TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/27 2000/13/0020

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Veröffentlicht am 27.03.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

EStG 1988 §4 Abs3;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs1;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs1;
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
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  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Oswald Karminski-Pielsticker, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Große Neugasse 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 10. Dezember 1999, Zl. RV/265-16/01/97, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Oswald Karminski-Pielsticker, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Große Neugasse 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch sechs) vom 10. Dezember 1999, Zl. RV/265-16/01/97, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Komponist. Für das Streitjahr erklärte er neben einem Ruhebezug nach seiner Tätigkeit als ordentlicher Professor an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Komponist in Höhe von S 161.991,--. Mit Einkommensteuerbescheid vom 26. Mai 1997 erkannte das Finanzamt diverse Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben der selbständigen Tätigkeit an.

In seiner dagegen erhobenen Berufung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es für seine Tätigkeit unabdingbar sei, über den laufenden Kulturbetrieb außergewöhnlich gut informiert zu sein. Er sei daher gezwungen, Konzert-, Opern- und Theateraufführungen in weit umfangreicherem Ausmaß zu besuchen, als dies normalerweise der Fall wäre. Es werde daher ersucht, die ohnedies um einen Privatanteil von 50 % gekürzten Aufwendungen für den Besuch der kulturellen Veranstaltungen als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Mit Vorhalt vom 14. Jänner 1999 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, seiner selbständigen Tätigkeit als Komponist fehle die Eignung, in absehbarer Zeit einen Gesamtgewinn abzuwerfen. Aus den für 1995 erklärten Einnahmen in Höhe von S 297.568,69 seien die aus dem Sozialfonds der AKM und der Austro-Mechana erhaltenen Zahlungen (so genannte Altersquote bzw. Altersausgleich) auszuscheiden. Diese Einnahmen würden nicht als unmittelbares Entgelt für bestimmte Leistungen gegeben, sondern hingen von der Erreichung eines bestimmten Alters, von der Stellung eines Antrages und von dem übrigen Einkommen des Leistungswerbers ab. Sie seien deshalb bei der Berechnung des Gewinnes oder Verlustes aus der Tätigkeit als Komponist nicht zu berücksichtigen. Lasse man bei Berechnung der Einkünfte als Komponist die (nicht bezifferten) Einnahmen aus den Sozialfonds außer Ansatz, habe der Beschwerdeführer seit Jahren aus dieser Tätigkeit Verluste erzielt.

Im Schreiben vom 14. April 1999 trat der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers dieser Ansicht entgegen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen der bedeutendsten Komponisten für klassische zeitgenössische Musik; er habe zahlreiche Opern und Ballette, insbesondere für TV und Radio, komponiert. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit immer noch schöpferisch tätig und müsse sich über die Entwicklungen auf dem Musiksektor stets auf dem Laufenden halten. Die erklärten Einnahmen seien zur Gänze als Ausfluss der kompositorischen Tätigkeit anzusehen. Bei der Komposition handle es sich seit jeher um die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers, welche zweifellos mit der Absicht verbunden sei, daraus auch Gewinne zu erzielen. Die schöpferische Tätigkeit könne keinesfalls als Hobby- oder Freizeittätigkeit eingestuft werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 1995 insoweit ab, als nunmehr die Einnahmen seitens der AKM und der Austro-Mechana im Gesamtbetrag von S 294.208,-- als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ohne jeglichen Abzug von Betriebsausgaben der Besteuerung zugrunde gelegt wurden. Nach Wiedergabe des § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung führte die belangte Behörde zunächst begründend aus, bei der Beurteilung einer Betätigung als Einkunftsquelle komme es vorrangig auf objektive Umstände an. Liebhaberei liege vor, wenn eine Betätigung objektiv nicht geeignet sei, Gewinne abzuwerfen. Da weder Altersquote noch Alterausgleich in unmittelbarem Zusammenhang mit den Einnahmen als Komponist stünden, ergäben sich unter Außerachtlassung dieser Einnahmen in den Jahren 1988 bis 1997 lediglich negative Einkünfte aus der Tätigkeit als Komponist; der so errechnete Gesamtverlust betrage S 3,235.891,--. Es herrsche in allen Jahren ein krasses Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben. Der bisher angesammelte Verlust könne im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter und den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Zukunft nicht mehr ausgeglichen werden. Der Beschwerdeführer habe letztmals im Jahr 1992 Einnahmen aus einer Ballettaufführung erzielt. In der Folge seien ihm lediglich geringfügige Einnahmen von einem näher bezeichneten Unternehmen zugeflossen. Seine Tätigkeit als Komponist sei im Jahr 1995 als Voluptuar zu bezeichnen. Da es sich bei der Altersquote der AKM und dem Altersausgleich der Austro-Mechana um Pensionseinkünfte handle, stünden Betriebsausgaben nicht zu.Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 1995 insoweit ab, als nunmehr die Einnahmen seitens der AKM und der Austro-Mechana im Gesamtbetrag von S 294.208,-- als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ohne jeglichen Abzug von Betriebsausgaben der Besteuerung zugrunde gelegt wurden. Nach Wiedergabe des Paragraph eins, Absatz eins, der Liebhabereiverordnung führte die belangte Behörde zunächst begründend aus, bei der Beurteilung einer Betätigung als Einkunftsquelle komme es vorrangig auf objektive Umstände an. Liebhaberei liege vor, wenn eine Betätigung objektiv nicht geeignet sei, Gewinne abzuwerfen. Da weder Altersquote noch Alterausgleich in unmittelbarem Zusammenhang mit den Einnahmen als Komponist stünden, ergäben sich unter Außerachtlassung dieser Einnahmen in den Jahren 1988 bis 1997 lediglich negative Einkünfte aus der Tätigkeit als Komponist; der so errechnete Gesamtverlust betrage S 3,235.891,--. Es herrsche in allen Jahren ein krasses Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben. Der bisher angesammelte Verlust könne im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter und den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Zukunft nicht mehr ausgeglichen werden. Der Beschwerdeführer habe letztmals im Jahr 1992 Einnahmen aus einer Ballettaufführung erzielt. In der Folge seien ihm lediglich geringfügige Einnahmen von einem näher bezeichneten Unternehmen zugeflossen. Seine Tätigkeit als Komponist sei im Jahr 1995 als Voluptuar zu bezeichnen. Da es sich bei der Altersquote der AKM und dem Altersausgleich der Austro-Mechana um Pensionseinkünfte handle, stünden Betriebsausgaben nicht zu.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die belangte Behörde geht in ihrer Liebhabereibeurteilung davon aus, dass Altersquote (Altersausgleich) allein deshalb nicht den Einkünften als Komponist zugeordnet werden dürfte, weil sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der kompositorischen Tätigkeit des Beschwerdeführers stünde, sondern freiwillig geleistet werde.

Damit hat die belangte Behörde verkannt, dass Betriebseinnahmen alle geldwerten Zuwendungen sind, die durch den Betrieb des Abgabepflichtigen veranlasst sind, wobei auch ein bloß mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz. 5 zu § 4 Abs. 3 EStG 1988). Werden etwa Geschäftsbeziehungen unterhalten und erbringt ein Vertragspartner neben dem unmittelbaren Entgelt weitere freiwillige Zuwendungen, sind auch diese Zuwendungen Betriebseinnahmen, sofern sie in Verbindung mit den Geschäftsbeziehungen stehen.Damit hat die belangte Behörde verkannt, dass Betriebseinnahmen alle geldwerten Zuwendungen sind, die durch den Betrieb des Abgabepflichtigen veranlasst sind, wobei auch ein bloß mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt vergleiche , Hofstätter/Reichel, Tz. 5 zu Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988). Werden etwa Geschäftsbeziehungen unterhalten und erbringt ein Vertragspartner neben dem unmittelbaren Entgelt weitere freiwillige Zuwendungen, sind auch diese Zuwendungen Betriebseinnahmen, sofern sie in Verbindung mit den Geschäftsbeziehungen stehen.

Als Folge ihres Rechtsirrtums hat die belangte Behörde keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen, nach Maßgabe welcher rechtlicher Grundlagen die genannten Verwertungsgesellschaften Zahlungen an den Beschwerdeführer geleistet haben. Ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, in den strittigen Zuflüssen seien auch Tantiemen (also mit der kompositorischen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängende Einnahmen) in näher bezeichneter Höhe enthalten, gegen das Neuerungsverbot verstößt, kann vor dem Hintergrund dieser Ausführungen auf sich beruhen.

Auf Basis ergänzender Sachverhaltsfeststellungen zu den zwischen dem Beschwerdeführer und den genannten Verwertungsgesellschaften bestehenden Rechtsbeziehungen wird die belangte Behörde sodann an Hand des Veranlassungszusammenhanges zu beurteilen haben, ob Altersquote und Altersausgleich den Einnahmen aus kompositorischer Tätigkeit zuzurechnen sind oder gleich "Pensionseinkünften" eine eigene Einkunftsquelle darstellen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass Ruhe- und Versorgungsbezüge typischerweise mit der (zumindest teilweisen) Beendigung der ihnen zugrunde liegenden aktiven Betätigung in Zusammenhang stehen.

Auch zur Frage, wann eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (BGBl. Nr. 33/1993 - LVO) als Einkunftsquelle zu qualifizieren ist, liegt dem Bescheid ein Rechtsverständnis zu Grunde, das der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen vermag. Wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2002, 96/15/0219, zur diesbezüglich inhaltsgleichen Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 322/1990 ausgeführt hat, stellt die LVO bei Tätigkeiten, die unter § 1 Abs. 1 leg.cit. fallen, das subjektive Ertragstreben in den Mittelpunkt der Betrachtung, sodass im Rahmen der durch § 2 Abs. 1 leg. cit. normierten Kriterienprüfung das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht hingegen auf nachfolgende Jahre zu legen ist und dem Alter oder dem Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen in diesem Zusammenhang keinerlei Bedeutung zukommt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt überdies nicht erkennen, weshalb bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit der künstlerischen Betätigung des Beschwerdeführers mit dem Jahr 1988 zu beginnen ist, obzwar außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit auch schon vor diesem Zeitpunkt ausgeübt hat.Auch zur Frage, wann eine Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, Liebhabereiverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993, - LVO) als Einkunftsquelle zu qualifizieren ist, liegt dem Bescheid ein Rechtsverständnis zu Grunde, das der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen vermag. Wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2002, 96/15/0219, zur diesbezüglich inhaltsgleichen Liebhabereiverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1990, ausgeführt hat, stellt die LVO bei Tätigkeiten, die unter Paragraph eins, Absatz eins, leg.cit. fallen, das subjektive Ertragstreben in den Mittelpunkt der Betrachtung, sodass im Rahmen der durch Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. normierten Kriterienprüfung das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht hingegen auf nachfolgende Jahre zu legen ist und dem Alter oder dem Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen in diesem Zusammenhang keinerlei Bedeutung zukommt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt überdies nicht erkennen, weshalb bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit der künstlerischen Betätigung des Beschwerdeführers mit dem Jahr 1988 zu beginnen ist, obzwar außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit auch schon vor diesem Zeitpunkt ausgeübt hat.

Der angefochtene Bescheid war daher nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Eine Kostenentscheidung entfiel, weil der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Aufwandersatz vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beantragt hat.

Wien, am 27. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000130020.X00

Im RIS seit

17.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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