TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/20 98/03/0143

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Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

BZGüV 1994 §2 Abs2;
GütbefG 1995 §3 Abs2;
GütbefG 1995 §5 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des N S in D, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Dr. Waibelstraße 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 20. Februar 1998, Zl. 3-53-03/97/K1, betreffend Erweiterung einer Güterfernverkehrskonzession, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 8. Oktober 1997 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den Berechtigungsumfang seiner Güterfernverkehrskonzession von fünf Kraftfahrzeugen auf sechs und mit Antrag vom 13. November 1997 auf letztlich sieben Kraftfahrzeuge zu erweitern.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 20. Feber 1998 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr, BGBl. Nr. 221/1994, die beantragte Genehmigung zur Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge auf sieben im Rahmen der bestehenden und auf fünf Kraftfahrzeuge lautenden Güterfernverkehrskonzession versagt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit für die beantragten zwei weiteren Kraftfahrzeuge im Sinne der Bestimmungen der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr nicht nachgewiesen worden sei, weshalb die beantragte Erweiterung der Güterfernverkehrskonzession nicht erteilt werden könne.

Die belangte Behörde führte unter anderem aus:

"Im Berufungsverfahren wurde vom betriebswirtschaftlichen Amtssachverständigen ein ergänzendes Gutachten eingeholt, welches in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. Der Sachverständige führte dazu aus, dass sich, da der Umfang der Konzession von sechs auf sieben Kraftfahrzeuge ausgedehnt worden sei, ein nachzuweisendes Eigenkapital von 1.260.000 S ergebe. Weiters sei das auf Grund des Jahresabschlusses 1996 als negativ zu bewertende Eigenkapital in Höhe von 494.324,73 S zu bedecken. Somit seien als Eigenkapital und Reserven 1.754.324,73 S nachzuweisen. Das vom Berufungswerber vorgelegte Schreiben der Raiffeisenbank Dornbirn vom 19.11.1997, in welchem mitgeteilt werde, dass eine Kreditgewährung in Höhe von 1,5 Mio. S auf Grund der dieser Bank angebotenen Sicherstellung mittels einer Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaft ..., KG ..., möglich sei, stelle - so der Sachverständige - keine Reserve im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 der BZGü-VO dar; dies deshalb, weil dieses Geld, solange es nicht in das Vermögen des Betriebes eingebracht sei, kein Betriebsvermögen darstelle.

Das gleiche muss nach Auffassung des Verwaltungssenates auch bezüglich der vom Vertreter des Berufungswerbers in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Bestätigung der B... S... vom 16.2.1998 gelten, in welcher sie sich bereit erklärt, in das Unternehmen ihres Mannes 3 Mio. S einzubringen. Diese Erklärung stellt nach Auffassung des Verwaltungssenates lediglich eine Absichtserklärung dar, die letztlich keine Gewähr dafür bietet, dass sich im Unternehmen des Berufungswerbers jenes Kapital befindet, das die Annahme der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens - im Sinne der vorzitierten Bestimmungen der BZGü-VO -

rechtfertigt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 3 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 und Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 lauten:

"§ 3. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen.

(2) Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.

...

§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes

1.

die Zuverlässigkeit,

2.

die finanzielle Leistungsfähigkeit und

3.

die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession oder der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1994 gilt sinngemäß.

(2) ...

(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festzulegen.

..."

Die §§ 1 - 3 BZGü-VO lauten:

"1. Abschnitt

Geltungsbereich

§ 1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Zugang zum Beruf der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nah- und Fernverkehr.

2. Abschnitt

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit

§ 2. (1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:

1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,

2.

als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,

3.

Betriebskapital,

4.

Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie

              5.              Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.

(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn

1. das Eigenkapital und die Reserven:

a) für den Güterfernverkehr weniger als 180 000 S je Fahrzeug oder 5 500 S je Tonne höchstzulässiges Gesamtgewicht der vom Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge betragen,

b) für den Güternahverkehr weniger als 100 00 S je Fahrzeug oder 3 000 S je Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht der vom Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge betragen,

wobei jeweils der niedrigere der sich aus den beiden Berechnungsverfahren ergebenden Beträge maßgeblich ist;

2. erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

§ 3. (1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts oder eines Wirtschaftstreuhänders erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in § 2 Abs. 1 genannten Posten sowie gegebenenfalls Grundbuchauszüge enthalten sein.

(2) Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein."

Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäß § 1 BZGü-VO würden die Bestimmungen dieser Verordnung für den Zugang zum Beruf der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nah- und Fernverkehr gelten. Die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf der gewerbsmäßigen Beförderung seien in den folgenden Paragraphen angeführt. In dieser Verordnung sei jedoch keine Rede davon, dass die Bestimmungen der §§ 2 ff der genannten Verordnung auch auf die Erweiterung der Güterfernverkehrskonzession anzuwenden seien.

Der Beschwerdeführer besitze bereits eine Güterfernverkehrskonzession und habe lediglich die Ausdehnung der Konzession beantragt. Der Landeshauptmann von Vorarlberg und die belangte Behörde hätten bisher stets den Standpunkt vertreten, dass die Bestimmungen der §§ 2 ff BZGü-VO auch auf die Erweiterung der Güterverkehrskonzession anzuwenden seien. Dieser Standpunkt sei rechtlich nicht richtig und decke sich keineswegs mit der erwähnten Verordnung. Aus der Verordnung sei nicht zu entnehmen, dass für jede Erweiterung einer Güterverkehrskonzession die finanzielle Leistungsfähigkeit neu beurteilt werden müsse. Die belangte Behörde habe daher die erwähnte Verordnung falsch angewendet und somit den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Nach § 3 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 bedarf eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge einer Genehmigung, für die, ausgenommen die Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten. Aus § 5 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 folgt, dass die Konzession nur erteilt werden darf, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes insbesondere auch die finanzielle Leistungsfähigkeit vorliegen muss. Sämtliche Voraussetzungen - somit auch die soeben genannte - müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen.

Die belangte Behörde hatte bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung der Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge somit sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession gemäß § 5 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 mit Ausnahme des Befähigungsnachweises zu prüfen. Diese Prüfung umfasst, wie oben dargestellt, auch die finanzielle Leistungsfähigkeit.

Nach § 5 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 sind die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festzulegen.

Auf Grund des § 5 Abs. 3 und 3c des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952 in der Fassung BGBl. Nr. 126/1993, verordnete der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter § 2 BZGü-VO wie die finanzielle Leistungsfähigkeit zu beurteilen ist und wann die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere nicht als gegeben gilt.

Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem Vorbringen, dass die von ihm beantragte Genehmigung nicht auf Grund der BZGü-VO, sondern auf Grund des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zu erteilen ist. § 2 BZGü-VO bestimmt lediglich die näheren Kriterien zur Überprüfung der gemäß § 5 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 für die Erteilung einer Konzession (und somit auch für die Erweiterung einer Konzession) erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit. Dass diese durch die belangte Behörde falsch beurteilt worden wäre, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und ist, im Grunde des im Ermittlungsverfahren durch die Behörde gewonnenen Sachverhaltes, auch nicht erkennbar.

Da die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheid somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998030143.X00

Im RIS seit

06.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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