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E000 EU- Recht allgemein;Norm
61995CJ0351 Kadiman VORAB;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. Christian Streit, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 5- 7, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 25. Februar 1999, Zl. 10/13115/942.236/1999, betreffend Nichtausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. Christian Streit, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 5- 7, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 25. Februar 1999, Zl. 10/13115/942.236/1999, betreffend Nichtausstellung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 4 c, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 908,-- EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte beim Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien am 12. Jänner 1999 mit dem amtlich aufgelegten Formular den Antrag auf "Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes". In diesem Antrag stützte sich der Beschwerdeführer auf seinen Vater C Y als Familienangehörigen; Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers enthält der Antrag nicht.Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte beim Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien am 12. Jänner 1999 mit dem amtlich aufgelegten Formular den Antrag auf "Ausstellung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 4 c, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes". In diesem Antrag stützte sich der Beschwerdeführer auf seinen Vater C Y als Familienangehörigen; Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers enthält der Antrag nicht.
Mit Bescheid vom 12. Jänner 1999 lehnte das Arbeitsmarkservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Jänner 1999 auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 4c Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 776/1996, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses 1/1980 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB Nr. 1/1980) ab.Mit Bescheid vom 12. Jänner 1999 lehnte das Arbeitsmarkservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Jänner 1999 auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Artikel 6 Absatz eins, dritter Gedankenstrich des Beschlusses 1/1980 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB Nr. 1/1980) ab.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, er sei am 22. August 1988 aufgrund der Familienzusammenführung zu seinem Vater nach Österreich eingereist; sein Vater (C Y) sei seit 1986 in Österreich unselbständig beschäftigt. Er wohne bei seinem Vater, der auch für seinen Unterhalt sorge.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 1999 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4c Abs. 2 AuslBG und Artikel 6 Abs. 1 dritter Untersatz sowieMit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 1999 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG und Artikel 6 Absatz eins, dritter Untersatz sowie
Artikel 7 Abs. 2 zweiter Untersatz des ARB Nr. 1/1980 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom 12. Jänner 1999 bestätigt.Artikel 7 Absatz 2, zweiter Untersatz des ARB Nr. 1/1980 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom 12. Jänner 1999 bestätigt.
Diese Entscheidung wurde - hinsichtlich der Voraussetzungen nach Art. 7 des ARB Nr. 1/1980 - von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist. In diesem Fall gehe die Unterhaltspflicht der Gattin jener der Eltern vor, auch wenn die Gattin in der Türkei lebe. Demnach erfülle der Beschwerdeführer nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG.Diese Entscheidung wurde - hinsichtlich der Voraussetzungen nach Artikel 7, des ARB Nr. 1/1980 - von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist. In diesem Fall gehe die Unterhaltspflicht der Gattin jener der Eltern vor, auch wenn die Gattin in der Türkei lebe. Demnach erfülle der Beschwerdeführer nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Ausstellung des beantragten Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG in Verbindung mit Art. 7 des ARB Nr. 1/1980 verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Ausstellung des beantragten Befreiungsscheines nach Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG in Verbindung mit Artikel 7, des ARB Nr. 1/1980 verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer sich im gesamten Verwaltungsverfahren nach seinen Antragsangaben und seinem im Berufungsverfahren erstatteten Vorbringen nicht darauf berufen hat, er selbst habe Beschäftigungszeiten in der Dauer von vier Jahren aufzuweisen. Die Ausstellung des begehrten Befreiungsscheines wurde vom Beschwerdeführer demnach nicht auf die Anspruchsvoraussetzungen nach der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz des Beschlusses des Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80 (ARB Nr. 1/80) gestützt. Prüfungsgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher ausschließlich das Vorliegen der - für die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG in Betracht kommenden anderen - Tatbestandsvoraussetzung nach Art. 7 Satz 1 zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/80.Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer sich im gesamten Verwaltungsverfahren nach seinen Antragsangaben und seinem im Berufungsverfahren erstatteten Vorbringen nicht darauf berufen hat, er selbst habe Beschäftigungszeiten in der Dauer von vier Jahren aufzuweisen. Die Ausstellung des begehrten Befreiungsscheines wurde vom Beschwerdeführer demnach nicht auf die Anspruchsvoraussetzungen nach der Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz des Beschlusses des Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80 (ARB Nr. 1/80) gestützt. Prüfungsgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher ausschließlich das Vorliegen der - für die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG in Betracht kommenden anderen - Tatbestandsvoraussetzung nach Artikel 7, Satz 1 zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/80.
Art. 7 Satz 1 (Abs. 1) ARB Nr. 1/80 lautet:Artikel 7, Satz 1 (Absatz eins,) ARB Nr. 1/80 lautet:
"Artikel 7
Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
Gerichtsentscheidung
EuGH 61995J0351 Kadiman VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090108.X00Im RIS seit
03.06.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011