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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §184 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der L R in Wien, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Renngasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat II) vom 24. Juni 1999, RV/56-15/07/99, betreffend u.a. Umsatzsteuer 1993 und Einkommensteuer 1993 bis 1995, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der L R in Wien, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Renngasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch zwei) vom 24. Juni 1999, RV/56-15/07/99, betreffend u.a. Umsatzsteuer 1993 und Einkommensteuer 1993 bis 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Umsatzsteuer 1993 und Einkommensteuer 1993 bis 1995 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Heurigenbuffet am selben Standort, an welchem ihr Ehemann einen Buschenschankbetrieb führt. Sie ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988. Dem Beschwerdevorbringen zufolge haben die Eltern des Ehemanns der Beschwerdeführerin diesem den Buschenschankbetrieb und der Beschwerdeführerin das Heurigenbuffet verpachtet.Die Beschwerdeführerin betreibt ein Heurigenbuffet am selben Standort, an welchem ihr Ehemann einen Buschenschankbetrieb führt. Sie ermittelt den Gewinn nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988. Dem Beschwerdevorbringen zufolge haben die Eltern des Ehemanns der Beschwerdeführerin diesem den Buschenschankbetrieb und der Beschwerdeführerin das Heurigenbuffet verpachtet.
Im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1993 bis 1995 durchgeführten abgabenrechtlichen Prüfung wurde die Feststellung getroffen, dass sie Kosten für eine WC-Anlage und für Lokaleinrichtungsgegenstände (Tische, Bänke, etc) aktiviert habe und hiefür - nach Ansicht des Prüfers zu Unrecht - im Jahr 1993 AfA, Investitionsfreibetrag sowie Vorsteuern geltend gemacht habe. Die AfA sei auch für die Folgejahre 1994 und 1995 geltend gemacht worden.
In der Berufung gegen die aufgrund der abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Bescheide brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie aus dem Betrieb des Heurigenbuffets Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele. Sie kaufe die von ihr verwendeten Produkte zur Gänze zu. Es bestehe kein Zusammenhang zum bäuerlichen Buschenschankbetrieb, lediglich hinsichtlich der Öffnungszeiten bestehe eine gegenseitige Abhängigkeit. Das Heurigenbuffet sei auf Selbstbedienung ausgerichtet, die Kunden würden die Speisen allerdings nicht am Buffet verzehren, sondern die Lokaleinrichtung benutzen. Es liege daher im Interesse der Beschwerdeführerin als Betreiberin des Buffets, dass die Lokaleinrichtung den Ansprüchen der gemeinsamen Kunden entsprechen. Auch die WC-Anlage diene sowohl den Gästen der Buschenschank als auch jenen des Heurigenbuffets. Im Jahr 1995 habe der Buschenschank einen Umsatz von ca. 840.000 S, das Heurigenbuffet einen solchen von ca. 610.000 S erzielt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. AfA könne nur der wirtschaftliche Eigentümer eines Wirtschaftsgutes geltend machen. Es sei daher entscheidend, ob die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Eigentümerin sei. Der Pächter oder Mieter eines Gebäudes könne AfA für die von ihm angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen (Mieterinvestitionen). Der Investitionsfreibetrag sei seinem Wesen nach eine zusätzliche Abschreibung und könne ebenfalls nur vom wirtschaftlichen Eigentümer des Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Mieter, Pächter und Fruchtgenussberechtigte könnten keinen Investitionsfreibetrag geltend machen, es sei denn, sie wären ausnahmsweise wirtschaftliche Eigentümer.
Die Beschwerdeführerin betreibe das Heurigenbuffet in Verbindung mit und beschränkt auf den am selben Standort betriebenen Buschenschank ihres Ehemannes, der diesen im Rahmen eines Pachtbetriebes für Weinbau führe. Die Liegenschaft befinde sich im Eigentum des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin. Es liege kein Miet- oder Pachtvertrag mit der Beschwerdeführerin vor. Es bestünden zwar zwei selbständige Betriebe. Da aber der Betrieb der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem Buschenschankbetrieb des Ehemannes geführt werde, das Buschenschanklokal durch den Ehemann gepachtet und der Beschwerdeführerin nur ein Nutzungsrecht eingeräumt worden sei, gehörten die Lokaleinrichtung und die WC-Anlagen zum Betriebsvermögen des Weinbaubetriebes, zumal der Buschenschankbetrieb des Weinbauern Bestandteil des Weinbauernbetriebes sei. Die mit diesen Wirtschaftsgütern in Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien daher im Rahmen der Teilpauschalierung des Ehemannes berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin könne im Rahmen ihres Gewerbebetriebes AfA und Investitionsfreibetrag für diese Wirtschaftsgüter nicht geltend machen. Auch der Vorsteuerabzug stehe nicht zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Aufwendungen für Zu- und Umbauten an gemieteten Liegenschaften, die vom Mieter in der Regel nicht zugunsten des Eigentümers, sondern zum eigenen geschäftlichen Vorteil vorgenommen werden, sind einkommensteuerlich ein beim Mieter selbständig zu bewertendes Wirtschaftsgut (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1960, 355/57, Slg. Nr. 2327/F). Bereits im Erkenntnis vom 24. April 1996, 94/13/0054, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nichts anderes gelten kann, wenn der Unternehmer die Liegenschaft, auf der er Um- und Zubauten vorgenommen hat, nicht aufgrund eines Mietverhältnisses, sondern unentgeltlich zur Nutzung überlassen erhalten hat.Aufwendungen für Zu- und Umbauten an gemieteten Liegenschaften, die vom Mieter in der Regel nicht zugunsten des Eigentümers, sondern zum eigenen geschäftlichen Vorteil vorgenommen werden, sind einkommensteuerlich ein beim Mieter selbständig zu bewertendes Wirtschaftsgut vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. November 1960, 355/