TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/20 99/09/0036

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Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

20/02 Familienrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §14a Abs1;
AuslBG §28 Abs1;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §6;
EheG §23;
  1. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  4. AuslBG § 14a gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des N K in W, vertreten durch die Alix Frank Rechtsanwälte KEG in 1010 Wien, Schmerlingplatz 8, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 17. September 1998, Zl. 10/13115/902 174, betreffend Nichtausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des N K in W, vertreten durch die Alix Frank Rechtsanwälte KEG in 1010 Wien, Schmerlingplatz 8, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 17. September 1998, Zl. 10/13115/902 174, betreffend Nichtausstellung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 4 c, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 908,-- EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte beim Arbeitsmarktservice Bau-Holz Wien (laut Eingangsstampiglie) am 29. Juli 1998 mit dem amtlich aufgelegten Formular den Antrag auf "Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes".Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte beim Arbeitsmarktservice Bau-Holz Wien (laut Eingangsstampiglie) am 29. Juli 1998 mit dem amtlich aufgelegten Formular den Antrag auf "Ausstellung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 4 c, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes".

Mit Bescheid vom 21. Juli 1998 lehnte das Arbeitsmarkservice Bau-Holz Wien den Antrag des Beschwerdeführers "vom 20. Juli 1998" auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 4c Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBL. Nr. 776/1996, in der derzeit gültigen Fassung ab. Mit Bescheid vom 21. Juli 1998 lehnte das Arbeitsmarkservice Bau-Holz Wien den Antrag des Beschwerdeführers "vom 20. Juli 1998" auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBL. Nr. 776/1996, in der derzeit gültigen Fassung ab.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 1998 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4c Abs. 2 AuslBG und Artikel 6 Abs. 1 dritter Untersatz des ARB Nr. 1/1980 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom 21. Juli 1998 bestätigt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 1998 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG und Artikel 6 Absatz eins, dritter Untersatz des ARB Nr. 1/1980 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom 21. Juli 1998 bestätigt.

Diese Entscheidung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer sei - nach den Ergebnissen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens - aufgrund eines Befreiungsscheines (gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 AuslBG) während dessen Geltungsdauer von 23. Juli 1993 bis 22. Juli 1998 beschäftigt gewesen. Diese Beschäftigungszeiten seien nicht "legal" bzw. nicht anrechenbar, weil die am 24. Mai 1993 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsbürgerin K K (geborene B) mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 5. September 1994 (1 C x/94s-5) gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt worden sei. Diese Entscheidung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer sei - nach den Ergebnissen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens - aufgrund eines Befreiungsscheines (gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG) während dessen Geltungsdauer von 23. Juli 1993 bis 22. Juli 1998 beschäftigt gewesen. Diese Beschäftigungszeiten seien nicht "legal" bzw. nicht anrechenbar, weil die am 24. Mai 1993 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsbürgerin K K (geborene B) mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 5. September 1994 (1 C x/94s-5) gemäß Paragraph 23, Ehegesetz für nichtig erklärt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Ausstellung des beantragten Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Ausstellung des beantragten Befreiungsscheines nach Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Ausstellung des begehrten Befreiungsscheines wurde vom Beschwerdeführer auf die Anspruchsvoraussetzungen nach der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz des Beschlusses des Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80 (ARB Nr. 1/80) gestützt. Prüfungsgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher ausschließlich das Vorliegen dieser - für die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG in Betracht kommenden - Tatbestandsvoraussetzung. Die Ausstellung des begehrten Befreiungsscheines wurde vom Beschwerdeführer auf die Anspruchsvoraussetzungen nach der Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz des Beschlusses des Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80 (ARB Nr. 1/80) gestützt. Prüfungsgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher ausschließlich das Vorliegen dieser - für die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG in Betracht kommenden - Tatbestandsvoraussetzung.

Art. 6 ARB Nr. 1/80 hat folgenden Wortlaut: Artikel 6, ARB Nr. 1/80 hat folgenden Wortlaut:

"Artikel 6

  1. (1)Absatz eins,Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat
    • -Strichaufzählung
      nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
    • -Strichaufzählung
      nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
    • -Strichaufzählung
      nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
  2. (2)Absatz 2,Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt."

Diese Bestimmung ist unmittelbar anwendbar und räumt subjektive Rechte ein. Betroffenen, die diese Voraussetzungen nach dem Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz ARB Nr. 1/80 erfüllen, ist gemäß § 4c Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) von Amts wegen ein Befreiungsschein durch das Arbeitsmarktservice auszustellen. Diese Bestimmung ist unmittelbar anwendbar und räumt subjektive Rechte ein. Betroffenen, die diese Voraussetzungen nach dem Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz ARB Nr. 1/80 erfüllen, ist gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) von Amts wegen ein Befreiungsschein durch das Arbeitsmarktservice auszustellen.

Als Grundlage einer erlaubten Beschäftigung kommt u.a. (auch) ein nach dem AuslBG ausgestellter Befreiungsschein in Betracht, gewährt dieser seinem Inhaber doch mit konstitutiver Wirkung (vgl. §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 1 AuslBG) das Recht, jede Beschäftigung auszuüben bzw. auch ohne das Erfordernis der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung den Arbeitsplatz zu wechseln (vgl. hiezu § 6 AuslBG). Dass der Beschwerdeführer - bis zur Erlangung des angefochtenen Bescheides unverändert - Inhaber eines derartigen Befreiungsscheines ist, hat die belangte Behörde festgestellt. Da dieser Befreiungsschein unbestrittenermaßen nicht widerrufen wurde, gehört er (als individuell-konkrete Norm) dem Rechtsbestand an. In der Gegenschrift wird von der belangten Behörde ausdrücklich vorgebracht, dass ein Widerruf des Befreiungsscheines gemäß § 16 Abs. 1 AuslBG nicht erfolgte. Als Grundlage einer erlaubten Beschäftigung kommt u.a. (auch) ein nach dem AuslBG ausgestellter Befreiungsschein in Betracht, gewährt dieser seinem Inhaber doch mit konstitutiver Wirkung vergleiche Paragraphen 3, Absatz eins, und 28 Absatz eins, AuslBG) das Recht, jede Beschäftigung auszuüben bzw. auch ohne das Erfordernis der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung den Arbeitsplatz zu wechseln vergleiche hiezu Paragraph 6, AuslBG). Dass der Beschwerdeführer - bis zur Erlangung des angefochtenen Bescheides unverändert - Inhaber eines derartigen Befreiungsscheines ist, hat die belangte Behörde festgestellt. Da dieser Befreiungsschein unbestrittenermaßen nicht widerrufen wurde, gehört er (als individuell-konkrete Norm) dem Rechtsbestand an. In der Gegenschrift wird von der belangten Behörde ausdrücklich vorgebracht, dass ein Widerruf des Befreiungsscheines gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AuslBG nicht erfolgte.

Die belangte Behörde vertritt jedoch die Auffassung, dass der dem Beschwerdeführer ausgestellte Befreiungsschein und die auf seiner Grundlage von ihm zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht zu berücksichtigen seien. Für diese Ansicht vermag die belangte Behörde allerdings keine Rechtsgrundlage anzugeben. Der Hinweis der belangten Behörde auf das Ehenichtigkeitsurteil des Bezirksgerichtes Donaustadt ist verfehlt, weil normativer Abspruch dieses rechtskräftigen Urteils ausschließlich die Nichtigkeit der genannten, vor dem Standesamt Wien-Donaustadt geschlossenen Ehe ist. Den dem Beschwerdeführer ausgestellten Befreiungsschein hat bzw. konnte das Bezirksgericht Donaustadt mit seinem Ehenichtigkeitsurteil nicht widerrufen. Es besteht aber auch keine gesetzliche Regelung, wonach ein Ehenichtigkeitsurteil die unmittelbare Rechtswirkung habe, dass damit ein nach dem AuslBG ausgestellter Befreiungsschein als widerrufen zu gelten habe. Ob der ausgestellte Befreiungsschein (angesichts eines ergangenen Ehenichtigkeitsurteiles) hätte widerrufen werden können, ist nicht zu untersuchen.

Blieb die dem Beschwerdeführer durch den ihm ausgestellten Befreiungsschein mit konstitutiver Wirkung erteilte Erlaubnis, jede Beschäftigung nach dem AuslBG erlaubt auszuüben, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides aufrecht, dann hat die belangte Behörde, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, die vom Beschwerdeführer auf der Grundlage seines Befreiungsscheines zurückgelegten Beschäftigungszeiten seien nicht zu berücksichtigen, schon in dieser Hinsicht die Rechtslage verkannt (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2000, Zl. 98/09/0145, und vom 12. September 2001, Zl. 99/09/0227). Die vom Beschwerdeführer zurückgelegten Beschäftigungszeiten sind daher zu berücksichtigen. Im übrigen hätte die belangte Behörde - wäre der dem Beschwerdeführer ausgestellte Befreiungsschein tatsächlich widerrufen worden - nicht ohne weiteres auch die Voraussetzungen des Art. 6 ARB Nr. 1/1980 verneinen dürfen, sondern sie hätte dann feststellen und prüfen müssen, ob eine Beurteilung der zurückgelegten Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers als nicht ordnungsgemäß mit Art. 14 Abs. 1 ARB Nr. 1/1980 in Einklang steht und demnach eine solche Beschränkung aus einem der genannten Gründe gerechtfertigt wäre (vgl. hiezu sinngemäß die hg. Erkenntnisse jeweils vom 15. März 2000, Zl. 97/09/0260, und Zl. 97/09/0341). Blieb die dem Beschwerdeführer durch den ihm ausgestellten Befreiungsschein mit konstitutiver Wirkung erteilte Erlaubnis, jede Beschäftigung nach dem AuslBG erlaubt auszuüben, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides aufrecht, dann hat die belangte Behörde, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, die vom Beschwerdeführer auf der Grundlage seines Befreiungsscheines zurückgelegten Beschäftigungszeiten seien nicht zu berücksichtigen, schon in dieser Hinsicht die Rechtslage verkannt vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2000, Zl. 98/09/0145, und vom 12. September 2001, Zl. 99/09/0227). Die vom Beschwerdeführer zurückgelegten Beschäftigungszeiten sind daher zu berücksichtigen. Im übrigen hätte die belangte Behörde - wäre der dem Beschwerdeführer ausgestellte Befreiungsschein tatsächlich widerrufen worden - nicht ohne weiteres auch die Voraussetzungen des Artikel 6, ARB Nr. 1/1980 verneinen dürfen, sondern sie hätte dann feststellen und prüfen müssen, ob eine Beurteilung der zurückgelegten Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers als nicht ordnungsgemäß mit Artikel 14, Absatz eins, ARB Nr. 1/1980 in Einklang steht und demnach eine solche Beschränkung aus einem der genannten Gründe gerechtfertigt wäre vergleiche hiezu sinngemäß die hg. Erkenntnisse jeweils vom 15. März 2000, Zl. 97/09/0260, und Zl. 97/09/0341).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 41, AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 20. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090036.X00

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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