TE Vwgh Beschluss 2002/4/3 2001/04/0069

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Veröffentlicht am 03.04.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §366;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache der V Handesls GesmbH in W, vertreten durch DDr. Manfred König, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Lofererstraße 46, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 13. Februar 2001, Zl. 5/02-1364/2-2001, betreffend Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 1. Februar 2001 wurde die Schließung der Betriebsanlage der beschwerdeführenden Partei "Hochtanklager" in B an der Gstraße auf den Grundstücken Nr. 91/6 und 91/7, je KG B, gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 verfügt.

An der Betriebsanlage seien folgende konsenslose Änderungen festgestellt worden:

"-

Lagerungen von Fässern, Chemikaliengebinden und Kunststoffsäcken und sonstigen Gebinden (für Lösungsmittel, Heizöl, Diesel etc.) in der Betonwanne an der Grenze zwischen den Grundparzellen 91/6 und 91/7 (südwestlich der Liegenschaft 91/6, KG B)

-

Aufstellung von Tanks und anderen Gebinden zur Lagerung von Kohlenwasserstoffen mit unterschiedlichem Fassungsvermögen (200 Liter bis zum Teil 10.000 Liter und teilweise noch mit kohlenwasserstoffhältigen Flüssigkeiten befüllt) auf den Grundstücken 91/6 und 91/7, KG B

-

Lagerungen in der Betonwanne (3m breit und 10m lang), die teilweise mit Kohlenstaub, Elektronikschrott, Alteisenteile befüllt ist

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Abstellung von vier LKW-Wracks mit Tankkraftwagenaufbauten, einem Klein-LKW-Wrack und einem PKW-Wrack auf Grundstück Nr. 91/7, KG B, die teilweise mit Betriebsmittel befüllt sind.

-

Ablagerungen von Aushubmaterial mit verschiedensten Materialien, die mit ca. 20m3 (Kunststofffolien, Bauholz, Asphalt, Dachpappenreste, Bleche und Betonbruch) vermischt sind (nahe der Brückenwaage)

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Abstellung von LKWs auf Grundstück Nr. 91/6 KG B, die mit Betriebsmitteln gefüllt sind (östlich der Liegenschaft)

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Befüllung des Hochtanks Nr. 2 mit ca. 165.000 Litern, nämlich mit Altöl und Lösungsmitteln

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Nutzung des Garagenobjektes im westlichen Bereich des Grundstückes Nr. 91/6 KG B auf für die Lagerung von Brennstoffen, bez. mit leeren und teilgefüllten Mineralöllagerfässern

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Lagerung von 5 a 600 Liter Gebinden bzw. 3 a 200 Liter Gebinden für die Zwischenlagerung von Lösemitteln im ehemaligen Kühlraum des Garagenobjektes

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Ausführung einer Betriebstankstelle

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Errichtung von zwei Lagerbereichen für Diesel bzw. Heizölprodukte im Kellergeschoss des Garagengebäudes

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Verwendung von zwei Batteriebehältern mit einer Inhaltsmenge von ca. 3000 Litern für die Versorgung der Trägerölheizung der Hochbehälter im Kellergeschoss des Garagenobjektes, wobei diese Behälter nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung ausgerüstet sind.

-

Befestigung einer Fläche nordwestlich vom gegenständlichen Werkstättentrakt mit einer nicht flüssigkeitsdichten Asphaltschicht."

Da die Beschwerdeführerin der behördlichen Anordnung, die konsenslosen Änderungen der Betriebsanlage stillzulegen, nicht fristgerecht nachgekommen sei, sei die vorliegende Maßnahme zu verfügen gewesen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin jedenfalls vor dem 13. Februar 2001 (Datum des angefochtenen Bescheides) zugestellt und somit erlassen.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2001 hat der Landeshauptmann vom Salzburg der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung nicht Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 sind u.a. Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit.

Der angefochtene Bescheid ist daher noch vor dem 13. Februar 2001 ex lege außer Kraft getreten. Dadurch ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden, ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom 24. August 1995, Zl. 94/04/0062, mit ausführlicher Begründung und weiteren Judikaturhinweisen).

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 58 Abs. 2 leg. cit., iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wäre das Rechtsschutzbedürfnis nicht nachträglich weggefallen, wäre die Beschwerde aus folgenden Gründen abzuweisen gewesen:

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Änderungen der Betriebsanlagen seien der Gewerbebehörde bereits seit einer Überprüfung im Jahr 1994 bekannt, ist ihr zu entgegnen, dass die Frage, ob eine Änderung vorliegt, allein nach dem Inhalt des die Betriebsanlage genehmigenden Bescheides zu beurteilen ist (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, Ergänzungsband (2001), Seite 516, Rz 29 zu § 366 zitierte hg. Judikatur). Mit dem Vorbringen, im Hinblick auf den langjährigen Bestand dieser Änderungen sei keine Gefahr im Verzug, verkennt die Beschwerdeführerin, dass für das Einschreiten der Behörde gemäß § 360 Abs. 1 GewO nicht entscheidend ist, ob Gefahr in Verzug ist (vgl. die bei Grabler, Stolzlechner/Wendl, a.a.O., Seite 489, Rz 25, zitierte hg. Judikatur). Dem Vorbringen, die Schließung der Betriebsanlage für eine Woche, in welcher Zeit die lagernden Altölfässer entsorgt worden seien, wäre ausreichend gewesen, ist zu erwidern, dass neben der Lagerung von Altölfässern eine Fülle weiterer konsensloser Änderungen vorliegt. Im Hinblick darauf ist auch nicht ersichtlich, warum eine "Teilschließung des Hochtank 2" ausgereicht hätte, wie die Beschwerdeführerin ohne weitere Konkretisierung im Rahmen der Ausführung des Beschwerdepunktes geltend macht. Im Übringen ist in diesem Zusammenhang auf § 360 Abs. 6 GewO 1994 hinzuweisen, wonach die Maßnahme bei Wegfall der Voraussetzungen auf Antrag zu widerrufen ist, wenn die Einhaltung der entsprechenden gewerberechtlichen Vorschriften in Hinkunft zu erwarten ist.

Das weitere Beschwerdevorbringen, durch die Maßnahme sei zwei genannten Gesellschaften ein Schaden entstanden, Organe der Bezirksverwaltungsbehörde hätten willkürlich gehandelt, die Pflicht zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit missachtet und ein unzureichendes und einseitiges Verfahren durchgeführt, ist schon mangels Konkretisierung nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Wien, am 3. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040069.X00

Im RIS seit

17.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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