TE Vwgh Beschluss 2002/3/22 2002/21/0014

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Veröffentlicht am 22.03.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, in der Beschwerdesache des V in Wien, geboren am 20. August 1978, vertreten durch Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Eßlinggasse 17/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 7. März 2001, Zl. Fr 5958/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung wird abgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss vom 11. Juni 2001, B 731/01-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen den genannten Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab. Mit Verfügung vom 25. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die abgetretene Beschwerde innerhalb einer Frist von vier Wochen in bestimmter Weise zu ergänzen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist wurde das Verfahren mit Beschluss vom 13. Dezember 2001 wegen der Unterlassung der Behebung von Mängeln gemäß den §§ 33, 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Nunmehr begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung mit der Begründung, der Mängelbehebungsauftrag sei am 10. August 2001 in der Kanzlei seiner Vertreterin eingelangt und im Fristenkalender auch mit 7. September 2001 eingetragen worden. An diesem Tag seien allerdings außergewöhnlich viele Fristen und Termine eingetragen gewesen, sodass die Kanzleileiterin, die täglich die Fristen kontrolliere und der Vertreterin des Beschwerdeführers zur Erledigung vorlege, diese Frist übersehen habe. Erst mit Einlangen des Einstellungsbeschlusses sei die Vertreterin des Beschwerdeführers darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Frist versäumt worden sei. Ihre Kanzleileiterin sei seit mehreren Jahren für sie tätig und habe bisher noch nie eine Frist übersehen. Die Rechtsanwältin habe sich darauf verlassen können, dass ihr alle zu erledigenden Angelegenheiten auch fristgerecht vorgelegt werden.

Dieses Vorbringen ist für die begehrte Wiedereinsetzung nicht tragfähig. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter (dessen Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist) darf nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. (Vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 5. November 1997, Zlen. 97/21/0673, 0674.)

Die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts erfordert, dass sein Kanzleibetrieb hinreichend beaufsichtigt wird (vgl. auch dazu den genannten Beschluss vom 5. November 1997). Gerade dazu fehlt jedoch jegliches Vorbringen, das im Zusammenhang mit den obigen Ausführungen zu einer Bewilligung der Wiedereinsetzung führen könnte. Es wird in keiner Weise ausgeführt, auf welche Art die Vertreterin des Beschwerdeführers ihrer Kontrollpflicht in grundsätzlicher Weise nachgekommen ist bzw. welche Maßnahmen im Kanzleibetrieb gesetzt werden, um das Übersehen einer Fristsache zu verhindern.

Da somit der Nachweis nicht gelungen ist, dass die Versäumung der Frist auf einem bloß minderen Grad des Versehens beruht, war der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen.

Wien, am 22. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002210014.X00

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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