TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/20 2000/09/0082

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Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §13;
AuslBG §4 Abs8;
  1. AuslBG § 13 heute
  2. AuslBG § 13 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 13 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 13 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 13 gültig von 01.10.1990 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des Dr. K in G, vertreten durch Mag. Franz Steiner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 19/III, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice vom 20. März 2000, Zl. LGS6/AUS/13113/00be, ABB Nr.: 1946840, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte am 30. Dezember 1999 bei der regionalen Geschäftsstelle Leoben des Arbeitsmarktservice die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine bosnische Staatsangehörige für die Tätigkeit als Aufräumerin in einer Ferialwohnung im Ausmaß von zehn Stunden monatlich.

Mit Bescheid der angeführten Behörde vom 31. Jänner 2000 wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG abgewiesen. Mit Bescheid der angeführten Behörde vom 31. Jänner 2000 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, AuslBG abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde im Wesentlichen damit begründet, dass durch die Entscheidung der Behörde erster Instanz der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden sei; es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass es sich bei der beantragten Arbeitskraft um einen Flüchtling von Bosnien-Herzegowina handle, sie besitze eine Aufenthaltsbewilligung bis August 2004, ihr Ehegatte verfüge über eine Beschäftigungsbewilligung, sie habe eine in Österreich geborene Tochter und müsse nur noch zwei Jahre warten, bis sie die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben könne. Ein älterer Sohn der Beschwerdeführerin habe keine Beschäftigung finden können. Zur Sicherung des Familieneinkommens sei eine Beschäftigungsbewilligung auch im Grunde des § 4 Abs. 8 AuslBG zu erteilen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde im Wesentlichen damit begründet, dass durch die Entscheidung der Behörde erster Instanz der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden sei; es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass es sich bei der beantragten Arbeitskraft um einen Flüchtling von Bosnien-Herzegowina handle, sie besitze eine Aufenthaltsbewilligung bis August 2004, ihr Ehegatte verfüge über eine Beschäftigungsbewilligung, sie habe eine in Österreich geborene Tochter und müsse nur noch zwei Jahre warten, bis sie die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben könne. Ein älterer Sohn der Beschwerdeführerin habe keine Beschäftigung finden können. Zur Sicherung des Familieneinkommens sei eine Beschäftigungsbewilligung auch im Grunde des Paragraph 4, Absatz 8, AuslBG zu erteilen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. März 2000 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG ab und bestätigte den bekämpften Bescheid der regionalen Geschäftsstelle. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, der Bundesminister für Arbeit und Soziales habe mit Verordnung vom 26. November 1999, BGBl. II Nr. 439, für das Bundesland Steiermark gemäß § 13a Z. 3 AuslBG die Höchstzahl von 11600 an beschäftigten und arbeitslosen Ausländern festgelegt. Zum letzten Statistikstichtag Ende Februar 2000 sei diese Höchstzahl mit 18681 eindeutig überschritten. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. März 2000 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, AuslBG ab und bestätigte den bekämpften Bescheid der regionalen Geschäftsstelle. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, der Bundesminister für Arbeit und Soziales habe mit Verordnung vom 26. November 1999, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 439, für das Bundesland Steiermark gemäß Paragraph 13 a, Ziffer 3, AuslBG die Höchstzahl von 11600 an beschäftigten und arbeitslosen Ausländern festgelegt. Zum letzten Statistikstichtag Ende Februar 2000 sei diese Höchstzahl mit 18681 eindeutig überschritten.

Der gemäß § 20 des Arbeitsmarktservicegesetzes eingerichtete Regionalbeirat habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet. Es sei nicht zu erkennen, dass bei der Beschäftigung einer Reinigungskraft die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. b bis e AuslBG erfüllt wären. § 4 Abs. 8 AuslBG komme schon deswegen nicht zum Tragen, weil Höchstzahlen gemäß § 13 AuslBG - und nur auf solche stelle diese Bestimmung ab - Der gemäß Paragraph 20, des Arbeitsmarktservicegesetzes eingerichtete Regionalbeirat habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet. Es sei nicht zu erkennen, dass bei der Beschäftigung einer Reinigungskraft die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, Litera b, bis e AuslBG erfüllt wären. Paragraph 4, Absatz 8, AuslBG komme schon deswegen nicht zum Tragen, weil Höchstzahlen gemäß Paragraph 13, AuslBG - und nur auf solche stelle diese Bestimmung ab -

noch niemals festgelegt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG in der im Beschwerdefall geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 lautet: Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, AuslBG in der im Beschwerdefall geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997, lautet:

  1. "(6)Absatz 6,Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13 a) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wennÜber bestehende Kontingente (Paragraph 12,) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (Paragraphen 13, und 13 a) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn

...

3. a) der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder

b) die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder

c) überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder

  1. d)Litera d
    die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oderdie Voraussetzungen des Paragraph 18, gegeben sind oder
  2. e)Litera e
    die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll."die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 9, des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll."
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil sich die beantragte bosnische Arbeitskraft schon seit sieben Jahren im Bundesgebiet aufhalte und als sozial voll integriert anzusehen sei. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung wäre schon vor Jahren möglich gewesen. Ihr keine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, würde eine krasse Ungleichbehandlung darstellen. Auch wären im Verwaltungsverfahren die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt worden.
Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zum einen bestreitet er die von der belangten Behörde festgestellte Ausschöpfung der von der belangten Behörde angeführten Landeshöchstzahl nicht; diese Feststellung ist auch für den Verwaltungsgerichtshof unbedenklich. Zum anderen hat er unbestritten im Verwaltungsverfahren keine Umstände vorgebracht, welche das Vorliegen eines der in § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. a bis e AuslBG angeführten Umstände indizieren würden; nicht einmal in der Beschwerde wird Derartiges vorgebracht. Der unsubstanziierten Verfahrensrüge fehlt vor diesem rechtlichen Hintergrund die Relevanz. Auch kann der zutreffenden Auffassung der belangten Behörde, § 4 Abs. 8 AuslBG komme nur im Fall von Höchstzahlen gemäß § 13 AuslBG zum Tragen, angesichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmung nicht entgegengetreten werden.Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zum einen bestreitet er die von der belangten Behörde festgestellte Ausschöpfung der von der belangten Behörde angeführten Landeshöchstzahl nicht; diese Feststellung ist auch für den Verwaltungsgerichtshof unbedenklich. Zum anderen hat er unbestritten im Verwaltungsverfahren keine Umstände vorgebracht, welche das Vorliegen eines der in Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, bis e AuslBG angeführten Umstände indizieren würden; nicht einmal in der Beschwerde wird Derartiges vorgebracht. Der unsubstanziierten Verfahrensrüge fehlt vor diesem rechtlichen Hintergrund die Relevanz. Auch kann der zutreffenden Auffassung der belangten Behörde, Paragraph 4, Absatz 8, AuslBG komme nur im Fall von Höchstzahlen gemäß Paragraph 13, AuslBG zum Tragen, angesichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmung nicht entgegengetreten werden.
Der Verwaltungsgerichtshof kann den angefochtenen Bescheid - ungeachtet des durchaus achtenswerten Interesses der beantragen Ausländerin an einer rechtmäßigen Beschäftigung - daher nicht als rechtswidrig finden, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Der Verwaltungsgerichtshof kann den angefochtenen Bescheid - ungeachtet des durchaus achtenswerten Interesses der beantragen Ausländerin an einer rechtmäßigen Beschäftigung - daher nicht als rechtswidrig finden, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 41, AMSG und der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.
Wien, am 20. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090082.X00

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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