TE Vfgh Beschluss 1999/6/7 B2883/97

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGHGO §42
VfGG §88
ZPO §419

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags der belangten Behörde auf Berichtigung der Kostenentscheidung infolge vorzeitigen Ablebens der Beschwerdeführerin mangels eines Ausfertigungsfehlers

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Erkenntnis vom 14. Oktober 1998, B2870/97 u.a., gab der Verfassungsgerichtshof unter anderem der Beschwerde der A T (B2883/97) gegen einen Bescheid der Salzburger Landesregierung statt und verfällte das Land Salzburg in den Ersatz der antragsgemäß mit S 18.000,- bestimmten Kosten der Beschwerdeführerin. Ein weiteres Verfahren dieser Beschwerdeführerin zur Zahl B318/98, in dem ebenfalls ein Bescheid der Salzburger Landesregierung bekämpft wird, stellte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom heutigen Tage ein, da der Gerichtshof von der Salzburger Landesregierung zu dieser Zahl mit Schreiben vom 30. September 1998 (eingelangt am 5. Oktober 1998) vom Ableben der Beschwerdeführerin unterrichtet worden war und die daraufhin eingeleiteten Nachforschungen mittlerweile ergeben haben, daß kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde (zu B318/98) geltend gemacht worden ist und in welche der (dort) angefochtene Bescheid eingreift.

Mit der vorliegenden Eingabe gibt die Salzburger Landesregierung nunmehr auch zur gegenständlichen Aktenzahl bekannt, daß die Beschwerdeführerin am 20. August 1998, also noch vor dem Zeitpunkt der Fällung des genannten Erkenntnisses vom 14. Oktober 1998, verstorben sei. Dieser Umstand sei dem Verfassungsgerichtshof bereits mit Schreiben vom 30. September 1998, übernommen am 5. Oktober 1998, mitgeteilt worden, und es werde ersucht, das betreffende Erkenntnis "bzw. die in Höhe von S 12.000,-- zu Lasten der belangten Behörde ergangene Kostenentscheidung zu berichtigen".

Einem solchen Begehren steht die Rechtskraft der - endgültigen - Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes entgegen: Eine Berichtigung wäre gemäß §419 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG und §42 GO-VfGH nur im Falle eines Ausfertigungsfehlers zulässig. Ein solcher läge nur dann vor, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtshofes zur Zeit der Entscheidungsfällung entsprochen hat (vgl. zB VfSlg 14788/1997). Die hier beanstandete (Kosten)Entscheidung entspricht aber der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschlußfassung des Gerichtshofes. Hingegen sieht keine Rechtsvorschrift die Berichtigung eines Erkenntnisses in dem Fall vor, daß der Verfassungsgerichtshof vom Tod der Beschwerdeführerin zwar rechtzeitig, aber in einem anderen, nicht im konkreten Beschwerdeverfahren unterrichtet wurde und das Ableben der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren daher nicht berücksichtigte.

Selbst wenn man den Antrag der Landesregierung als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §34 VerfGG deuten wollte, wäre für die Landesregierung schon deshalb nichts gewonnen, weil Wiederaufnahmsanträge gemäß §§35 VerfGG iVm 536 ZPO zwingend die Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes zu enthalten haben und das Unterlassen dieser Angabe - wie hier - einer Mängelbehebung nicht zugänglich wäre (vgl. zB VfSlg. 14468/1996).

Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Berichtigung, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2883.1997

Dokumentnummer

JFT_10009393_97B02883_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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