TE Vfgh Beschluss 1999/6/7 B2261/98

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §33

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen die Vorschreibung von Gerichtsgebühren, auf einen Zahlungserlaß gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach bereits erfolgter Zurückweisung einer als Verfahrenshilfeantrag gedeuteten Eingabe desselben Einschreiters wegen nicht erfüllten Verbesserungsauftrages

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Einschreiter brachte mit Schreiben vom 2. Dezember 1998 eine Eingabe an den Verfassungsgerichtshof ein, die mit "Beschwerde (Antrag auf Zahlungserlaß)" überschrieben war, dann die Geschäftszahl (offenbar) eines Justizverwaltungsaktes nannte und anschließend fortfuhr: "Ich möchte gegen den Bescheid des Landesgerichts f. ZRS einlegen." Der folgende Satz bezieht sich anscheinend auf den Inhalt des Bescheides; "sollte kein positiver Bescheid" möglich sein, so ersuchte der Einschreiter "um Zahlungserlaß" von Gerichtsgebühren.

Der Verfassungsgerichtshof wertete diese Eingabe als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde und trug dem Einschreiter auf, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben, den Bescheid, dessen Anfechtung er beabsichtige, vorzulegen und den Tag seiner Zustellung anzugeben.

Diese Aufforderung wurde nach zwei Zustellversuchen beim Postamt hinterlegt, vom Einschreiter aber nicht behoben. Dem Verbesserungsauftrag kam er nicht nach.

2. Mit Beschluß vom 17. März 1999 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurück.

3. In der vorliegenden Eingabe bringt der Einschreiter nun vor, er habe das seinerzeitige Schreiben wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht übernehmen können. Er habe sich nicht "gegen irgendwelche Verfahren beschweren", sondern "nur um Zahlungserlaß bitten" wollen.

II. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt zulässig und die Eingabe daher als solcher Antrag zu deuten wäre. Denn gemäß §149 Abs1 zweiter Satz ZPO, der gemäß §35 Abs1 VerfGG anzuwenden ist, muß zugleich mit dem Antrag auch die versäumte Prozeßhandlung selbst nachgeholt werden. Dies hat der Einschreiter aber unterlassen.

Vielmehr bringt er nunmehr vor, er wolle sich gar nicht gegen bestimmte Verfahren beschweren - somit also keine Beschwerde gemäß Art144 B-VG erheben -, sondern nur um Zahlungserlaß ansuchen. Weder Art144 B-VG aber noch eine andere Vorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über einen derartigen Antrag zu erkennen. Für Zahlungserleichterungen oder den Nachlaß (die Nachsicht) einer Zahlung sind vielmehr bei Gerichtsgebühren gemäß §9 Abs1 und 2 GEG die Justizverwaltungsbehörden, bei Gebühren nach dem Gebührengesetz gemäß §§212, 236 BAO die Abgabenbehörden zuständig.

2. Die Eingabe war daher zurückzuweisen, gleichgültig, ob sie nun als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder als Antrag auf Nachlaß einer Zahlung zu werten war.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §33 zweiter Satz bzw. gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Wiedereinsetzung, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2261.1998

Dokumentnummer

JFT_10009393_98B02261_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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