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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §15 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober 1999, Zl. 10/13113/1897164/1999, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 2. Juli 1999 bei der regionalen Geschäftsstelle Angestellte Ost Wien des Arbeitsmarktservice die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine bosnische Staatsangehörige für die Tätigkeit als Rechtsanwaltssekretärin.
Mit Bescheid der angeführten Behörde vom 29. Juli 1999 wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG abgewiesen. Mit Bescheid der angeführten Behörde vom 29. Juli 1999 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wurde damit begründet, dass die Ausländerin, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbewilligung beantragt worden sei, eine bosnische Staatsbürgerin, das letzte Jahr ihrer Schulpflicht in Österreich absolviert habe, weshalb eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen gewesen wäre. Die Ausländerin, die ab Jänner 1995 in Österreich die Schule besucht habe, sei im Schuljahr 1994/1995 erst im achten Jahr ihrer Schulpflicht gestanden, sie habe erst mit dem Besuch des öffentlichen polytechnischen Lehrganges im Schuljahr 1995/1996 ihre Schulpflicht abgeschlossen. Sie sei nach dem Gesetz ihres Heimatstaates erst im September 1987 schulpflichtig geworden, weshalb die neunjährige Schulpflicht erst im Schuljahr 1995/1996 habe auslaufen können.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 1999 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG ab und bestätigte den bekämpften Bescheid der regionalen Geschäftsstelle. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales (gemäß § 13a AuslBG) festgelegte Höchstzahl sei überschritten. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 1999 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG ab und bestätigte den bekämpften Bescheid der regionalen Geschäftsstelle. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales (gemäß Paragraph 13 a, AuslBG) festgelegte Höchstzahl sei überschritten.
Die beantragte Arbeitskraft befinde sich seit Dezember 1994 in Österreich. Die allgemeine Schulpflicht beginne gemäß § 2 des Schulpflichtgesetzes mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. Dies bedeute, dass für die Ausländerin die Schulpflicht im Schuljahr 1986/87 begonnen habe. Gemäß § 3 Schulpflichtgesetz dauere die allgemeine Schulpflicht neun Jahre, im konkreten Fall habe sie mit Ende des Schuljahres 1994/95 geendet. Dass die Ausländerin ein zehntes Schuljahr freiwillig besucht habe, sei für die Dauer der Schulpflicht ebenso bedeutungslos wie die Auslegung der Schulpflicht in Bosnien. Das Jahres- und Abschlusszeugnis 1995/96 des Öffentlichen Polytechnischen Lehrganges trage auf der Rückseite den Vermerk, dass die Ausländerin ihre Schulpflicht mit Ende des Schuljahres 1994/95 beendet habe. § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG stehe der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung daher entgegen. Die beantragte Arbeitskraft befinde sich seit Dezember 1994 in Österreich. Die allgemeine Schulpflicht beginne gemäß Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. Dies bedeute, dass für die Ausländerin die Schulpflicht im Schuljahr 1986/87 begonnen habe. Gemäß Paragraph 3, Schulpflichtgesetz dauere die allgemeine Schulpflicht neun Jahre, im konkreten Fall habe sie mit Ende des Schuljahres 1994/95 geendet. Dass die Ausländerin ein zehntes Schuljahr freiwillig besucht habe, sei für die Dauer der Schulpflicht ebenso bedeutungslos wie die Auslegung der Schulpflicht in Bosnien. Das Jahres- und Abschlusszeugnis 1995/96 des Öffentlichen Polytechnischen Lehrganges trage auf der Rückseite den Vermerk, dass die Ausländerin ihre Schulpflicht mit Ende des Schuljahres 1994/95 beendet habe. Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG stehe der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung daher entgegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 6. März 2000, B 1729/99, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 4 Abs. 1 und 6 sowie § 4b AuslBG in der im Beschwerdefall Paragraph 4, Absatz eins, und 6 sowie Paragraph 4 b, AuslBG in der im Beschwerdefall
geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 lautengeltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997, lauten
auszugsweise:
"Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.Paragraph 4, (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
...
1. der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfassten Ausländer eingebracht wird und 1. der Antrag für einen im Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3, bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, erfassten Ausländer eingebracht wird und
§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, insbesondere auch im Rahmen von Verordnungen gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 für Saisonkräfte, nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können:Paragraph 4 b, (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, insbesondere auch im Rahmen von Verordnungen gemäß Paragraph 9, des Fremdengesetzes 1997 für Saisonkräfte, nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können:
Die §§ 1 bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, lauten: Die Paragraphen eins, bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, lauten:
"Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Paragraph eins, (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. Dauer der allgemeinen Schulpflicht Paragraph 2, Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre." Paragraph 3, Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre."
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die Schulpflicht der beantragten Ausländerin nicht von jenem Datum an zu berechnen sei, zu dem sie nach österreichischen Regeln begonnen hätte, sondern von jenem Schuljahr an, in dem sie tatsächlich nach den gesetzlichen Regelungen in ihrem Heimatstaat begonnen hätte. Diese Frage könne nur im zweiten Sinn beantwortet werden, da nach dem Wortlaut des § 3 Schulpflichtgesetz 1985 die Schulpflicht nicht neun Jahre dauere und nicht bis zu jenem Schuljahr dauere, in dem ein bestimmtes Lebensjahr des Schülers bzw. der Schülerin vollendet sei. Der Gesetzgeber habe das Ende der Schulpflicht - im Unterschied zu ihrem Beginn - nicht an das Lebensalter geknüpft. Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die Schulpflicht der beantragten Ausländerin nicht von jenem Datum an zu berechnen sei, zu dem sie nach österreichischen Regeln begonnen hätte, sondern von jenem Schuljahr an, in dem sie tatsächlich nach den gesetzlichen Regelungen in ihrem Heimatstaat begonnen hätte. Diese Frage könne nur im zweiten Sinn beantwortet werden, da nach dem Wortlaut des Paragraph 3, Schulpflichtgesetz 1985 die Schulpflicht nicht neun Jahre dauere und nicht bis zu jenem Schuljahr dauere, in dem ein bestimmtes Lebensjahr des Schülers bzw. der Schülerin vollendet sei. Der Gesetzgeber habe das Ende der Schulpflicht - im Unterschied zu ihrem Beginn - nicht an das Lebensalter geknüpft.
Der Beschwerdeführer bestreitet die von der belangten Behörde festgestellte Ausschöpfung der von der gemäß § 13 AuslBG festgesetzten Landeshöchstzahl nicht, diese Feststellung ist auch für den Verwaltungsgerichtshof unbedenklich. Für den Erfolg der Beschwerde ist daher die Beantwortung der Frage entscheidend, ob die Ausländerin, für deren Beschäftigung der Beschwerdeführer die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beantragt hatte, als jugendliche Ausländerin im Sinne des § 4b Abs. 1 Z. 4 lit. a AuslBG anzusehen war. Der Beschwerdeführer bestreitet die von der belangten Behörde festgestellte Ausschöpfung der von der gemäß Paragraph 13, AuslBG festgesetzten Landeshöchstzahl nicht, diese Feststellung ist auch für den Verwaltungsgerichtshof unbedenklich. Für den Erfolg der Beschwerde ist daher die Beantwortung der Frage entscheidend, ob die Ausländerin, für deren Beschäftigung der Beschwerdeführer die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beantragt hatte, als jugendliche Ausländerin im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, AuslBG anzusehen war.
Unbestritten hatte die beantragte Ausländerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ihr 19. Lebensjahr bereits vollendet. Als jugendlicher Ausländer im Sinn der genannten Bestimmung kann - angesichts der Definition dieses Begriffes in § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG, wonach ein Ausländer, der das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als jugendlicher Ausländer anzusehen ist - nur ein Ausländer bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 97/09/0257). Unbestritten hatte die beantragte Ausländerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ihr 19. Lebensjahr bereits vollendet. Als jugendlicher Ausländer im Sinn der genannten Bestimmung kann - angesichts der Definition dieses Begriffes in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG, wonach ein Ausländer, der das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als jugendlicher Ausländer anzusehen ist - nur ein Ausländer bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres angesehen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 97/09/0257).
Der Verwaltungsgerichtshof konnte den angefochtenen Bescheid im Grunde des § 4 Abs. 6 Z. 1 i.V.m. § 4b Abs. 1 Z. 4 lit. a AuslBG daher nicht rechtswidrig finden. Die Frage, ob es sich beim Schuljahr 1994/1995 oder aber beim Schuljahr 1995/1996 um das letzte Jahr der Schulpflicht der beantragten Ausländerin gehandelt hat, kann im vorliegenden Fall daher dahingestellt bleiben. Der Verwaltungsgerichtshof konnte den angefochtenen Bescheid im Grunde des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, i.V.m. Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, AuslBG daher nicht rechtswidrig finden. Die Frage, ob es sich beim Schuljahr 1994/1995 oder aber beim Schuljahr 1995/1996 um das letzte Jahr der Schulpflicht der beantragten Ausländerin gehandelt hat, kann im vorliegenden Fall daher dahingestellt bleiben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 41, AMSG und der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.
Wien, am 20. März 2002
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 jugendlicher AusländerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090068.X00Im RIS seit
13.06.2002