TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/3 2001/04/0238

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Veröffentlicht am 03.04.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §359b Abs4;
  1. GewO 1994 § 359b heute
  2. GewO 1994 § 359b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2023
  3. GewO 1994 § 359b gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 359b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 359b gültig von 14.02.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 359b gültig von 27.02.2008 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  8. GewO 1994 § 359b gültig von 03.06.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2004
  9. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 02.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2001
  11. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  12. GewO 1994 § 359b gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  13. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 359b gültig von 01.04.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  15. GewO 1994 § 359b gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  16. GewO 1994 § 359b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des F in L, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart und Dr. Bernhard Fink, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. Oktober 2001, Zl. 7-BABE-9/3/01, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: B Ges.m.b.H. in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 7. Juni 2001 wurde festgestellt, dass die Wärmeversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei auf dem näher bezeichneten Standort nicht gefahrengeneigt sei, ihren Standort in einem Industriegebiet habe, das nach den für die Widmung der Liegenschaft maßgebenden Rechtsvorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten diene und in dem nach diesen Vorschriften das Errichten und Betreiben bzw. Ändern der Anlage zulässig sei.

Die gegen diesen Bescheid von der beschwerdeführenden Partei erhobene Berufung wurde "gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 359b GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen". Die gegen diesen Bescheid von der beschwerdeführenden Partei erhobene Berufung wurde "gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG i.V.m. Paragraph 359 b, GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen".

In der Begründung dieses Bescheides verneint die belangte Behörde die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei. Weiters stellt sie fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 359b Abs. 4 GewO 1994 gegeben seien. In der Begründung dieses Bescheides verneint die belangte Behörde die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei. Weiters stellt sie fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß Paragraph 359 b, Absatz 4, GewO 1994 gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Zuerkennung der Parteistellung und Durchführung eines ordnungsgemäßen gewerberechtlichen Verfahrens verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes wird im Wesentlichen vorgebracht, infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sei die gegen den Bescheid erster Instanz erhobene Berufung zurückgewiesen worden, ohne inhaltlich über die Einwendungen als Partei abzusprechen. Auch liege eine ordnungsgemäße Widmung nicht vor. Seinerzeit sei das gegenständliche Grundstück als "Bauland - Leichtindustriegebiet" gewidmet worden, diese Widmung entspreche jedoch nicht den Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes, zumal es eine Widmung "Bauland - Leichtindustriegebiet" nicht gebe.

Die Beschwerde ist schon deshalb begründet, weil - auch nach der Rechtslage der GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2000 - dem Nachbarn eine eingeschränkte Parteistellung zukommt, und zwar in der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen. Diesbezüglich wird im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 2001/04/0198, verwiesen. Die Beschwerde ist schon deshalb begründet, weil - auch nach der Rechtslage der GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000, - dem Nachbarn eine eingeschränkte Parteistellung zukommt, und zwar in der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen. Diesbezüglich wird im Grunde des Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 2001/04/0198, verwiesen.

Da die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei, in der das Vorliegen der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens verneint wurde, mangels Parteistellung zurückgewiesen hat, hat sie die Rechtslage verkannt und war der angefochtene Bescheid schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Da die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei, in der das Vorliegen der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens verneint wurde, mangels Parteistellung zurückgewiesen hat, hat sie die Rechtslage verkannt und war der angefochtene Bescheid schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens ein Abspruch des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu unterbleiben hat.

Wien, am 3. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040238.X00

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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