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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §102;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der E Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl, Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IV) vom 28. März 1996, Zl. GA 11 - 95/2005, 2121/05, betreffend Körperschaftsteuer für 1992 und 1993, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der E Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl, Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch vier) vom 28. März 1996, Zl. GA 11 - 95/2005, 2121/05, betreffend Körperschaftsteuer für 1992 und 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine für den Streitzeitraum nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung.
Sie tätigte auch Geschäfte außerhalb der in § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezeichneten Art und führte für diese Geschäfte einen gesonderten Rechnungskreis.Sie tätigte auch Geschäfte außerhalb der in Paragraph 7, Absatz eins bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezeichneten Art und führte für diese Geschäfte einen gesonderten Rechnungskreis.
Mit der Körperschaftsteuererklärung für 1992 beantragte die Beschwerdeführerin die Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer im Betrag von 1,268.781 S. Die dem Finanzamt gleichzeitig vorgelegte Beilage über die Gewinnermittlung des "gesonderten Geschäftskreises" enthielt keine entsprechenden Kapitalerträge.Mit der Körperschaftsteuererklärung für 1992 beantragte die Beschwerdeführerin die Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer im Betrag von 1,268.781 Sitzung Die dem Finanzamt gleichzeitig vorgelegte Beilage über die Gewinnermittlung des "gesonderten Geschäftskreises" enthielt keine entsprechenden Kapitalerträge.
Auf Vorhalt des Finanzamtes, woher die hohe Kapitalertragsteuer im steuerpflichtigen Bereich herrühre, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Kapitalertragsteuer auf Zinserträge aus Festgeldern und Termineinlagen zurückzuführen sei, die dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zuzuordnen seien. Die dazugehörigen Zinserträge würden 10,622.800,39 S betragen. Weiters legte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt einen Auszug aus der Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 1992 vor.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 1. August 1994 die Körperschaftsteuer für 1992 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig fest, berücksichtigte jedoch nicht den strittigen Kapitalertragsteuerbetrag. Der Zinsertrag von 10,622.800,39 S und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer von 1,268.781 S seien nicht im gemäß § 5 Z 10 KStG 1988 steuerpflichtigen Betrieb angefallen. Mit Bescheid vom 18. August 1994 erklärte das Finanzamt die Körperschaftsteuerfestsetzung für endgültig.Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 1. August 1994 die Körperschaftsteuer für 1992 gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig fest, berücksichtigte jedoch nicht den strittigen Kapitalertragsteuerbetrag. Der Zinsertrag von 10,622.800,39 S und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer von 1,268.781 S seien nicht im gemäß Paragraph 5, Ziffer 10, KStG 1988 steuerpflichtigen Betrieb angefallen. Mit Bescheid vom 18. August 1994 erklärte das Finanzamt die Körperschaftsteuerfestsetzung für endgültig.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin an, dass nach § 94 Z 5 EStG 1988 keine Kapitalertragsteuer einzubehalten sei, wenn der Empfänger erkläre, dass die Zinserträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes zu erfassen seien (Befreiungserklärung). Unter Hinweis auf einen näher bezeichneten Erlass (des Bundesministers für Finanzen) gelte die KESt-Befreiung auch für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, sofern die Kapitalerträge nicht etwa einem Hoheitsbetrieb zuzurechnen seien. Aus einer der Berufung beigelegten Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die Rückerstattung von Kapitalertragsteuer bei einer zur Gänze befreiten Bauvereinigung, wenn eine Befreiungserklärung nicht bzw. verspätet abgegeben wurde, gehe sinngemäß hervor, dass in diesem Fall die Abgabenbefreiung gemäß § 5 Z 10 KStG 1988 nicht dauernd verloren gehe, sondern eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer für solche steuerbefreiten Rechtsträger im Veranlagungswege möglich sei.In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin an, dass nach Paragraph 94, Ziffer 5, EStG 1988 keine Kapitalertragsteuer einzubehalten sei, wenn der Empfänger erkläre, dass die Zinserträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes zu erfassen seien (Befreiungserklärung). Unter Hinweis auf einen näher bezeichneten Erlass (des Bundesministers für Finanzen) gelte die KESt-Befreiung auch für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, sofern die Kapitalerträge nicht etwa einem Hoheitsbetrieb zuzurechnen seien. Aus einer der Berufung beigelegten Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die Rückerstattung von Kapitalertragsteuer bei einer zur Gänze befreiten Bauvereinigung, wenn eine Befreiungserklärung nicht bzw. verspätet abgegeben wurde, gehe sinngemäß hervor, dass in diesem Fall die Abgabenbefreiung gemäß Paragraph 5, Ziffer 10, KStG 1988 nicht dauernd verloren gehe, sondern eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer für solche steuerbefreiten Rechtsträger im Veranlagungswege möglich sei.
Mit der Körperschaftsteuererklärung für 1993 beantragte die Beschwerdeführerin die Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer im Betrag von 46.776 S. In der der Steuerklärung angefügten Beilage über die Gewinnermittlung des "gesonderten Geschäftskreises" schienen keine dementsprechenden Kapitalerträge auf, wohl jedoch in dem ebenfalls beigelegten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 1993. Mit Bescheid vom 10. März 1995 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer für 1993 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig fest, ohne die Kapitalertragsteuer anzurechnen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen eine der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1992 inhaltsgleiche Berufung.Mit der Körperschaftsteuererklärung für 1993 beantragte die Beschwerdeführerin die Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer im Betrag von 46.776 Sitzung In der der Steuerklärung angefügten Beilage über die Gewinnermittlung des "gesonderten Geschäftskreises" schienen keine dementsprechenden Kapitalerträge auf, wohl jedoch in dem ebenfalls beigelegten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 1993. Mit Bescheid vom 10. März 1995 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer für 1993 gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig fest, ohne die Kapitalertragsteuer anzurechnen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen eine der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1992 inhaltsgleiche Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden beide Berufungen als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei nur insoweit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, als sie Geschäfte außerhalb des Bereiches des § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes betreibe. Daher sei sie nur mit Einkünften aus den in den Streitjahren jeweils eingerichteten gesonderten Rechnungskreisen für die Veräußerung von Liegenschaftsanteilen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die Kapitalerträge, von denen ein Abzug von Kapitalertragsteuer vorgenommen worden sei, würden nicht aus Erträgen der so genannten "Ausnahmegeschäfte" stammen, weshalb die Beschwerdeführerin damit auch nicht unbeschränkt der Körperschaftsteuerpflicht unterliege. Bei den von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1992 und 1993 bezogenen Kapitalerträgen handle es sich zwar grundsätzlich um steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte. Da sie aber in einem Bereich angefallen seien, in dem die Beschwerdeführerin von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit gewesen sei, seien sie bei dem der Körperschaftsteuer zugrunde zu legenden Einkommen nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 KStG 1988 würden die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfielen, auf die Einkommen- (Körperschaft)steuerschuld angerechnet. Da die von der Beschwerdeführerin bezogenen Kapitalerträge jedoch in dem der Besteuerung zugrunde liegenden Einkommen nicht enthalten seien, könne eine Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer nicht erfolgen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch mit den von ihr bezogenen Kapitalerträgen gemäß § 1 Abs. 3 KStG 1988 beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Gemäß § 24 Abs. 2 KStG 1988 gelte bei beschränkt Steuerpflichtigen die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten, außer es ergebe sich aus den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988, dass eine Veranlagung zu erfolgen hat. Da eine Veranlagung der Beschwerdeführerin mit den steuerabzugspflichtigen Kapitalerträgen nicht stattfinde, gelte die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als abgegolten. Die Folgen der Nichtabgabe einer nach § 94 Z 5 EStG 1988 zur Vermeidung des Kapitalertragsteuerabzuges zulässigen Befreiungserklärung könnten dadurch nicht rückgängig gemacht werden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden beide Berufungen als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei nur insoweit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, als sie Geschäfte außerhalb des Bereiches des Paragraph 7, Absatz eins bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes betreibe. Daher sei sie nur mit Einkünften aus den in den Streitjahren jeweils eingerichteten gesonderten Rechnungskreisen für die Veräußerung von Liegenschaftsanteilen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die Kapitalerträge, von denen ein Abzug von Kapitalertragsteuer vorgenommen worden sei, würden nicht aus Erträgen der so genannten "Ausnahmegeschäfte" stammen, weshalb die Beschwerdeführerin damit auch nicht unbeschränkt der Körperschaftsteuerpflicht unterliege. Bei den von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1992 und 1993 bezogenen Kapitalerträgen handle es sich zwar grundsätzlich um steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte. Da sie aber in einem Bereich angefallen seien, in dem die Beschwerdeführerin von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit gewesen sei, seien sie bei dem der Körperschaftsteuer zugrunde zu legenden Einkommen nicht zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, KStG 1988 würden die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfielen, auf die Einkommen- (Körperschaft)steuerschuld angerechnet. Da die von der Beschwerdeführerin bezogenen Kapitalerträge jedoch in dem der Besteuerung zugrunde liegenden Einkommen nicht enthalten seien, könne eine Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer nicht erfolgen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch mit den von ihr bezogenen Kapitalerträgen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, KStG 1988 beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, KStG 1988 gelte bei beschränkt Steuerpflichtigen die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten, außer es ergebe sich aus den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988, dass eine Veranlagung zu erfolgen hat. Da eine Veranlagung der Beschwerdeführerin mit den steuerabzugspflichtigen Kapitalerträgen nicht stattfinde, gelte die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als abgegolten. Die Folgen der Nichtabgabe einer nach Paragraph 94, Ziffer 5, EStG 1988 zur Verm