TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/20 2002/09/0003

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Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §51a Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des WH in L, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 26. November 2001, Zl. UVS 99.11-2/2001-6, betreffend Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommenen Ergänzung vom 26. Februar 2002 (samt den angeschlossenen Unterlagen) und des angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 11. September 2001 wurden über den Beschwerdeführer als "Inhaber der Firma WH" acht Verwaltungsstrafen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz verhängt. Mit Schreiben vom 26. September 2001 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf "Beistellung eines Verfahrenshilfevertreters", weil er außer Stande sei, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. November 2001 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 51a Abs. 1 VStG ab. Der Beschwerdeführer weise eine aufrechte Rechtsschutzversicherung mit einer Deckungssumme von S 425.000,-- auf, im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg sei ihm Rechtsschutz gewährt worden.

§ 51a Abs. 1 VStG setze "natürlich voraus, dass der Berufungswerber" (Anm.: das ist der Beschwerdeführer) "selbst für die Kosten eines Verteidigers aufkommen müsste." Es bestehe aber eine aufrechte Rechtsschutzversicherung und es sei "durchaus möglich", dass die Rechtsschutzversicherung den Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren einen Vertreter zur Verfügung stelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes gab der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner inhaltlich relativ unbestimmten Beschwerde im Schriftsatz vom 26. Februar 2002 bekannt, dass "eine Kostenzusage durch die Rechtsschutzversicherung, wie aus der Beilage ersichtlich, gegeben wurde, die abschließende Beurteilung für die Zahlung jedoch vom Ausgang des Verfahrens abhängig gemacht" sei, "da nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen bei einer vorsätzlich begangenen Handlung eine Kostenübernahme ausgeschlossen" sei. Er legte folgende Nachweise bei:

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das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 11. September 2001,

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Seite 1 der Versicherungspolizze Nr. x der "D", Rechtsschutz-Versicherungs AG, lautend auf den Beschwerdeführer, betreffend "Landwirtschafts- und Verkehrsrechtsschutz", vom 2. Juli 1992,

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ein Schreiben der genannten Versicherung vom 12. Dezember 2001 des Inhaltes, dass für das gegenständliche Verfahren "im Rahmen der Versicherungsbedingungen ... Versicherungsschutz auch für das Rechtsmittelverfahren" bestätigt werde,

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sowie die von Rechtsanwalt Dr. Vacarescu als Vertreter des Beschwerdeführers verfasste Berufung vom 11. Dezember 2001.

Damit hat der Beschwerdeführer die ua. zur Darlegung der Relevanz der behaupteten Mängel des angefochtenen Bescheides erteilten Aufträge der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 2002 nur unvollständig erfüllt. Denn dem Beschwerdeführer war mit Pkt. 2 der genannten Verfügung aufgetragen worden, die verfahrensgegenständliche Polizze der D Rechtsschutzversicherung "zur Gänze" vorzulegen. Es wurde jedoch nur Seite 1 vorgelegt. Mit Pkt. 3 der genannten Verfügung war der Beschwerdeführer überdies aufgefordert worden, "bekannt zu geben, ob Berufung erhoben wurde". Der Beschwerdeführer legte zwar den Berufungsschriftsatz vom 11. Dezember 2001 vor, gab aber nicht bekannt, ob er diese Berufung tatsächlich bei der Behörde eingebracht hat.

Die mangelhafte Mitwirkung durch unvollständige Vorlage der Rechtsschutzversicherungspolizze hat zur Folge, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Denn die Behauptung des Beschwerdeführers, dass bei einer vorsätzlich begangenen Handlung eine Kostenübernahme ausgeschlossen sei, ist nicht nachvollziehbar. Aus Seite 1 der Versicherungspolizze ist nämlich zu erkennen, dass Nebenabreden zu bestimmten Klauseln und Abweichungen von den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) Vertragsgegenstand sind, deren (vollständigen) Inhalt der Beschwerdeführer infolge der nicht vorgelegten restlichen Teile der Versicherungspolizze jedoch im Dunklen gelassen hat. Auf Grund dieser mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers kann der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die vorgelegte Bestätigung vom 12. Dezember 2001 nur davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer von der Rechtsschutzversicherung gültig und aufrecht Versicherungsschutz für das Rechtsmittelverfahren in Form der Beistellung eines Rechtsanwaltes gewährt wird.

Die belangte Behörde durfte daher im Ergebnis zu Recht zur Beurteilung gelangen, dass eine Voraussetzung des § 51a Abs. 1 VStG für die Zuerkennung der Verfahrenshilfe, nämlich dass der Beschuldigte außer Stande sein muss, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wegen der Beistellung eines Rechtsanwaltes als Verteidiger im Rechtsmittelverfahren durch die Rechtsschutzversicherung nicht erfüllt ist.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 20. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002090003.X00

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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