TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/22 99/02/0142

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Veröffentlicht am 22.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §89a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des WF in Wien, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. Waneck & Dr. Kunze in Wien 1., Schellinggasse 5, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 26. März 1999, Zl. MA 65-12/493/98, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von 332,-- EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 1999 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO Kostenersatz vorgeschrieben, weil er sein dem Kennzeichen nach näher bezeichnetes Fahrzeug am 29. April 1998 um

7.45 Uhr in Wien 8., Schönborngasse 16, verkehrsbeeinträchtigend (Halteverbot, ausgenommen Ladetätigkeit) abgestellt habe, das Fahrzeug daher entfernt und von der Stadt Wien aufbewahrt habe werden müssen.

Die belangte Behörde führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer des entfernten Fahrzeuges sei, jedoch einwende, dass zum Zeitpunkt des Aufstellens des Fahrzeuges, am 28. April 1998, um ca. 23.00 Uhr, keine Verkehrszeichen (für die am 29. und 30. April angeordnete Halteverbotszone) aufgestellt gewesen wären. Die Angaben des Beschwerdeführers würden von seiner Ehefrau und von seinen beiden Töchtern bestätigt.

Im Aktenvermerk gemäß § 44 StVO sei - so die belangte Behörde - als Datum der Aufstellung der Halteverbotstafeln der 27. April 1998, 16.00 Uhr und als Datum der Entfernung der 28. April 1998, 17.00 Uhr vermerkt. Aus der schriftlichen Stellungnahme der eingeschrittenen Polizeibeamtin ergebe sich hingegen, dass zum Zeitpunkt der Entfernung des Fahrzeuges die gegenständlichen Halteverbotstafeln ordnungsgemäß aufgestellt gewesen wären.

Auch habe der Zeuge Helmut L., ein Mitarbeiter der S.-GmbH, angegeben, die gegenständlichen Verkehrszeichen am 27. April 1998 um 16.00 Uhr ordnungsgemäß aufgestellt zu haben, und habe der Zeuge Stefan B. (das ist der "Aufforderer" für die Entfernung des Fahrzeuges) erklärt, dass es sich bei dem im "Aktenvermerk" angeführten Datum (28. April 1998) der durch einen seiner Kollegen durchgeführten Entfernung der gegenständlichen Verkehrszeichen um einen Irrtum handeln müsse, zumal auch die Bestätigung über diese Entfernung durch die Polizei erst am 4. Mai 1998 erfolgt wäre. Auf Grund der glaubhaften Aussagen der Zeugen Stefan B., des Helmut L. sowie der Meldungslegerin stehe für die belangte Behörde fest, dass es sich bei dem im Aktenvermerk gemäß § 44 StVO angeführten Datum über die Entfernung der Halteverbotstafeln (28. April 1998) um einen Irrtum handle. Auf eine spätere Entfernung weise auch das Datum der polizeilichen Bestätigung hin. Zum Zeitpunkt der Entfernung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers, am 29. April 1998, um 10.40 Uhr, seien die Halteverbotstafeln ordnungsgemäß aufgestellt gewesen. Es widerspreche zudem der allgemeinen menschlichen Erfahrung, dass die transportablen, in einen Betonsockel eingegossenen Halteverbotstafeln nach der ordnungsgemäßen Aufstellung am 27. April 1998 gezielt verstellt worden seien, sodass sie zum Zeitpunkt der Fahrzeugabstellung am 28. April 1998 um 23.00 Uhr am Abstellort nicht mehr zu sehen gewesen wären, und danach in der kurzen Zeit bis zur Anzeige am 29. April 1998, um 7.45 Uhr erneut gezielt in der Art verstellt worden seien, dass sie beim Einschreiten der Meldungslegerin wieder ordnungsgemäß aufgestellt gewesen wären.

Den Angaben der Ehefrau und der beiden Töchter des Beschwerdeführers habe ebenso wenig wie den Angeben des Beschwerdeführers selbst Glauben geschenkt werden können, weil nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung von Beifahrern dem Verkehrsgeschehen und der "Abstellsituation" eines Kraftfahrzeuges nicht die nach der StVO erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet werde und später diesbezügliche Aussagen wenig Beweiskraft hätten. Es entspreche nämlich der Lebenserfahrung, dass die nächsten Angehörigen des Betroffenen mangels eigener konkreter Wahrnehmung eher geneigt seien, sich der Auffassung des betroffenen Familienmitgliedes anzuschließen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie davon ausging, der auf den Beschwerdeführer zugelassene Pkw sei zum Zeitpunkt seiner Entfernung in einem mit entsprechenden Verkehrszeichen kundgemachten Halteverbot (ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen) abgestellt gewesen:

Der Beschwerdeführer stellt außer Streit, dass diese Halteverbotstafeln am 27. April 1998 "ordnungsgemäß aufgestellt" worden seien.

Auf Grund der Aussagen des Zeugen Stefan B. und der eingeschrittenen Polizeibeamtin (dass diese vom Zeugen B. als "Polizist" bezeichnet wurde, ist ebenso wenig ausschlaggebend wie die vom Beschwerdeführer bestrittene Angabe des Zeugen, "inzwischen kam aber der Besitzer des dort abgestellten Fahrzeuges") konnte die belangte Behörde allerdings davon ausgehen, dass das Fahrzeug in dem ordnungsgemäß kundgemachten, oben bezeichneten Halteverbot - und zwar vor dem Haus Nr. 16 - stand; insbesondere ist es der eingeschrittenen Polizeibeamtin zuzumuten, einen derart einfachen Sachverhalt richtig zu erkennen. Dass diese Polizeibeamtin den Abschlepptag nachträglich mit "24.4.1998" bezeichnet hat, wurde auch vom Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 12. Oktober 1998 (was den Beschwerdevertretern offenbar entgangen ist) ausdrücklich als "unerheblicher Schreibfehler" bezeichnet.

In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass es der belangten Behörde nicht verwehrt war, die in dem gegen den Beschwerdeführer wegen des selben Vorfalles geführten Verwaltungsstrafverfahren gewonnenen Beweismittel zu verwerten (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., S. 340 unten zitierte hg. Judikatur). Was aber die Rüge des Beschwerdeführers anlangt, es sei ihm im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit gegeben worden, hiezu Stellung zu nehmen, so gelingt es ihm nicht, eine Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzutun; gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer behaupteten Umstand, die ihm ausgefolgte Durchschrift der Anzeige stimme mit jener im Akt nicht überein.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. März 2002

Schlagworte

Beweismittel Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020142.X00

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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