TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/19 2001/05/1166

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde 6370 Reith bei Kitzbühel, vertreten durch Dr. Simon Brüggl und Dr. Günter Harasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. Oktober 2001, Zl. Ib-16042/4 betreffend ein Reklamationsverfahren nach dem Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Stadtgemeinde 6370 Kitzbühel), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 7. November 1957 in Ellmau geborene, ledige Betroffene A.B. ist mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde des Beschwerdeführers gemeldet. Seit 3. Juli 1971 ist sie in Kitzbühel mit weiterem Wohnsitz gemeldet.

Die Betroffene ist in Kitzbühel berufstätig, wohnt dort und tritt den Weg zu ihrer Arbeitsstätte in St. Johann in Tirol von Kitzbühel aus an. In ihrer Wohnsitzerklärung gab sie an, dass sie sich 365 Tage im Jahr in Kitzbühel aufhalte; Mitbewohner in der Kitzbühler Wohnung ist ihr 1953 geborener Verlobter, der dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. In einer weiteren Stellungnahme führte die Betroffene aus, dass ihre Wohnung in Kitzbühel nicht auf Dauer ausgerichtet sei, dass sie ihre gesellschaftlichen Beziehungen in Reith pflege, wo sie u.a. Mitglied des Eisschützenklubs sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1163 einen nahezu identen Sachverhalt zu beurteilen; in Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kann daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051166.X00

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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