TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/21 2001/16/0599

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

BAO §20;
BAO §224 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
GebG 1957 §28 Abs1 Z2;
GebG 1957 §30;
GebG 1957 §33 TP18 Abs1;
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der G GmbH in K, vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Schubertring 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. Oktober 2001, GZ. RV/515- 09/01, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der G GmbH in K, vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Schubertring 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. Oktober 2001, GZ. RV/515- 09/01, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 16./25. Mai 2000 errichteten die Beschwerdeführerin als Pfandgläubigerin und ihr Schuldner sowie dessen Ehegattin als Liegenschaftseigentümer und Pfandbesteller eine Pfandbestellungsurkunde (Hypothekarverschreibung), deren Punkt 4. auszugsweise wie folgt lautet:

"4. Die Liegenschaftseigentümer und Pfandbesteller verpflichten sich weiters

4.1. der G Gesellschaft m.b.H. alle Abgaben, Gebühren und Aufwendungen, wie z.B für die Ausstellung, Beglaubigung und grundbücherliche Durchführung dieser Pfandbestellungsurkunde, einschließlich der Eintragungsgebühr, der Löschung, Pfandauflassung und Freilassung, für Wechsel, Stempel, Mahnungen, Kündigungen und Fälligstellungen des Kapitals einschließlich jener, die im Verteilungs- und Rechtsmittelverfahren auflaufen, sowie alle Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverwirklichung zu ersetzen;"

Dafür setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im Folgenden kurz: Finanzamt) der Beschwerdeführerin gegenüber Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 18 Abs. 1 GebG fest, wogegen die Beschwerdeführerin mit der Begründung berief, das Finanzamt hätte die Gebühr den Pfandbestellern vorschreiben müssen. Dafür setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im Folgenden kurz: Finanzamt) der Beschwerdeführerin gegenüber Rechtsgebühr gemäß Paragraph 33, TP 18 Absatz eins, GebG fest, wogegen die Beschwerdeführerin mit der Begründung berief, das Finanzamt hätte die Gebühr den Pfandbestellern vorschreiben müssen.

Das Finanzamt erließ daraufhin eine abweisliche Berufungsvorentscheidung, wogegen die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte. Darin vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Abgabenbehörde hätte berücksichtigen müssen, dass letzten Endes im Innenverhältnis die Gebühr von den Pfandbestellern zu tragen sei.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab, wobei sie den Umstand in den Vordergrund stellte, dass sich die Pfandbesteller nicht verpflichtet hätten, die Gebühr unmittelbar zu tragen. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass ein Ersatz der Gebühr durch die Pfandbesteller an die Beschwerdeführerin bereits vorweg erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, die Gebühr nicht bzw. nicht an Stelle der Haftungspflichtigen vorgeschrieben zu bekommen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Kern des Beschwerdevorbringens ist die Behauptung unzutreffender Ermessensübung. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte sich die Abgabenbehörde auf Grund des Inhaltes der Pfandbestellungsurkunde primär an die Pfandbesteller wenden müssen. Dazu beruft sich die Beschwerde einerseits auf Stoll (BAO-Kommentar 2354 ff) und andererseits auf die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 1987, Zl. 86/15/0046, und vom 31. Mai 1995, Zl. 94/16/0291.

Dazu ist folgendes zu sagen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 GebG ist bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften derjenige zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist. Das ist bei Hypothekarverschreibungen der Gläubiger, im vorliegenden Fall also die Beschwerdeführerin (vgl. dazu Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren6 Anm 5 zu § 28 GebG). Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, GebG ist bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften derjenige zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist. Das ist bei Hypothekarverschreibungen der Gläubiger, im vorliegenden Fall also die Beschwerdeführerin vergleiche dazu Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren6 Anmerkung 5, zu Paragraph 28, GebG).

Die Pfandbesteller haften im vorliegenden Fall für die Gebühr gemäß § 30 GebG, und zwar solidarisch (siehe Fellner a.a.O. Anm 2 zu § 30 GebG). Die Pfandbesteller haften im vorliegenden Fall für die Gebühr gemäß Paragraph 30, GebG, und zwar solidarisch (siehe Fellner a.a.O. Anmerkung 2, zu Paragraph 30, GebG).

Betreffend die Frage, wen die Abgabenbehörde primär heranzuziehen berechtigt ist, und zwar den Hauptschuldner (Gebührenschuldner) oder den Haftenden (als Solidarschuldner) bestehen keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen. Diese Frage ist daher aus dem Blickwinkel des Ermessens zu beurteilen (Stoll, BAO-Kommentar 2354), wobei die Subsidiarität der Position des Haftenden sehr wohl eine Komponente darstellt, die im Bereich der Ermessensübung zu würdigen und zu berücksichtigen ist (Stoll a. a.O. 2354 letzter Absatz und 2355 Absatz 1 sowie die dort referierte hg. Judikatur). Auch das vertragliche Innenverhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Haftenden kann als Ermessensrichtlinie dienen (Stoll a.a.O. 2356 Abs. 3 mwN). Betreffend die Frage, wen die Abgabenbehörde primär heranzuziehen berechtigt ist, und zwar den Hauptschuldner (Gebührenschuldner) oder den Haftenden (als Solidarschuldner) bestehen keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen. Diese Frage ist daher aus dem Blickwinkel des Ermessens zu beurteilen (Stoll, BAO-Kommentar 2354), wobei die Subsidiarität der Position des Haftenden sehr wohl eine Komponente darstellt, die im Bereich der Ermessensübung zu würdigen und zu berücksichtigen ist (Stoll a. a.O. 2354 letzter Absatz und 2355 Absatz 1 sowie die dort referierte hg. Judikatur). Auch das vertragliche Innenverhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Haftenden kann als Ermessensrichtlinie dienen (Stoll a.a.O. 2356 Absatz 3, mwN).

Nach ständiger hg. Judikatur liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot nur an einen der mehreren Gesamtschuldner und an welchen von ihnen richtet oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner (vgl. dazu die bei Fellner a.a.O. unter E 34 zu § 28 GebG referierte hg. Judikatur). Nach ständiger hg. Judikatur liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot nur an einen der mehreren Gesamtschuldner und an welchen von ihnen richtet oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner vergleiche dazu die bei Fellner a.a.O. unter E 34 zu Paragraph 28, GebG referierte hg. Judikatur).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist ein Ermessensfehler der belangten Behörde zu verneinen. Da die Subsidiarität der Haftung als Ermessensrichtlinie durchaus anerkannt ist und weil nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung die Pfandbesteller keineswegs von vornherein die Gebührenlast tragen sollten, sondern sich nur verpflichtet haben, die (von der Beschwerdeführerin zuvor entrichtete) Gebühr der Beschwerdeführerin zu ersetzen, kann der belangten Behörde aus der Tatsache, dass sie nicht die Pfandbesteller primär herangezogen haben, ein Ermessensfehler nicht angelastet werden.

Anderes ergibt sich auch aus den von der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnissen Zlen. 86/15/0046 und 94/16/0291 nicht, weil dort lediglich ausgesprochen wurde, dass eine Inanspruchnahme des Haftenden nicht der vorherigen Heranziehung des Hauptschuldners bedarf (worum es im vorliegenden Fall gar nicht geht) und weil in den beiden diesen Erkenntnissen zugrundeliegenden Fällen sich die Haftenden jeweils im Innenverhältnis dazu verpflichtet hatten, die Gebührenschuld "gemeinsam mit der Hauptschuldnerin zu tilgen" bzw. "aus eigenem und ohne jeden Regress zu tragen", wohingegen im vorliegenden Fall zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurde, dass eine Tragung der Gebührenschuld durch die Pfandbesteller nur im Regressweg (arg.: "ersetzen") zu erfolgen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die durch die zitierte Literatur und Rechtsprechung klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die durch die zitierte Literatur und Rechtsprechung klargestellte Rechtslage in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 21. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160599.X00

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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