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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Emil Drumbl in 9640 Kötschach, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. März 2001, Zl. 8 B-BRM- 547/1/2001, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde Kötschach-Mauthen, vertreten durch den Bürgermeister, und 2. Hasslacher Holzwerke Gesellschaft m.b.H. in 9640 Kötschach, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/VII) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der zweitmitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 4. Jänner 2001 keine Folge. Mit dem letztgenannten Bescheid wurde der zweitmitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Einfriedung auf den Grundstücken Nr. 507/40, 507/45, 507/50 und 507/11 der KG K. erteilt.
Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich dar wie folgt:
Am 5. November 1999 teilte der Beschwerdeführer der Bauabteilung der mitbeteiligten Marktgemeinde mit, dass die zweitmitbeteiligte Partei an der Grenze seines benachbarten Grundstückes eine Einfriedung errichte.
Die mitbeteiligte Partei stellte in der Folge den mit 10. November 1999 datierten Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für die "Errichtung einer Zaunanlage (Einfriedung Industriegelände)" mit einer Höhe von 2,20 m auf den Grundstücken Nr. 507/11, 507/40, 507/45 und 507/50 KG K. Dem Antrag war eine Baubeschreibung und ein Lageplan beigeschlossen.
Mit Schreiben vom 29. November 1999 forderte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde den Konsenswerber auf, "die übrigen Belege (Grundriss, Schnitt und Ansichten)" nachzubringen.
Der Konsenswerber kam dieser Aufforderung nach und mit Kundmachung vom 13. Dezember 1999 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde für 22. Dezember 1999 eine mit einem Augenschein (vor Ort) verbundene Verhandlung an. Diese Kundmachung enthielt den Hinweis, dass die mitbeteiligte Partei "um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Grundstückseinfriedung auf Gpz. 507/40, 507/45, 507/5 und 507/11, KG K., angesucht" habe (Hervorhebung nicht im Original).
Diese Kundmachung wurde u.a. dem Beschwerdeführer zugestellt. Bei der mit dem Augenschein verbundenen Verhandlung vom 22. Dezember 1999 wurde festgestellt, dass "die Grundstücke Parz. Nr. 507/40, 507/45, 507/50 u. 507/11, KG K. (...) im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde K. als BL - Leichtindustrie u. BL - Gemischtes Baugebiet ausgewiesen" sind (Hervorhebung nicht im Original).
Der Beschwerdeführer sprach sich bei der Verhandlung gegen die geplante Einfriedung in der eingereichten Form aus. Er begründete seine Einwände damit, dass die Behörde bisher Einfriedungen in der Höhe von (lediglich) ca. 1,20 m bewilligt habe, die gegenständliche Einfriedung jedoch 2,20 m erreichen solle. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Die Höhe der Einfriedung stehe weiters im Widerspruch zu dem Grundsatz der Erhaltung eines einheitlichen Ortsbildes. Weiters soll die Einfriedung nicht als Stabilgittermatte, sondern "im Sinne der Einheitlichkeit" als Maschengitter ausgeführt werden.
Mit Kundmachung vom 5. Juni 2000 wurde für 14. Juni 2000 eine weitere mit einem Augenschein verbundene Verhandlung anberaumt. Diese Kundmachung enthielt hinsichtlich der betroffenen Grundstücke denselben, bereits zitierten Hinweis wie die Kundmachung vom 13. Dezember 1999.
Bei dieser Verhandlung hielt der Beschwerdeführer seine Ausführungen vom 22. Dezember 1999 aufrecht. Weiters brachte er vor, dass die in der Kundmachung mit ihren Parzellennummern genannten Grundstücke nicht mit dem Verhandlungsgegenstand ident seien. Die Situierung der geplanten Einfriedung laut dem Lageplan widerspreche dem Bebauungsplan. Der Teilbebauungsplan "Einfang" sei im Hinblick auf die Wegführung gesetzwidrig, da bei der Beschlussfassung die Grundsätze der Verkehrserschließung nach dem Gemeindeplanungsgesetz nicht eingehalten worden wären. Sollte die Einfriedung "entgegen der Kundmachung entlang des Grundstückes Nr. 507/50" errichtet werden, so müsste diese an die kundgemachte Bebauungslinie abgerückt werden.
Ein beigezogener technischer Sachverständiger führte bei der Verhandlung u.a. aus, dass "vor Erlassung des Baubescheides" die Einreichunterlagen durch einen Lageplan mit tatsächlicher Situierung im Maßstab 1 : 500 zu ergänzen seien. Die Ausführung der Einfriedungen mit einer Höhe von 2,20 m sei typisch für die Widmung Industriegebiet und widerspreche den regional typischen Einfriedungen der mitbeteiligten Gemeinde. Die in unmittelbarer Umgebung vorhandenen Einfriedungen wiesen eine Höhe von max. 1,50 m auf. Auch die geplante Einfriedung "darf daher nur mit 1,50 m Höhe ausgeführt werden".
Mit Bescheid vom 12. Juli 2000 bewilligte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Errichtung der Einfriedung mit der beantragten Höhe von 2,20 m. Die Bewilligung enthielt u. a. folgende Auflagen:
"9. Vor Erlassung des Baubescheides sind die Einreichunterlagen wie folgt zu ergänzen: Lageplan mit tatsächlicher Situierung der Einfriedung M. 1:500.
...
11. Bei der zu errichtenden Einfriedung auf GPZ 507/50 und 507/11, beide KG K., hat die Ausführung ohne Stacheldrahtabschluss zu erfolgen."
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 4. Jänner 2001 ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Er führte in dieser aus, die Berufungsbehörde hätte über seine Einwendungen nicht abgesprochen. Der Bescheid nehme Bezug auf ein Grundstück, welches in der Kundmachung nicht genannt worden sei. Ein Lageplan sei nicht rechtzeitig vorgelegt worden, insofern sei das Parteiengehör verletzt worden. Die Auflage der Nichtanbringung des Stacheldrahtes sei nie Verhandlungsgegenstand gewesen, eine Entscheidung darüber wäre einem späteren Verfahren vorzubehalten gewesen. Der Bebauungsplan erfordere die Schaffung einer Staufläche. Die Ansicht der Berufungsbehörde, eine Staufläche sei nur bei der Erschließung durch eine öffentliche Straße, nicht aber durch einen Privatweg erforderlich, sei unrichtig. Die Entscheidung über die Höhe der Einfriedung sei willkürlich erfolgt. Auch werde das Grundstück entgegen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen durch eine Sackgasse, nicht mittels "Ringverkehrs" erschlossen.
Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung keine Folge. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Nennung des Grundstückes 507/5 an Stelle des Grundstückes Nr. 507/50 in der Kundmachung keinen wesentlichen Mangel darstelle. Es müsse dem Berufungswerber klar gewesen sein, dass es sich um das Grundstück 507/50 handle und die unrichtige Parzellenbezeichnung offenkundig auf einen Schreibfehler zurückzuführen sei. Soweit mit der Auflage unter Punkt 9. die mitbeteiligte Partei verpflichtet worden sei, vor Erlassung des Baubescheides die Einreichunterlagen durch Vorlage eines Lageplanes mit tatsächlicher Situierung der Einfriedung zu ergänzen, wurde ausgeführt, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle und es auf den tatsächlichen Bestand überhaupt nicht ankomme. Im Übrigen sei der ursprüngliche und der nachgereichte Lageplan bezogen auf jene Baugrundstücke, welche an das Grundstück des Beschwerdeführers angrenzen, mit Ausnahme des Maßstabes völlig ident, sodass sich der Beschwerdeführer bereits vor der mündlichen Verhandlung jene Informationen habe beschaffen können, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötigt habe. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die unter Punkt 11. genannte Auflage wende, könne dahingestellt bleiben, ob dies Verhandlungsgegenstand gewesen sei, weil sich diese Auflage allein an die mitbeteiligte Bauwerberin richte und der Beschwerdeführer dadurch in keinem Recht verletzt worden sein könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und erstattete - ebenso wie zweitmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 lit. e Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (K-BO 1996), sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens u. a. die Anrainer. Gemäß § 23 Abs. 2 K-BO 1996 sind Anrainer u. a. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Anrainer im Sinne des Abs. 2 dürfen gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, Kärntner Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 (K-BO 1996), sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens u. a. die Anrainer. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, K-BO 1996 sind Anrainer u. a. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Anrainer im Sinne des Absatz 2, dürfen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050210.X00Im RIS seit
13.06.2002