TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/19 2002/05/0045

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Dezember 2001, Zl. 606.536/6-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadtgemeinde Langenlois in 3550 Langenlois, 2. Sebastian Barta in 1160 Wien, Ottakringer Str. 117/4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der am 17. April 1975 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist seit 2000 mit einem weiteren Wohnsitz in Wien gemeldet; Schiltern, Gemeinde Langenlois, hat er als Hauptwohnsitz bezeichnet. In seiner Wohnsitzerklärung gab er an, dass er sich 150 Tage im Jahr in Schiltern, 215 Tage in Wien aufhalte. Er machte weder an seiner Wiener Adresse noch an seiner Adresse in Schiltern Mitbewohner namhaft. Weiters gab er an, dass er den Weg zu seiner Arbeitsstätte in Wien von seiner Wiener Adresse aus antrete.

Im Reklamationsverfahren hat sich der Zweitmitbeteiligte nur insoferne geäußert, dass sich an seiner "Einstellung, dass Langenlois sein Hauptwohnsitz ist", nichts geändert habe. Der erstmitbeteiligte Bürgermeister hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass am Hauptwohnsitz das "elterliche Eigenheim" bestehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; der Erstmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid über die Wohnsitzerklärung hinaus keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen und ausgeführt, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Meldepflichtigen hätten durch die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht widerlegt werden können. Durch diese Tatsachenfeststellungen nicht gedeckt ist die in den Rechtsausführungen im angefochtene Bescheid enthaltene Darlegung, es bestehe ein Familienwohnsitz und somit gesellschaftlicher Schwerpunkt in Schiltern. Ausgehend von der Wohnsitzerklärung fehlen also Anhaltspunkte dafür, dass dem Wohnsitz in Schiltern eine über § 1 Abs. 6 hinausgehende Qualität zukommt, während die Aufenthaltsdauer und die Berufstätigkeit dem Wohnsitz in Wien jedenfalls Mittelpunktcharakter verleiht. Auf die erstmals in der Gegenschrift des Erstmitbeteiligten aufgestellte Behauptung, der Zweitmitbeteiligte sei seit einigen Jahren Geschäftsführer der Firma B.-KG, die in Schiltern etabliert sei, ist auf Grund des aus § 41 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbotes nicht einzugehen.

Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall der Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 19. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050045.X00

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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