TE Vfgh Beschluss 1999/4/19 B428/99

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Veröffentlicht am 19.04.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
AVG §68 Abs2 bis Abs4

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Spruch

Der Antrag des N V auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid MA 2/258/98 der Rentenkommission der Stadt Wien vom 29. Jänner 1999. Mit diesem Bescheid wird die Berufung des Einschreiters gegen einen Bescheid abgewiesen, mit dem der Antrag des Einschreiters auf Zuerkennung einer Integritätsabgeltung nach §213a ASVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der Einschreiter begehrt der Sache nach die Aufhebung bzw. Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach den Bestimmungen des §68 Abs2 bis 4 AVG.

Die Frage, ob ein rechtskräftiger Bescheid nach diesen Bestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden kann, ist keine Verfassungsfrage. Es ergeben sich bei verfassungsrechtlicher Unbedenklichkeit der den bekämpften Bescheid tragenden Rechtsvorschriften vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B428.1999

Dokumentnummer

JFT_10009581_99B00428_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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