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L83009 Wohnbauförderung Wien;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Peter Schumann in Wien, vertreten durch Dr. Eva Riess, Rechtsanwalt in Wien VIII, Zeltgasse 3/12, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. Juni 2001, Zl. MA 16-B26/2001, betreffend Wohnbeihilfe, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Peter Schumann in Wien, vertreten durch Dr. Eva Riess, Rechtsanwalt in Wien römisch acht, Zeltgasse 3/12, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. Juni 2001, Zl. MA 16-B26/2001, betreffend Wohnbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 3. Jänner 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Weitergewährung der Wohnbeihilfe. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom 19. Februar 2001 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass gemäß § 20 Abs. 2 WWFSG 1989 Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt werde, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergebe. Auf Grund des festgestellten Familieneinkommens in der Höhe von ATS 21.455,46 monatlich betrage der zumutbare Wohnungsaufwand S 5.812,41. Der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung betrage S 2.307,20 und liege somit unter der Zumutbarkeitsgrenze.Mit Antrag vom 3. Jänner 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Weitergewährung der Wohnbeihilfe. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom 19. Februar 2001 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass gemäß Paragraph 20, Absatz 2, WWFSG 1989 Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt werde, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergebe. Auf Grund des festgestellten Familieneinkommens in der Höhe von ATS 21.455,46 monatlich betrage der zumutbare Wohnungsaufwand S 5.812,41. Der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung betrage S 2.307,20 und liege somit unter der Zumutbarkeitsgrenze.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass seine tatsächliche Wohnungsaufwandbelastung S 9.322,88 und sein Familieneinkommen zwischen S 19.000,-- und S 21.500,-- betrage, wodurch die Hälfte des Familieneinkommens für die Miete aufgewandt werden müsse. Dies stelle eine Überbelastung in einer Behindertenwohnung dar.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 2001 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Darlegung der Rechtsgrundlagen wurde ausgeführt, die Wohnung weise eine Nutzfläche von 130,21 m2 auf und werde vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewohnt. Als angemessene Nutzfläche für zwei Personen seien 70 m2 zu Grunde zu legen, der Wohnungsaufwand gemäß § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 79 Abs. 8 Z. 1 lit. b WWFSG 1989 betrage laut Mitteilung der Hausverwaltung Stadt Wien - Wiener Wohnen, monatlich S 4.291,72, es seien daher S 2.307,20 als anrechenbare Wohnungsaufwandbelastung anzuerkennen. Es gebühre keine Wohnbeihilfe, wenn der anrechenbare Wohnungsaufwand niedriger als der zumutbare Wohnungsaufwand sei. Das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers betrage S 18.808,02 (die Ermittlung wurde näher dargelegt), jenes der Ehefrau des Beschwerdeführers S 5.553,85. Somit betrage das monatliche Familieneinkommen (§ 2 Z. 15 WWFSG) S 24.361,60, das gemäß § 20 Abs. 3 WWFSG 1989 um 20 % zu vermindern sei, womit das anrechenbare Familieneinkommen S 19.489,28 ausmache. Das Pflegegeld, das der Beschwerdeführer beziehe, sei dabei nicht berücksichtigt worden. Unter Zugrundelegung der Berechnungsvorschriften des § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 20/2000 blieben bei einem Zweipersonenhaushalt S 12.400,-- des Familieneinkommens anrechnungsfrei; für das übersteigende Familieneinkommen bis zum Betrag von S 7.089,28 errechne sich eine zumutbare Wohnungsaufwandbelastung von S 4.141,43. Da die anrechenbare Wohnungsaufwandbelastung von S 2.307,20 niedriger sei als die zumutbare Wohnungsaufwandbelastung von S 4.141,43, gebühre auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen keine Wohnbeihilfe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 2001 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Darlegung der Rechtsgrundlagen wurde ausgeführt, die Wohnung weise eine Nutzfläche von 130,21 m2 auf und werde vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewohnt. Als angemessene Nutzfläche für zwei Personen seien 70 m2 zu Grunde zu legen, der Wohnungsaufwand gemäß Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 8, Ziffer eins, Litera b, WWFSG 1989 betrage laut Mitteilung der Hausverwaltung Stadt Wien - Wiener Wohnen, monatlich S 4.291,72, es seien daher S 2.307,20 als anrechenbare Wohnungsaufwandbelastung anzuerkennen. Es gebühre keine Wohnbeihilfe, wenn der anrechenbare Wohnungsaufwand niedriger als der zumutbare Wohnungsaufwand sei. Das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers betrage S 18.808,02 (die Ermittlung wurde näher dargelegt), jenes der Ehefrau des Beschwerdeführers S 5.553,85. Somit betrage das monatliche Familieneinkommen (Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG) S 24.361,60, das gemäß Paragraph 20, Absatz 3, WWFSG 1989 um 20 % zu vermindern sei, womit das anrechenbare Familieneinkommen S 19.489,28 ausmache. Das Pflegegeld, das der Beschwerdeführer beziehe, sei dabei nicht berücksichtigt worden. Unter Zugrundelegung der Berechnungsvorschriften des Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2000, blieben bei einem Zweipersonenhaushalt S 12.400,-- des Familieneinkommens anrechnungsfrei; für das übersteigende Familieneinkommen bis zum Betrag von S 7.089,28 errechne sich eine zumutbare Wohnungsaufwandbelastung von S 4.141,43. Da die anrechenbare Wohnungsaufwandbelastung von S 2.307,20 niedriger sei als die zumutbare Wohnungsaufwandbelastung von S 4.141,43, gebühre auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen keine Wohnbeihilfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde das vom Beschwerdeführer bezogene Pflegegeld nicht zur Einkommensberechnung herangezogen, sondern lediglich die Unfallrente, die Zusatzrente sowie seine Pension und das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers.
Im angefochtenen Bescheid wurde die Jahresnettopension der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in der Höhe von ATS 41.162,08 (monatlich ATS 3.430,23) sowie die monatliche Unfallrente von S 15.377,79 (nicht aber das monatliche Pflegegeld in der Höhe von S 11.591,--), berücksichtigt, womit das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers ohne Pflegegeld mit S 18.808,02 festgestellt wurde. Unter Hinzuziehung des Nettoeinkommens der Ehefrau von monatlich S 5.553,58 wurde somit ein monatliches Familieneinkommen von S 24.361,60 ermittelt. Die Höhe der Jahresrente des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde der Rentenbestätigung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 23. Jänner 2001 und dem Auszahlungsbeleg vom 28. Dezember 2000 entnommen.
In der Beschwerde wird vorgetragen, es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer behindert sei.
Das monatliche Familieneinkommen ist gemäß § 20 Abs. 3 lit. c WWFSG 1989 um 20 % zu vermindern, wenn ein Familienmitglied eine nachgewiesene Behinderung im Sinne des § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 von mindestens 45 v.H. (hier: 100 %) aufweist. Bei der Ermittlung des monatlichen Familieneinkommens wurde dementsprechend die Verminderung um 20 % mit Recht vorgenommen. Das monatliche Familieneinkommen ist gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Litera c, WWFSG 1989 um 20 % zu vermindern, wenn ein Familienmitglied eine nachgewiesene Behinderung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 von mindestens 45 v.H. (hier: 100 %) aufweist. Bei der Ermittlung des monatlichen Familieneinkommens wurde dementsprechend die Verminderung um 20 % mit Recht vorgenommen.
Dem Beschwerdevorbringen, für die Mietwohnung falle monatlich ein Mietzins von S 9.400,95 inklusive Betriebskosten an, ist zu entgegnen, dass im Sinne des § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 79 Abs. 8 Z. 1 lit. b WWFSG 1989 nur jener Teil des Mietzinses, der für die Rückzahlung geförderter Darlehen, welche zur Grundbeschaffung, Erschließung und Errichtung des Gebäudes aufgenommen wurden, gebunden ist, angerechnet werden kann. Es zählen daher Aufwendungen für Strom und Fernwärme sowie die Betriebskosten nicht zum Wohnungsaufwand nach den Bestimmungen des WWFSG 1989. Dem Beschwerdevorbringen, für die Mietwohnung falle monatlich ein Mietzins von S 9.400,95 inklusive Betriebskosten an, ist zu entgegnen, dass im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 8, Ziffer eins, Litera b, WWFSG 1989 nur jener Teil des Mietzinses, der für die Rückzahlung geförderter Darlehen, welche zur Grundbeschaffung, Erschließung und Errichtung des Gebäudes aufgenommen wurden, gebunden ist, angerechnet werden kann. Es zählen daher Aufwendungen für Strom und Fernwärme sowie die Betriebskosten nicht zum Wohnungsaufwand nach den Bestimmungen des WWFSG 1989.
Gemäß § 17 Abs. 3 WWFSG 1989 in Verbindung mit § 79 Abs. 8 Z. 1 lit. b leg. cit. beträgt das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche für eine Person 50 m2, die sich für die erste im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m2 erhöht. Folgerichtig wurden 70 m2 als angemessene Wohnnutzfläche berücksichtigt. Zu dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, wonach 70 m2 keine angemessene Wohnnutzfläche für einen Rollstuhlfahrer darstellten, weil in der ÖNORM B 1600 für einen Rollstuhlfahrer eine Wohnfläche von 100 m2 vorgesehen sei, ist festzustellen, dass die ÖNORM B 1600 Empfehlungen bzw. Planungsgrundsätze für barrierefreies Bauen darlegt aber keine Rechtsgrundlage für die Gewährung der Wohnbeihilfe darstellt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist im angefochtenen Bescheid eingehend dargelegt, wie das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und auf Grund welcher Unterlagen (Pensions- bzw. Einkommens- und Arbeitsbestätigung der Ehefrau) ermittelt wurde. Der Wohnungsaufwand wurde von der Hausverwaltung Stadt Wien - Wiener Wohnen mit monatlich S 4.291,72 bekannt gegeben, was ebenfalls im angefochtenen Bescheid ausgeführt ist. S 4.291,72 : 130,21 m2 x 70 m2 ergibt die Summe von S 2.307,20, die unter dem zumutbaren Wohnungsaufwand liegt. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WWFSG 1989 in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 8, Ziffer eins, Litera b, leg. cit. beträgt das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche für eine Person 50 m2, die sich für die erste im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m2 erhöht. Folgerichtig wurden 70 m2 als angemessene Wohnnutzfläche berücksichtigt. Zu dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, wonach 70 m2 keine angemessene Wohnnutzfläche für einen Rollstuhlfahrer darstellten, weil in der ÖNORM B 1600 für einen Rollstuhlfahrer eine Wohnfläche von 100 m2 vorgesehen sei, ist festzustellen, dass die ÖNORM B 1600 Empfehlungen bzw. Planungsgrundsätze für barrierefreies Bauen darlegt aber keine Rechtsgrundlage für die Gewährung der Wohnbeihilfe darstellt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist im angefochtenen Bescheid eingehend dargelegt, wie das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und auf Grund welcher Unterlagen (Pensions- bzw. Einkommens- und Arbeitsbestätigung der Ehefrau) ermittelt wurde. Der Wohnungsaufwand wurde von der Hausverwaltung Stadt Wien - Wiener Wohnen mit monatlich S 4.291,72 bekannt gegeben, was ebenfalls im angefochtenen Bescheid ausgeführt ist. S 4.291,72 : 130,21 m2 x 70 m2 ergibt die Summe von S 2.307,20, die unter dem zumutbaren Wohnungsaufwand liegt.
Die Beschwerderüge, das WWFSG 1989 verletze den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG, weil Behinderte mit Nichtbehinderten gleichgestellt würden und somit unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, ist unbegründet, weil sich eine entsprechende Differenzierung aus § 20 Abs. 3 lit. c WWFSG 1989 ergibt, wonach bei Vorliegen einer Behinderung das monatliche Familieneinkommen um 20 % zu vermindern ist, was im Beschwerdefall auch geschehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Bestimmungen des WWFSG 1989 zu stellen. Die Beschwerderüge, das WWFSG 1989 verletze den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 7, B-VG, weil Behinderte mit Nichtbehinderten gleichgestellt würden und somit unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, ist unbegründet, weil sich eine entsprechende Differenzierung aus Paragraph 20, Absatz 3, Litera c, WWFSG 1989 ergibt, wonach bei Vorliegen einer Behinderung das monatliche Familieneinkommen um 20 % zu vermindern ist, was im Beschwerdefall auch geschehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Artikel 140, B-VG an den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Bestimmungen des WWFSG 1989 zu stellen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.
Wien, am 19. März 2002
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051156.X00Im RIS seit
13.06.2002