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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1295;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des E H in U, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder und Dr. Josef Strasser, Rechtsanwälte in 4910 Ried, Roßmarkt 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat III, vom 10. April 1996, 8/7/20-BK/Hp-1996, betreffend u.a. Einkommensteuer für die Jahre 1988 und 1989, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des E H in U, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder und Dr. Josef Strasser, Rechtsanwälte in 4910 Ried, Roßmarkt 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat römisch drei, vom 10. April 1996, 8/7/20-BK/Hp-1996, betreffend u.a. Einkommensteuer für die Jahre 1988 und 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anlässlich eines Rechtsmittelverfahrens stellte die belangte Behörde fest, dem Beschwerdeführer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bautechniker sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Architekt erzielt, seien auf Grund eines Autounfalls mit in Rechtskraft erwachsenen Urteilen Beträge zugesprochen worden, die ihm zum Teil in den Streitjahren von der Versicherung seines Unfallgegners (idF nur mehr: Versicherung) ausbezahlt worden seien.Anlässlich eines Rechtsmittelverfahrens stellte die belangte Behörde fest, dem Beschwerdeführer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bautechniker sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Architekt erzielt, seien auf Grund eines Autounfalls mit in Rechtskraft erwachsenen Urteilen Beträge zugesprochen worden, die ihm zum Teil in den Streitjahren von der Versicherung seines Unfallgegners in der Fassung nur mehr: Versicherung) ausbezahlt worden seien.
1. Verzugszinsen
Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer vor, es seien ihm von der Versicherung im Jahr 1988 rund 103.000 S und im Jahr 1989 rund 67.000 S als Verzugszinsen ausbezahlt worden. Verzugszinsen stellten gemäß § 27 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, weswegen sie steuerpflichtig seien.Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer vor, es seien ihm von der Versicherung im Jahr 1988 rund 103.000 S und im Jahr 1989 rund 67.000 S als Verzugszinsen ausbezahlt worden. Verzugszinsen stellten gemäß Paragraph 27, EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, weswegen sie steuerpflichtig seien.
In der Vorhaltsbeantwortung vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, Verzugszinsen stellten auch einkommensteuerlich echten Schadenersatz dar, weswegen sie nicht steuerpflichtig seien. Überdies handle es sich hiebei um eine Vorfrage, die der Gesetzgeber in § 1333 ABGB geklärt habe. Danach stellten Verzugszinsen insofern Schadenersatz dar, als der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der bedungenen Zahlung des geschuldeten Kapitals einen Schaden zugefügt habe. Verzugszinsen seien somit nicht als Verzinsung einer Kapitalforderung, sondern nur als pauschale Vergütung des Schadens aus der verspäteten Zahlung anzusehen. Es solle damit der Wertverlust des Kapitals ausgeglichen werden. Dieses Ergebnis werde auch durch die Rechtsprechung des EuGH gestützt, wonach Verzugszinsen nicht umsatzsteuerbar seien. Da er wegen der verspäteten Auszahlung als Überbrückung teilweise Fremdmittel hätte aufnehmen müssen, beantrage er die Berücksichtigung der dafür aufgewendeten Zinsen als Werbungskosten, wobei er deren Höhe in der mündlichen Verhandlung noch bekannt geben werde.In der Vorhaltsbeantwortung vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, Verzugszinsen stellten auch einkommensteuerlich echten Schadenersatz dar, weswegen sie nicht steuerpflichtig seien. Überdies handle es sich hiebei um eine Vorfrage, die der Gesetzgeber in Paragraph 1333, ABGB geklärt habe. Danach stellten Verzugszinsen insofern Schadenersatz dar, als der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der bedungenen Zahlung des geschuldeten Kapitals einen Schaden zugefügt habe. Verzugszinsen seien somit nicht als Verzinsung einer Kapitalforderung, sondern nur als pauschale Vergütung des Schadens aus der verspäteten Zahlung anzusehen. Es solle damit der Wertverlust des Kapitals ausgeglichen werden. Dieses Ergebnis werde auch durch die Rechtsprechung des EuGH gestützt, wonach Verzugszinsen nicht umsatzsteuerbar seien. Da er wegen der verspäteten Auszahlung als Überbrückung teilweise Fremdmittel hätte aufnehmen müssen, beantrage er die Berücksichtigung der dafür aufgewendeten Zinsen als Werbungskosten, wobei er deren Höhe in der mündlichen Verhandlung noch bekannt geben werde.
Der Be