Index
80 Land-und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Keine unzureichende Determinierung der standardisierten, anerkannten Stichproben- und Prüfungsverfahren bei Kontrolle der Richtigkeit der Sortenbezeichnung oder der Sortenreinheit von Speisekartoffeln; keine so weitgehende gesetzliche Vorherbestimmung im Wirtschaftsrecht erforderlich; Zwecktauglichkeit des europaweiten Kontrollverfahrens durch entsprechend ausgebildete KontrollorganeSpruch
I. Die Gesetzesprüfungsverfahren werden eingestellt.römisch eins. Die Gesetzesprüfungsverfahren werden eingestellt.
II. 1. Die Anträge auf Aufhebung des §8 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl. Nr. 76/1994, werden mit Ausnahme der Worte "als auch bei der Inlandskontrolle" in dessen Abs1 zurückgewiesen. römisch zwei. 1. Die Anträge auf Aufhebung des §8 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1994,, werden mit Ausnahme der Worte "als auch bei der Inlandskontrolle" in dessen Abs1 zurückgewiesen.
2. Im übrigen werden die Verordnungsprüfungsanträge abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (im folgenden: UVS) ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 15. Oktober 1997 anhängig. Mit diesem Straferkenntnis war über den Berufungswerber wegen Übertretung des "§9 Qualitätsklassengesetz; §7 Abs1 Qualitätsklassenverordnung" eine Geldstrafe von S 1.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt worden. Es war als erwiesen angenommen worden, daß der Berufungswerber am 14. Juni 1996 an eine Firma 3000 kg Speisefrühkartoffeln mit der Sortenbezeichnung "Sirtema" geliefert und damit in Verkehr gebracht hatte; die Ware war mit einer unrichtigen Sortenangabe gekennzeichnet gewesen (unter sechs untersuchten Knollen waren sechs Knollen Fremdsorte festgestellt worden). Laut Probenbegleitschreiben handelte es sich um insgesamt 120 Säcke zu je 25 kg; die Säcke waren jeweils mit einer Banderole gekennzeichnet.römisch eins. 1.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (im folgenden: UVS) ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 15. Oktober 1997 anhängig. Mit diesem Straferkenntnis war über den Berufungswerber wegen Übertretung des "§9 Qualitätsklassengesetz; §7 Abs1 Qualitätsklassenverordnung" eine Geldstrafe von S 1.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt worden. Es war als erwiesen angenommen worden, daß der Berufungswerber am 14. Juni 1996 an eine Firma 3000 kg Speisefrühkartoffeln mit der Sortenbezeichnung "Sirtema" geliefert und damit in Verkehr gebracht hatte; die Ware war mit einer unrichtigen Sortenangabe gekennzeichnet gewesen (unter sechs untersuchten Knollen waren sechs Knollen Fremdsorte festgestellt worden). Laut Probenbegleitschreiben handelte es sich um insgesamt 120 Säcke zu je 25 kg; die Säcke waren jeweils mit einer Banderole gekennzeichnet.
Laut einer vom UVS beim Bundeskontrollorgan eingeholten Stellungnahme waren der zu überprüfenden Partie - das waren drei Paletten zu je 40 Säcken, insgesamt also 120 Säcke - aus 2 Säcken zu je 25 kg insgesamt 40 Knollen entnommen und in zwei gleichartige Probenteile geteilt worden. Ein Teil war dem Bundesamt für Agrarbiologie in Linz zur Feststellung der Sortenechtheit oder Sortenreinheit übermittelt worden, der zweite Probenteil war der beprobten Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden. Aus Anlaß dieses bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens stellte der UVS unter dem 20. April 1998 die zu V40/98, G81/98 protokollierten Anträge an den Verfassungsgerichtshof,
gemäß Art139 Abs1 i.V.m. Art129a Abs3 und Art89 Abs2
B-VG
a) §5 Z2, in §6 Abs1 die Folge ", Sorte" und §8 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl. 76/1994, idF BGBl. 265/1995 (also idF vor der Novelle BGBl. II 240/1997; im folgenden: QualitätsklassenV), in eventu a) §5 Z2, in §6 Abs1 die Folge ", Sorte" und §8 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, Bundesgesetzblatt 76 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 265 aus 1995, (also in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 240 aus 1997,; im folgenden: QualitätsklassenV), in eventu
b) die gesamte QualitätsklassenV
als gesetzwidrig aufzuheben, sowie "alternativ"
gemäß Art140 Abs1 B-VG i.V.m. Art129a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG
a) §26 Abs1 Z2 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. 161/1967, idF des Bundesgesetzes BGBl. 523/1995 (im folgenden: QualitätsklassenG), in eventu a) §26 Abs1 Z2 des Qualitätsklassengesetzes, Bundesgesetzblatt 161 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 523 aus 1995, (im folgenden: QualitätsklassenG), in eventu
b) in §26 Abs1 Z2 des QualitätsklassenG die Wortfolge ", mangelhaft oder unrichtig", in eventu
c) in §26 Abs1 Z2 QualitätsklassenG die Wortfolge "oder unrichtig"
als verfassungswidrig aufzuheben.
1.2. Aus Anlaß von zwei weiteren bei ihm anhängigen Berufungen gegen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 4. Juni 1997 bzw. vom 29. Oktober 1997 stellt der UVS gleiche, zu V41/98, G85/98 bzw. zu V42/98, G86/98 protokollierte Anträge an den Verfassungsgerichtshof. Im zuletzt genannten Antrag wird zusätzlich begehrt, in §7 Abs1 Z2 litb der QualitätsklassenV die Wortfolge "Name der Sorte und" als gesetzwidrig aufzuheben. Bei diesen Anträgen geht es zum einen darum, daß dem Berufungswerber vorgeworfen worden war, als Verantwortlicher am 11. Juni 1996 640 kg Kartoffeln mit der Sortenbezeichnung "Nicola" in Verkehr gebracht zu haben; die Sortenangabe sei unrichtig gewesen; von sechs untersuchten Knollen seien alle sechs als Fremdsorte festgestellt worden. Zum anderen wird dem Verantwortlichen zur Last gelegt, am 10. Juni 1996 48 kg Speisekartoffeln mit der Sortenbezeichnung "Sigma" an eine Firma geliefert zu haben, wobei auch hier die Sortenangabe unrichtig gewesen sei; unter sechs untersuchten Knollen seien alle sechs Knollen als Fremdsorte festgestellt worden. Es habe sich um zwei Steigen mit je 12 Packstücken zu je 2 kg gehandelt; eine Hälfte der Probe, nämlich zwanzig Knollen, seien dem Bundesamt für Agrarbiologie in Linz zur Feststellung der Sortenechtheit oder Sortenreinheit übermittelt worden.
2.1. Zu den Gesetzesprüfungsanträgen hat die Bundesregierung auf Grund ihres Beschlusses vom 1. Juli 1998 eine Äußerung erstattet, in welcher sie den Antrag stellt, diese Gesetzesprüfungsanträge zurückzuweisen bzw. §26 Abs1 Z2 des QualitätsklassenG bzw. bestimmte Wortfolgen dieser Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
2.2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat in den Verordnungsprüfungsverfahren jeweils eine Äußerung erstattet. In diesen verteidigt er die angefochtenen Verordnungsregelungen und beantragt, den Anträgen des UVS nicht Folge zu geben.
3. Mit Schriftsatz vom 21. August 1998 hat der UVS die Anträge auf Gesetzesprüfung zurückgezogen und auf die Äußerung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in den Verordnungsprüfungsverfahren repliziert.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat die Normprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO i.V.m. §35 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
II. Zur Rechtslage:römisch zwei. Zur Rechtslage:
1.1. Den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (358 BlgNR 11. GP, 10 ff.) zum nachmaligen Bundesgesetz über die Einführung von Qualitätsklassen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Qualitätsklassengesetz), BGBl. 161/1967, wird einleitend die Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs im einzelnen dargelegt und hervorgehoben, die ersten Versuche, Auswüchsen des Wettbewerbs durch gesetzgeberische Maßnahmen entgegenzutreten, seien vom Bestreben geleitet gewesen, die Behörden zu ermächtigen, durch Verordnung Vorschriften über die Bezeichnung von Waren erlassen zu können. In §32 UWG 1923 habe aber auch der Begriff "Beschaffenheit" Eingang gefunden; dazu heißt es: 1.1. Den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (358 BlgNR 11. GP, 10 ff.) zum nachmaligen Bundesgesetz über die Einführung von Qualitätsklassen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Qualitätsklassengesetz), Bundesgesetzblatt 161 aus 1967,, wird einleitend die Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs im einzelnen dargelegt und hervorgehoben, die ersten Versuche, Auswüchsen des Wettbewerbs durch gesetzgeberische Maßnahmen entgegenzutreten, seien vom Bestreben geleitet gewesen, die Behörden zu ermächtigen, durch Verordnung Vorschriften über die Bezeichnung von Waren erlassen zu können. In §32 UWG 1923 habe aber auch der Begriff "Beschaffenheit" Eingang gefunden; dazu heißt es:
"Der Entwurf knüpft an diese Bezeichnungsvorschriften des II. Abschnittes des UWG. an, im Falle seines Gesetzwerdens würde es zum UWG. als Sonderregelung auf dem Gebiete des unlauteren Wettbewerbes hinzutreten. "Der Entwurf knüpft an diese Bezeichnungsvorschriften des römisch zwei. Abschnittes des UWG. an, im Falle seines Gesetzwerdens würde es zum UWG. als Sonderregelung auf dem Gebiete des unlauteren Wettbewerbes hinzutreten.
Die Ausgestaltung der materiellen Grundsätze dieses Abschnittes, diese angewandt nunmehr auf bestimmte Formen des Warenverkehrs mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ist aus folgenden Gründen notwendig geworden:
1. Das Gesetz gilt ohne Zweifel auch jetzt schon für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Leistungen (§38). Doch zeigt seine Vorgeschichte, daß das Gesetz in erster Linie vom Gewerbe und von der Industrie gefordert worden war und darum seine Tatbestände auch vom Gesichtswinkel dieser Wirtschaftszweige her geprägt worden sind. ...
2. Eine Regelung des unlauteren Wettbewerbes wird nicht unmittelbar in die Erzeugung eingreifen können, sie muß aber doch auf die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Erzeugung Bedacht nehmen. ...
3. Die Internationalisierung des Warenverkehrs und fortschreitende Integration auch auf dem Agrarmarkt zwingt ebenfalls dazu, Vorschriften vorzusehen, die für die Durchführung der Kontrolle anläßlich der Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse verfahrensmäßig und organisatorisch größere Bewegungsfreiheit gestatten, als sie derzeit das UWG. bietet. ...
Der Entwurf baut nun in Anpassung an die Forderungen, die von der wirtschaftlichen Entwicklung gebieterisch gestellt werden, die Bestimmungen des II. Abschnittes weiter aus. ... Der Entwurf baut nun in Anpassung an die Forderungen, die von der wirtschaftlichen Entwicklung gebieterisch gestellt werden, die Bestimmungen des römisch zwei. Abschnittes weiter aus. ...
1. Grundsätzlich ist es unbedenklich, die Bestimmungen des Bezeichnungsrechtes des II. Abschnittes weiterzubilden. ... 1. Grundsätzlich ist es unbedenklich, die Bestimmungen des Bezeichnungsrechtes des römisch zwei. Abschnittes weiterzubilden. ...
3. §32 UWG. enthält nun eine Reihe von Bestimmungen über solche vorbeugenden Maßnahmen, wie Ersichtlichmachung der Menge, der Beschaffenheit oder örtlichen Herkunft, die Möglichkeit, Anordnungen über die Verpackung, Toleranzen oder Bezeichnung zu erlassen. Schon bisher war es zulässig, in einer Anordnung mehrere Maßnahmen dieser Art zu koppeln, so konnten Anordnungen über die Angabe der Beschaffenheit (Abs1) und die Verpackung (Abs2) in einem getroffen werden. Für die kompetenzrechtliche Beurteilung ist es nun völlig belanglos, wenn einzelnen dieser Vorschriften oder Kombinationen solcher Vorschriften aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ein Name gegeben wird, der Entwurf spricht von 'Qualitätsnormen'. Dasselbe gilt, wenn Gruppen solcher 'Qualitätsnormen', die zu einer Einheit zusammengefaßt werden, eine Bezeichnung erhalten und diese 'Qualitätsklassen' genannt werden. Bei näherer Betrachtung lösen sich auch die 'Qualitätsnormen', wie sie zum Beispiel die ECE-Normen oder EWG-Vorschriften vorsehen, in Vorschriften über 'Angaben' im Sinne des UWG. auf. (Nach Art2 der EWG-Verordnung Nr. 23 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse, aus 1962, sind Qualitätsnormen 'Normen für Güte, Größensortierung und Aufmachung'.) Die Einführung von 'Qualitätsnormen' und 'Qualitätsklassen' bringt daher, gemessen am UWG., von den Namen abgesehen, nichts Neues."
1.2. In den Erläuterungen (117 BlgNR 19. GP, 9) wird zur nachmaligen Novelle des QualitätsklassenG durch das Bundesgesetz BGBl. 523/1995 ferner ausgeführt: 1.2. In den Erläuterungen (117 BlgNR 19. GP, 9) wird zur nachmaligen Novelle des QualitätsklassenG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 523 aus 1995, ferner ausgeführt:
"Das Qualitätsklassengesetz selbst enthält keine produktspezifischen Qualitäts- bzw. Vermarktungsvorschriften, sondern regelt lediglich die Grundsätze für die Einführung von Qualitätsklassen, für Verpackung und Kennzeichnung der Waren.
Darüber hinaus sieht das Qualitätsklassengesetz eine weitgehend abschließende Regelung der Kontrolle der Einhaltung der qualitätsklassenrechtlichen Bestimmungen vor, wobei zwischen Ein- und Ausfuhrkontrolle sowie Inlandskontrolle differenziert wird.
Mit Verordnungen auf Grund des Qualitätsklassengesetzes wurden bisher qualitätsklassenrechtliche Regelungen für 14 landwirtschaftliche Produkte erlassen, nämlich für jeweils fünf Obst- und Gemüsesorten, für Speisekartoffeln, Hühnereier, Schweinehälften und Rinderschlachtkörper.
In der Europäischen Union gelten analoge Normen nicht nur für die vorgenannten Produkte (ausgenommen Speisekartoffeln), sondern für eine Reihe weiterer landwirtschaftlicher Erzeugnisse, nämlich für etwa 20 weitere Obst- und Gemüsesorten, für Schafe, Geflügelfleisch, Bruteier und Kücken, frische Schnittblumen sowie Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen.
Alle diese Normen - jeweils als Verordnung erlassen - treten mit dem Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union unmittelbar in Geltung. Wenngleich diese Verordnungen nicht nur als 'Qualitätsnormen' (bei Obst und Gemüse), sondern auch als 'Vermarktungsnormen' (z.B. bei Eiern und Geflügelfleisch) oder als 'Handelsklassen' (zB bei Rinder- und Schweineschlachtkörpern) betitelt werden, entsprechen sie - gemessen an Ziel und Inhalt - den Grundsätzen des Qualitätsklassengesetzes.
....
Dementsprechend verfolgt der vorliegende Entwurf im wesentlichen das Ziel, die obgenannten EU-Verordnungen in die innerstaatliche Vollziehung auf Grundlage des Qualitätsklassengesetzes einzubinden."
2. Die für den gegebenen Zusammenhang wesentlichen Vorschriften des QualitätsklassenG lauten:
"I. Allgemeine Bestimmungen
§1. Begriffsbestimmungen
§1. (1) Qualitätsklassen im Sinne dieses Bundesgesetzes (im folgenden kurz auch Klassen genannt) sind bestimmte, nach dem Grad der Qualität abgestufte und für jede Stufe zu einer Einheit zusammengefaßte Gruppen von Qualitätsnormen, denen landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.
...
II. Qualitätsklassen und Qualitätsnormenrömisch zwei. Qualitätsklassen und Qualitätsnormen
§2. Einführung von Qualitätsklassen
§2a. Soweit es die Erreichung der in §2 Abs1 genannten Ziele zur Förderung des lauteren Wettbewerbes erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch auf Grund des §2 erlassene Verordnung vorzuschreiben,
§4. Anzahl und Bezeichnung der Klassen
§7. Toleranzen
§8. Verpackung
...
§9. Kennzeichnung
...
III. Qualitätskontrollerömisch drei. Qualitätskontrolle
A. Ein- und Ausfuhrkontrolle
...
B. Inlandskontrolle
§21. Inlandskontrolle
Zuständigkeit nach Gemeinschaftsrecht
§21a. (1) Zuständige Stelle oder Kontrollstelle im Sinne der in §1 Abs5 Z2 genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften sind die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
...
C. Gemeinsame Bestimmungen über die Kontrolle
§23. Entnahme von Proben zu Untersuchungszwecken
§24. Heranziehung von Sachverständigen im Verfahren
Das Kontrollorgan, das die Proben entnommen hat, sowie jene Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung einer beanstandeten Ware amtlich befaßt waren, und - falls diese einer Untersuchungsanstalt angehören - der Leiter der Untersuchungsanstalt dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht zu Sachverständigen in einem über die Beschaffenheit dieser Ware durchzuführenden Verfahren bestellt werden.
§25. Nähere Vorschriften über die Kontrolle