TE Vfgh Beschluss 1999/6/7 B2342/98

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer nach Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklaren Eingabe ua gegen einen Bescheid der Nö Landesregierung; kein verbesserungsfähiger Formmangel; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

Spruch

I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vom Einschreiter am 15. Dezember 1998 eingebrachte Eingabe wendet sich ua. gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Oktober 1998, Zl. RU1-V- 96202/05. Weiters erhebt der Einschreiter "Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung Gleichheit vor dem Gesetz rechtswidriges Verhalten von den sogenannten Behörden, einschließlich Diskrminierung Einschränkungen und Verleumdungen sowie Schlechterstellung durch diese", sowie "Klage wegen Verletzung Verfassungsrechte" und äußert Bedenken gegen die Vollziehung des Pensionsrechtes. Unter einem beantragt der Einschreiter die Gewährung von Verfahrenshilfe.

Die Eingabe bleibt nach Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklar.

Dieses Erfordernis ist jedoch für Eingaben ("Anträge") an den Verfassungsgerichtshof gemäß §15 Abs2 VerfGG zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Eingabe stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 8733/1980, 11243/1987, 13100/1987, 13362/1993) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Eingabe jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung.

2. Da somit die von dem Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußte sein unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO i.V.m. §35 VerfGG).

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2342.1998

Dokumentnummer

JFT_10009393_98B02342_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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