TE Vfgh Beschluss 1999/5/17 B312/99

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Veröffentlicht am 17.05.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §28 Abs2
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen Rechtskraft der Abweisung bzw Zurückweisung von Anträgen desselben Antragstellers in derselben Rechtssache; keine Änderung der Sach- oder Rechtslage; Androhung einer Mutwillensstrafe im Falle einer neuerlichen Antragstellung

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich vom 29. Dezember 1998 wird a b g e w i e s e n.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den an ihn ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich vom 29. Dezember 1998, mit dem seine Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 10. April 1998 (betreffend die Beschlagnahme von Rindern) als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der anzufechtende Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mutwillensstrafe, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B312.1999

Dokumentnummer

JFT_10009483_99B00312_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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