mängel dem Verfügungsberechtigten oder dessen Vertreter schriftlich anzuzeigen. Sorgt dieser daraufhin für keine normgerechte Nachbesserung, hat das Kontrollorgan ein Beanstandungsprotokoll auszustellen, aus dem hervorgeht, daß die Waren nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

Zuständigkeit nach Gemeinschaftsrecht

§21a. (1) Zuständige Stelle oder Kontrollstelle im Sinne der in §1 Abs5 Z2 genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften sind die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.

  1. (2)Absatz 2,Zentrale Kontrollstelle oder Zentralstelle der Kontrolldienste im Sinne der in §1 Abs5 Z2 genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

  1. (3)Absatz 3,Soweit in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des §1 Abs5 Z2 die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Gemeinschaften oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig. Die in Abs1 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die hiefür erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie Daten zu übermitteln.

...

C. Gemeinsame Bestimmungen über die Kontrolle

§23. Entnahme von Proben zu Untersuchungszwecken

  1. (1)Absatz eins,Bei bestimmten Waren, zu deren Überprüfung Untersuchungen erforderlich sind, deren technische Durchführung an Ort und Stelle nicht möglich ist, ist das Kontrollorgan sowohl bei der Ein- und Ausfuhr- als auch der Inlandskontrolle berechtigt, Proben zur Untersuchung zu entnehmen. Die Waren im Sinne des vorstehenden Satzes sind durch Verordnung festzulegen.

  1. (2)Absatz 2,Die entnommene Probe ist in zwei gleichartige Probenteile zu teilen, von denen jeder nach zweckdienlicher Verpackung oder sonstiger Sicherung der Identität und Beschaffenheit der Ware mit dem amtlichen Siegel und der Unterschrift der Partei zu versehen ist. Ein Probenteil ist der Partei amtlich versiegelt zu Beweiszwecken zurückzulassen. Der andere Probenteil dient der amtlichen Untersuchung. Von der Bereitstellung einer Parteienprobe kann abgesehen werden, wenn die verfügbare Warenmenge nur für die amtliche Untersuchung ausreicht oder wenn die Partei nicht unverzüglich einen geeigneten Behälter zur Verfügung stellt.

  1. (3)Absatz 3,Über jede entnommene Probe ist der Partei eine Empfangsbestätigung auszufolgen.

  1. (4)Absatz 4,Für die anläßlich der Einfuhr- oder der Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Hälfte der Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe bei Proben anläßlich der Einfuhr durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, anläßlich der Inlandskontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde, bestimmt wird. Die Entschädigung ist in der Höhe des Gestehungspreises, höchstens jedoch des Verkaufspreises am Ort und zur Zeit der Probeentnahme, festzustellen. Sie entfällt in den Fällen gemäß §16 Abs4 und 5 und §21 Abs6 oder, wenn sie den Betrag von 200 S nicht übersteigt.

  1. (5)Absatz 5,Die Entschädigung ist, wenn sie nicht gemäß Abs4 letzter Satz zu entfallen hat, nach Abschluß des Verfahrens der Partei von Amts wegen zu überweisen.

§24. Heranziehung von Sachverständigen im Verfahren

Das Kontrollorgan, das die Proben entnommen hat, sowie jene Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung einer beanstandeten Ware amtlich befaßt waren, und - falls diese einer Untersuchungsanstalt angehören - der Leiter der Untersuchungsanstalt dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht zu Sachverständigen in einem über die Beschaffenheit dieser Ware durchzuführenden Verfahren bestellt werden.

§25. Nähere Vorschriften über die Kontrolle

  1. (1)Absatz eins,Bei der Durchführung der Kontrolle hat die Überprüfung eine solche Menge von Waren zu erfassen und sich auf solche Kontrollhandlungen zu beschränken, die unumgänglich notwendig sind, um ein sicheres Urteil darüber zu ermöglichen, ob die Waren den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.

  1. (2)Absatz 2,Der nähere Vorgang der Kontrolle ist unter Beachtung der Bestimmungen des Abs1 durch Verordnung zu regeln. Insbesondere sind nähere Bestimmungen zu treffen über

  1. a)Litera a
    die Menge der Packstücke, die zur Überprüfung zu öffnen oder auszupacken sind,
  2. b)Litera b
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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